Feldbrunnenstraße 57,   20148 Hamburg   |   +49 (0)40 33 44 36 90
Erfahrungen & Bewertungen zu DIEKMANN Rechtsanwälte

Haben Sie Fragen? Wir helfen gern!


Falls Sie Fragen zu diesem oder einem ähnlichen Thema haben, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme mittels des nachstehenden Formulars oder per Email an:

info@diekmann-rechtsanwaelte.de

Sie können uns natürlich auch unter

+49 (40) 33443690 telefonisch erreichen.


FragenForm

Page1
* Pflichtfelder



EuGH: Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Flugverspätungen

Hamburg, 23.10.2012 - Der Europäische Gerichtshof hat mit seinen Urteilen vom 23.10.2012 (Az. C-581/10 und C-629/10) seine bisherige Rechtsprechung zur Ausgleichspflicht von Fluggesellschaften bei Flugverspätungen bestätigt.

Hintergrund der Urteile ist die EU-Verordnung Nr. 261/2004. Diese verpflichtet die Fluggesellschaften, an die Fluggäste einen pauschalen Ausgleich zwischen EUR 250 und EUR 600 zu zahlen, wenn ein Flug kurzfristig annulliert wird. Bereits mit zwei Urteilen aus dem Jahr 2009 (Az. C-402/07 und C-432/07) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, daß die Ausgleichszahlung nicht nur den Flugreisenden von annullierten Flügen zustehen soll. Auch die Personen, die aufgrund einer sog. „großen Verspätung“ mindestens 3 Stunden später ihr Ziel erreichen, können die Ausgleichszahlung verlangen.

Nachdem die Fluggesellschaften diese Rechtsprechung nicht akzeptieren wollten, hat der Europäische Gerichtshof diese mit seinen heutigen Urteilen bestätigt. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, daß Fluggäste von verspäteten und von annullierten Flügen erhebliche Unannehmlichkeiten erleiden und sie gleich zu behandeln sind. Deswegen müssen sie in gleichem Maße Anspruch auf die Ausgleichszahlung haben.

Rechtsanwalt Henning Stoffregen, der zahlreiche Fluggäste gegen Fluggesellschaften vertritt, erklärt zum Urteil: „Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte der Fluggäste deutlich gestärkt. Fluggäste haben auch bei einer großen Verspätung einen Anspruch auf die Ausgleichszahlung in Höhe von Euro 250 bis Euro 600. Dieser Anspruch besteht nur dann nicht, wenn die Verspätung auf außergewöhnlichen Umständen wie schwierigen Wetterbedingungen oder einem Streik beruht. Technische Probleme stellen nach gegenwärtiger Rechtsprechung keine außergewöhnlichen Umstände dar, sind aber der Hauptgrund für verspätete Flüge.“