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EuGH: Bezeichnung eines rein pflanzlichen Produkts als Milch, Käse oder auch Sahne selbst mit klarstellendem Zusatz unzulässig

Bereit mit Urteil vom 24. März 2016 hatte das Landgericht Trier in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass Produkte, die nicht aus (tierischer) Milch hergestellt werden, nicht als "Käse" oder "Cheese" vermarktet werden dürfen (Az.: 7 HK O 58/15). Im Wesentlichen genügte dem Landgericht zur Begründung folgendes:

„Gemäß Art. 78 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1308/2013 dürfen die Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen oder Verkehrsbezeichnungen im Sinne des Anhangs VII in der Europäischen Union nur für die Vermarktung eines Erzeugnisses verwendet werden, das den entsprechenden Anforderungen dieses Anhangs genügt. In Teil III Ziffer 1. des Anhangs VII der in Art. 78 der vorgenannten Verordnung heißt es jedoch ausdrücklich: „Der Ausdruck „Milch“ ist ausschließlich dem durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion, ohne jeglichen Zusatz oder Entzug, vorbehalten.“

Für „Milcherzeugnisse“ - wie etwa Käse - regelt Teil III der vorgenannten Verordnung unter Ziffer 2., dass die Bezeichnung „Käse“ ausschließlich Milcherzeugnissen der vorgenannten Art vorbehalten ist. Diese Regelung gilt nach dem Wortlaut der Verordnung unabhängig davon, ob weitere erläuternde Begriffe hinzugefügt sind.“

Als Milcherzeugnisse nennt die Verordnung neben Käse auch Molke, Rahm, Butter, Buttermilch, Butteroil, Kaseine, wasserfreies Milchfett, Joghurt, Kefir, Kumys, viili/fil, smetana, fil, rjaženka und rūgušpiens. Im Zuge des sich dem Verfügungsverfahren anschließenden Hauptsacheverfahren wollte das Landgericht offensichtlich auf Nummer sicher gehen und legte dem EuGH die Frage vor, ob Art. 78 Abs. 2 und Anhang VII Teil III der Verordnung Nr. 1308/2013 (wirklich) dahin auszulegen seien, dass sie dem entgegenstehen, die Bezeichnung „Milch“ und die nach dieser Verordnung ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnungen bei der Vermarktung oder Werbung zur Bezeichnung eines rein pflanzlichen Produkts zu verwendet, und zwar selbst dann, wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung des in Rede stehenden Produkts hinweisen.

Mit Urteil vom 14. Juni 2017, Rs. C.422/16, hat nun der EuGH unmissverständlich das bestätigt, was das Landgericht im eingangs zitierten Urteil bereits selbst erkannt hatte: Milch darf grundsätzlich nicht für die Bezeichnung eines rein pflanzlichen Produkts verwendet werden und eine Milcherzeugnis muss – der Name lässt es vermuten – aus Milch erzeugt werden.

Ausnahmen gibt es, über diese lässt sich allerdings nicht viel diskutieren. Sie finden sich buchstäblich schwarz-auf-weiß im Beschluss 2010/791/EU der Europäischen Kommission. Demnach sind von Deutschland ausgehend ausnahmsweise die folgenden Verkehrsbezeichnungen für Erzeugnisse zulässig, die tatsächlich nicht Milcherzeugnisse sind:

Kokosmilch, Liebfrau(en)milch, Fischmilch, Milchner, Butterbirne, Rahmapfel, Butterbohne, Butterkohl, Butterpilz, Milchbrätling, Buttersalat, Erdnussbutter, Kakaobutter, Fleischkäse, Leberkäse, Käseklee, Butterhäuptel, Butterschnitzel, Faschiertes Butterschnitzel, Milchmargarine und Margarinestreichkäse.

Dass Sahne nicht ausdrücklich als geschützte Bezeichnung für ein Milcherzeugnis in Anhang VIII Teil 3 Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt ist, bedeutet im Übrigen nicht, dass beispielsweise Tofusahne zulässig wäre. Der EuGH hat klargestellt, dass Sahne als Rahm, der geschlagen werden kann, von Anhang VII Teil III Nr. 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b. der Verordnung erfasst wird. Es handelt sich um eine „tatsächlich für Milcherzeugnisse verwendete Bezeichnung im Sinne von Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und kann folglich grundsätzlich nicht rechtmäßig zur Bezeichnung eines rein pflanzlichen Produkts verwendet werden.“

Und was bedeutet das nun für das vieldiskutierte vegane Schnitzel? Nichts. Der EuGH hat ausdrücklich klargestellt, dass sich die Grundsätze über Milch und Milchprodukte nicht auf andere Sektoren übertragen lassen. Die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 getroffenen Regelungen über Fleisch enthalten keine vergleichbare Regelung. Deutlich macht das Erwägungsgrund 76 zu dieser Verordnung:

„Für bestimmte Sektoren und Erzeugnisse bilden Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen wichtige Aspekte für die Festlegung der Wettbewerbsbedingungen. Es ist daher angezeigt, für diese Sektoren und/oder Erzeugnisse Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und/oder Verkehrsbezeichnungen festzulegen, die in der Union nur für die Vermarktung von Erzeugnissen verwendet werden dürfen, die mit den entsprechenden Anforderungen übereinstimmen.“