Der Gerichtshof der Europäischen Union befasst sich heute in dem Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Salzburg (Österreich) eingereicht am 12. August 2013 - Germanwings GmbH gegen Ronny Henning (Rechtssache C-452/13) mit der Frage, welcher Zeitpunkt ist für den in Artikel 2, 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/911 verwendeten Begriff „Ankunftszeit“ maßgeblich ist.
Von der Ankunftszeit hängt es maßgeblich ab, ob eine Verspätung von mehr als drei Stunden betroffen sind und daher einen Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 € gegen ihre Fluggesellschaft haben.
Gegenstand der Vorlagefrage des Landgerichts Salzburg sind die folgenden Zeitpunkte:
- der Zeitpunkt des Aufsetzens des Flugzeuges auf der Rollbahn („Touchdown“);
- der Zeitpunkt, zu dem das Flugzeug seine Parkposition erreicht hat und die Parkbremsen gesetzt bzw. die Bremsklötze angebracht wurden („In-Block-Zeit“);
- der Zeitpunkt des Öffnens der Flugzeugtür;
- ein von den Parteien im Rahmen der Privatautonomie definierter Zeitpunkt.
Eine Entscheidung wird am 04.09.2014 um 09:30 Uhr verkündet.