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EuGH Generalanwalt Ruiz Jarabo: ein Pharmaunternehmen in beherrschender Stellung, das sich weigert, Bestellungen von Grosshändlern auszuführen, um den Parallelhandel zu begrenzen, handelt missbräuchlich.

Schlussanträge des Generalanwalts in den verbundenen Rechtssachen C-468/06 bis C-478/06 Sot. Lélos Kai Sia EE (u. a.) / GlaxoSmithKline AEVE

1. April 2008

In diesen Rechtssachen sind keine objektiven Gründe im Zusammenhang mit einer staatlichen Marktintervention gegeben, die das Verhalten des Unternehmens rechtfertigen würden.

Die GlaxoSmithKline plc vertreibt in Griechenland über ihre Tochtergesellschaft GSK AEVE verschiedene Präparate, für die sie die Patente hat (Imigran gegen Migräne, Lamictal, ein Antiepilektikum, und Serevent für Asthmakranke). Seit einigen Jahren erwarben die klagenden Gesellschaften (Zwischengroßhändler) die Medikamente, um sowohl den griechischen Markt als auch den anderer Länder (Deutschland und Vereinigtes Königreich) zu beliefern, in denen der Erstattungsbetrag für die Medikamente denjenigen in Griechenland übersteigt. Im Jahr 2000 änderte GSK ihr Vertriebssystem in Griechenland und führte die Bestellungen der Großhändler nicht mehr aus. Sie bediente sich damals der Gesellschaft Farmacenter AE, um Krankenhäuser und Apotheken zu beliefern. Der daraus resultierende Rechtsstreit war bereits Anlass für ein erstes an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gerichtetes Vorabentscheidungsersuchen (Urteil vom 31. Mai 2005 in der Rechtssache Syfait u. a., C-53/03 (vgl. auch die Pressemitteilung); der Gerichtshof erklärte sich für nicht zuständig für die Beantwortung der Fragen, weil er die vorlegende Stelle (Epitropi Antagonismou, griechische Wettbewerbsbehörde) nicht als Gericht ansah).

Vor den griechischen Zivilgerichten vertraten Sot. Lelos und andere Großhändler die Ansicht, dass die Einstellung der Belieferung durch GSK und der Vertrieb über Farmacenter Handlungen des unlauteren Wettbewerbs und den Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellten. Der Trimeles Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) stellte daraufhin eine Reihe von Vorabentscheidungsfragen zum gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht und zum Missbrauch einer beherrschenden Stellung sowie zu den Parallelexporten von Arzneimitteln aus der Hellenischen Republik in andere Mitgliedstaaten.

Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo erinnert daran, dass die Vertragsbestimmung, die den Missbrauch einer beherrschenden Stellung verbietet, keine Ausnahme zulässt. Der Vertrag gestattet es freilich nicht, Unternehmen in beherrschender Stellung vorzuwerfen, dass ihre Handlungen per se missbräuchlich sind, selbst wenn die Umstände des Falls keinen Raum für Zweifel an ihrer Zielrichtung und ihrer wettbewerbsfeindlichen Wirkung lassen. Vielmehr können derartige Handlungen objektiv gerechtfertigt sein.

Erstens ist der Arzneimittelmarkt nach Ansicht des Generalanwalts ein unvollkommener Markt mit einem eingeschränkten Grad der Harmonisierung, der durch staatliche Preisintervention, öffentliche Systeme der Erstattung und die Verpflichtung zur Versorgung gekennzeichnet ist und auf dem die gewerblichen Patente für die Arzneimittel leicht zu einer beherrschenden Stellung ihrer Rechtsinhaber führen.

Das System der Preisregulierung ist jedoch nicht vollständig dem Einfluss der Hersteller entzogen, die die Preise mit den Gesundheitsbehörden der Mitgliedstaaten aushandeln. Die Verpflichtung zur Versorgung rechtfertigt ebenso wenig die Begrenzung der Belieferung der im Wettbewerb stehenden Großhändler, denn die Bedürfnisse der Patienten in einem Mitgliedstaat unterliegen keinen plötzlichen Veränderungen, und die Krankenstatistiken sind verlässlich und ermöglichen den Unternehmen eine gewisse Vorhersehbarkeit, um sich dem Markt anpassen zu können.

Zweitens kann nach Auffassung des Generalanwalts die Verteidigung legitimer Interessen im Einklang mit einer bestimmten Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Verhalten wie das von GSK rechtfertigen. Im konkreten Fall jedoch verwirft der Generalanwalt den Gedanken eines Kausalzusammenhangs zwischen den Erlöseinbußen aufgrund des Parallelhandels und der Reduzierung der Investitionen des Herstellers in Forschung und Entwicklung. Die Europäische Union bietet aus seiner Sicht vielmehr ein für die Unternehmen günstiges Umfeld, indem sie sie im Wege der Gruppenfreistellung für derartige horizontale Vereinbarungen dazu animiert, die Ausgaben für Forschung und Entwicklung zu senken.
Schließlich hält der Generalanwalt Unternehmen in beherrschender Stellung für berechtigt, die wirtschaftliche Effizienz ihrer vermeintlich missbräuchlichen Verhaltensweisen nachzuweisen. Im konkreten Fall bemängelt er jedoch, dass GSK – neben der Darstellung der perversen Folgen des Parallelhandels – keinen positiven Aspekt der Begrenzung ihrer Arzneimittellieferungen an die Großhändler aufgezeigt hat.

Aufgrund dessen schlägt der Generalanwalt dem Gerichtshof vor, die Vorabentscheidungsfragen dahin gehend zu beantworten, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung, das sich weigert, die Bestellungen der Arzneimittelgroßhändler in vollem Umfang auszuführen, um den ihm durch den Parallelhandel entstandenen Schaden zu begrenzen, missbräuchlich handelt. Das Unternehmen könnte jedoch sein Verhalten objektiv rechtfertigen, indem es nachweist, dass die Gegebenheiten der Marktregulierung es dazu zwingen, sich auf diese Weise zu verhalten, um seine legitimen Geschäftsinteressen zu verteidigen (wobei der Generalanwalt das System der Preisbestimmung für Arzneimittel, die Versorgungsverpflichtung und die Auswirkung der Anreize für Innovationen insoweit für unbeachtlich hält).

Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 01.04.2008.