Feldbrunnenstraße 57,   20148 Hamburg   |   +49 (0)40 33 44 36 90
Erfahrungen & Bewertungen zu DIEKMANN Rechtsanwälte

Haben Sie Fragen? Wir helfen gern!


Falls Sie Fragen zu diesem oder einem ähnlichen Thema haben, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme mittels des nachstehenden Formulars oder per Email an:

info@diekmann-rechtsanwaelte.de

Sie können uns natürlich auch unter

+49 (40) 33443690 telefonisch erreichen.


FragenForm

Page1
* Pflichtfelder


EuGH: Rein pflanzliche Produkte sind keine Butter, Käse oder „Chesse“

Der Europäische Gerichtshof hatte in einem Vorabentscheidungsverfahren darüber zu entscheiden, ob rein pflanzliche Lebensmittel als „Butter, Käse, Cheese oder Cream“ bezeichnet werden dürfen. Das Unternehmen TofuTown stellt rein vegetarische/vegane Produkte her, die u.a. als „Tofubutter, „Pflanzenkäse“, Vaggie-Cheese“ und Cream beworben wurden.

Der Verband Sozialer Wettbewerb, ein Verein zum Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, war der Ansicht, dass diese Bezeichnungen einen Verstoß gegen die Unionsvorschriftenüber die Bezeichnung von Milch und Milcherzeugnissen, welche geregelt sind in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013  über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, darstellen würden. Demnach dürfen nur Produkte tierischer Herkunft als „Butter“ oder „Käse“ bezeichnet werden. Der Verband nahm deshalb auf Unterlassung in Anspruch.

TofuTown vertrat hingegen die Ansicht, dass seine Werbung mit dem Unionsrecht im Einklang steht. So habe sich das Verbraucherverständnis im Bezug auf diese Bezeichnungen in den letzten Jahren massiv verändert. Zudem werden die Bezeichnungen grundsätzlich nicht isoliert verwendet, sondern nur in Verbindung mit einem Hinweis auf den pflanzlichen Ursprung.
Der EuGH hat hierzu festgestellt, dass die Bezeichnung „Milch“ grundsätzlich allein Mich tierischen Ursprungs vorbehalten ist. Auch sind nach den europäischen Vorschriften Bezeichnungen wie „Rahm“, „Sahne“, „Butter“, „Käse“ und „Joghurt“ ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehalten. Ein Hinweis auf den pflanzlichen Ursprung hat keine Auswirkung auf dieses Verbot. Nur ausnahmsweise dürfen pflanzliche Produkte als „Milch“ oder „Butter“ bezeichnet werden. Diese Ausnahmen sind geregelt im Beschluss der Kommission 2010/791/EU. Zulässig sind z.B. die Bezeichnungen:

  • „Kokosmilch“
  • „Erdnussbutter“
  • „Kakaobutter“
  • „Leberkäse“


Der Volltext der Entscheidung:

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

14. Juni 2017(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse – Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 – Art. 78 und Anhang VII Teil III – Beschluss 2010/791/EU – Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen – ‚Milch‘ und ‚Milcherzeugnisse‘ – Bezeichnungen zur Förderung des Absatzes und der Vermarktung rein pflanzlicher Lebensmittel“

In der Rechtssache C-422/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Trier (Deutschland) mit Entscheidung vom 28. Juli 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 1. August 2016, in dem Verfahren

Verband Sozialer Wettbewerb e. V.

gegen

TofuTown.com GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal sowie der Richter A. Rosas und E. Jarašiūnas (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der TofuTown.com GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt M. Beuger,
- der deutschen Regierung, vertreten durch K. Stranz und T. Henze als Bevollmächtigte,
- der griechischen Regierung, vertreten durch G. Kanellopoulos und O. Tsirkinidou als Bevollmächtigte,
- der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch A. X. P. Lewis und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 78 Abs. 2 und des Anhangs VII Teil III Nrn. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 671, und Berichtigung ABl. 2016, L 130, S. 18).

2. Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (im Folgenden: VSW) und der TofuTown.com GmbH (im Folgenden: TofuTown) wegen einer Unterlassungsklage des VSW.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung Nr. 1308/2013

3. Die Erwägungsgründe 64 und 76 der Verordnung Nr. 1308/2013 lauten:

„(64) Die Anwendung von Normen für die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse kann zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung sowie der Qualität dieser Erzeugnisse beitragen. Die Anwendung solcher Normen ist daher im Interesse der Erzeuger, der Händler und der Verbraucher.

...

(76) Für bestimmte Sektoren und Erzeugnisse bilden Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen wichtige Aspekte für die Festlegung der Wettbewerbsbedingungen. Es ist daher angezeigt, für diese Sektoren und/oder Erzeugnisse Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und/oder Verkehrsbezeichnungen festzulegen, die in der Union nur für die Vermarktung von Erzeugnissen verwendet werden dürfen, die mit den entsprechenden Anforderungen übereinstimmen.“


4. Die Verordnung enthält in ihrem den Binnenmarkt betreffenden Teil II einen Titel II mit Vorschriften für die Vermarktung und die Erzeugerorganisationen. Titel II Kapitel I Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 („Sektor- oder erzeugnisspezifische Vermarktungsnormen“) umfasst die Art. 74 bis 83 der Verordnung.

5. Art. 78 der Verordnung Nr. 1308/2013 („Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen für bestimmte Sektoren und Erzeugnisse“) bestimmt:

„(1) Zusätzlich zu den geltenden Vermarktungsnormen gelten gegebenenfalls die Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen des Anhangs VII für die folgenden Sektoren oder Erzeugnisse:

...

c) Milch und Milcherzeugnisse für den menschlichen Verzehr

...

(2) Die Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen oder Verkehrsbezeichnungen im Sinne des Anhangs VII [dürfen] in der Union nur für die Vermarktung eines Erzeugnisses verwendet werden, das den entsprechenden Anforderungen dieses Anhangs genügt.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte ... zu erlassen betreffend der Änderungen und Abweichungen oder Ausnahmen von den Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichnungen des Anhangs VII. Diese delegierten Rechtsakte sind strikt auf Fälle zu beschränken, in denen nachweislich Bedarf aufgrund geänderter Verbrauchererwartungen, aufgrund des technischen Fortschritts oder aufgrund des Bedarfs an Produktinnovation besteht.

...

(5) Um den Verbrauchererwartungen und den Entwicklungen auf dem Markt für Milcherzeugnisse Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, ... delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Milcherzeugnisse aufgeführt werden, bei denen die Tierart, von der die Milch stammt – falls es sich nicht um Kuhmilch handelt – anzugeben ist, und die notwendigen Vorschriften festgelegt werden.“


6 Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 („Gemeinsame Bestimmungen“) der Verordnung Nr. 1308/2013 enthält Art. 91, der Folgendes bestimmt:

„Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zu Folgendem erlassen:

a) Erstellung des Verzeichnisses der Erzeugnisse des Sektors Milch und Milcherzeugnisse gemäß Anhang VII Teil III Nummer 5 Unterabsatz 2 ... auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden vorläufigen Verzeichnisse der Erzeugnisse, die diese[r] Bestimmun[g] nach Ansicht der Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet entsprechen;

...“


7 Anhang VII der Verordnung trägt die Überschrift „Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen von Erzeugnissen gemäß Artikel 78“. Gemäß dem einleitenden Absatz dieses Anhangs versteht man für die Zwecke dieses Anhangs unter „Verkehrsbezeichnung“ u. a. „die Bezeichnung des Lebensmittels im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nrn. 1924/2006 und 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. 2011, L 304, S. 18)]“.

8 Anhang VII Teil III („Milch und Milcherzeugnisse“) lautet:

„1. Der Ausdruck ‚Milch‘ ist ausschließlich dem durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion, ohne jeglichen Zusatz oder Entzug, vorbehalten.

Jedoch kann die Bezeichnung ‚Milch‘

a) für Milch verwendet werden, die einer ihre Zusammensetzung nicht verändernden Behandlung unterzogen worden ist, wie auch für Milch, deren Fettgehalt ... standardisiert worden ist;

b) zusammen mit einem oder mehreren Worten verwendet werden, um den Typ, die Qualitätsklasse, den Ursprung und/oder die vorgesehene Verwendung der Milch zu bezeichnen oder um die physikalische Behandlung, der die Milch unterzogen worden ist, oder die in der Zusammensetzung der Milch eingetretenen Veränderungen zu beschreiben, sofern diese Veränderungen lediglich in dem Zusatz und/oder dem Entzug natürlicher Milchbestandteile bestehen.

2. ‚Milcherzeugnisse‘ im Sinne dieses Teils sind ausschließlich aus Milch gewonnene Erzeugnisse, wobei jedoch für die Herstellung erforderliche Stoffe zugesetzt werden können, sofern diese nicht verwendet werden, um einen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise zu ersetzen.

Folgende Bezeichnungen sind ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehalten:

a) auf allen Vermarktungsstufen folgende Bezeichnungen:

i)    Molke,
ii)    Rahm,
iii)    Butter,
iv)    Buttermilch,
...
viii)    Käse,
ix)    Joghurt,
...

b) die tatsächlich für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen im Sinne von ... Artikel 17 der [Verordnung Nr. 1169/2011].

3. Die Bezeichnung ‚Milch‘ und die für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen können auch zusammen mit einem oder mehreren Worten für die Bezeichnung von zusammengesetzten Erzeugnissen verwendet werden, bei denen kein Bestandteil einen beliebigen Milchbestandteil ersetzt oder ersetzen soll und bei dem die Milch oder ein Milcherzeugnis einen nach der Menge oder nach der für das Erzeugnis charakteristischen Eigenschaft wesentlichen Teil darstellt.

4. Bei Milch ist, falls es sich nicht um Kuhmilch handelt, die Tierart des Ursprungs anzugeben.

5. Die Bezeichnungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 dürfen nur für die in der betreffenden Nummer genannten Erzeugnisse verwendet werden.

Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, deren Art aufgrund ihrer traditionellen Verwendung genau bekannt ist, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwandt werden.

6. Bei anderen als den unter den Nummern 1, 2 und 3 dieses Teils genannten Erzeugnissen darf nicht durch Etikett, Handelsdokumente, Werbematerial, Werbung irgendwelcher Art ... oder Aufmachung irgendwelcher Art behauptet oder der Eindruck erweckt werden, dass es sich bei dem betreffenden Erzeugnis um ein Milcherzeugnis handelt.

...“


Anhang VII Teil III der Verordnung Nr. 1308/2013 übernimmt im Wesentlichen unverändert die Bestimmungen des Anhangs XII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. 2007, L 299, S. 1), die wiederum im Wesentlichen unverändert die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABl. 1987, L 182, S. 36) übernommen hatte.

Beschluss 2010/791/EU

10 Gemäß Art. 1 des Beschlusses 2010/791/EU der Kommission vom 20. Dezember 2010 zur Festlegung des Verzeichnisses der Erzeugnisse gemäß Anhang XII Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1234/2007 (ABl. 2010, L 336, S. 55) sind in Anhang I dieses Beschlusses die Erzeugnisse aufgeführt, die im Gebiet der Union den Erzeugnissen gemäß diesem Unterabsatz entsprechen.

11 Im dritten Erwägungsgrund des Beschlusses heißt es:

„Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission ein vorläufiges Verzeichnis der Erzeugnisse mitteilen, die ihrer Ansicht nach in ihrem Hoheitsgebiet den Kriterien für die ... Ausnahme entsprechen. In dem Verzeichnis sind die Bezeichnungen der betreffenden Erzeugnisse gemäß ihrer traditionellen Verwendung in den verschiedenen Sprachen der Union anzugeben, damit diese Bezeichnungen in allen Mitgliedstaaten verwendet werden können ...“

12 Gemäß Art. 230 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 hebt diese die Verordnung Nr. 1234/2007 auf, und Verweise auf die Verordnung Nr. 1234/2007 gelten als Verweise auf die Verordnung Nr. 1308/2013. Im Beschluss 2010/791 wird also nun das Verzeichnis der Erzeugnisse des Anhangs VII Teil III Nr. 5 Unterabs. 2 der Verordnung 1308/2013 aufgeführt.

Verordnung Nr. 1169/2011

13 Art. 17 („Bezeichnung des Lebensmittels“) der Verordnung Nr. 1169/2011 sieht in seinem Abs. 1 vor:

„Ein Lebensmittel wird mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet. Fehlt eine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung oder, falls es keine verkehrsübliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet.“

Deutsches Recht

14 § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (im Folgenden: UWG) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung lautet:

„Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15 Der VSW ist ein deutscher Verein, zu dessen Aufgaben insbesondere die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs gehört. TofuTown ist eine Gesellschaft, deren Tätigkeit in der Herstellung und im Vertrieb von vegetarischen/veganen Lebensmitteln besteht. Sie bewirbt und vertreibt u. a. rein pflanzliche Produkte unter den Bezeichnungen „Soyatoo Tofubutter“, „Pflanzenkäse“, „Veggie-Cheese“, „Cream“ und unter anderen ähnlichen Bezeichnungen.

16 Da der VSW die Förderung des Absatzes dieser rein pflanzlichen Produkte durch TofuTown für wettbewerbswidrig hält, nahm er diese Gesellschaft vor dem Landgericht Trier (Deutschland) auf Unterlassung in Anspruch und machte einen Verstoß gegen § 3a UWG in Verbindung mit Anhang VII Teil III Nrn. 1 und 2 sowie Art. 78 der Verordnung Nr. 1308/2013 geltend.

17 TofuTown ist dagegen der Auffassung, dass ihre Werbung für die pflanzlichen Produkte mit den in Rede stehenden Bezeichnungen nicht gegen diese Bestimmungen des Unionsrechts verstoße. Zum einen habe sich das Verbraucherverständnis in den letzten Jahren massiv verändert. Zum anderen verwende sie Bezeichnungen wie „Butter“ oder „Cream“ nicht isoliert, sondern nur in Verbindung mit Begriffen, die einen Hinweis auf den pflanzlichen Ursprung der in Rede stehenden Produkte enthielten, etwa „Tofu-Butter“ oder „Rice Spray Cream“.

18 Das vorlegende Gericht nimmt Bezug auf das Urteil vom 16. Dezember 1999, UDL (C-101/98, EU:C:1999:615), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die Verordnung Nr. 1898/87 der Verwendung der Bezeichnung „Käse“ für ein Milcherzeugnis entgegensteht, bei dem der Fettanteil der Milch durch ein pflanzliches Fett ersetzt worden ist. Dies gilt selbst dann, wenn diese Bezeichnung durch beschreibende Zusätze ergänzt wird. Gleichwohl möchte das vorlegende Gericht wissen, wie Art. 78 der Verordnung Nr. 1308/2013 in Verbindung mit deren Anhang VII Teil III Nrn. 1 und 2 für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits auszulegen ist.

19 Unter diesen Umständen hat das Landgericht Trier beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Kann Art. 78 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 dahin gehend ausgelegt werden, dass die Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen im Sinne des Anhangs VII den entsprechenden Anforderungen dieses Anhangs nicht genügen müssen, wenn die entsprechenden Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen oder Verkehrsbezeichnungen durch klarstellende bzw. beschreibende Zusätze (wie etwa „Tofubutter“ für ein rein vpflanzliches Produkt) ergänzt werden?

2. Ist Anhang VII Teil III Nr. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013 dahin gehend zu verstehen, dass der Ausdruck „Milch“ ausschließlich dem durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion, ohne jeglichen Zusatz oder Entzug, vorbehalten ist, oder darf der Ausdruck „Milch“ – gegebenenfalls bei Hinzufügung erläuternder Begriffe wie etwa „Soja-Milch“ – auch für pflanzliche (vegane) Erzeugnisse bei deren Vermarktung verwendet werden?

3. Ist Anhang VII Teil III Nr. 2 zu Art. 78 der Verordnung Nr. 1308/2013 dahin gehend auszulegen, dass die dort unter Nr. 2 Buchst. a im Einzelnen aufgeführten Bezeichnungen, wie insbesondere „Molke“, „Rahm“, „Butter“, „Buttermilch“, „Käse“, „Joghurt“ oder der Begriff „Sahne“ etc. ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehalten sind, oder können auch rein pflanzliche/vegane Produkte, die ohne (tierische) Milch hergestellt wurden, in den Anwendungsbereich von Anhang VII Teil III Nr. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 fallen?

Zu den Vorlagefragen

20 Mit seinen drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 78 Abs. 2 und Anhang VII Teil III der Verordnung Nr. 1308/2013 dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, dass die Bezeichnung „Milch“ und die nach dieser Verordnung ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnungen bei der Vermarktung oder Werbung zur Bezeichnung eines rein pflanzlichen Produkts verwendet werden, und zwar selbst dann, wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung des in Rede stehenden Produkts hinweisen.

21 Gemäß Art. 78 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 dürfen die Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen oder Verkehrsbezeichnungen im Sinne des Anhangs VII dieser Verordnung in der Union nur für die Vermarktung eines Erzeugnisses verwendet werden, das den entsprechenden Anforderungen dieses Anhangs genügt.

22 Anhang VII Teil III der Verordnung betrifft Milch und Milcherzeugnisse. Für Milch sieht Teil III Nr. 1 Unterabs. 1 vor, dass der Ausdruck „Milch“ „ausschließlich dem durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion, ohne jeglichen Zusatz oder Entzug, vorbehalten [ist]“. Jedoch präzisiert Unterabs. 2 Buchst. a dieser Bestimmung, dass die Bezeichnung „Milch“ „für Milch verwendet werden [kann], die einer ihre Zusammensetzung nicht verändernden Behandlung unterzogen worden ist, wie auch für Milch, deren Fettgehalt ... standardisiert worden ist“. Nach Unterabs. 2 Buchst. b kann diese Bezeichnung „zusammen mit einem oder mehreren Worten verwendet werden, um den Typ, die Qualitätsklasse, den Ursprung und/oder die vorgesehene Verwendung der Milch zu bezeichnen oder um die physikalische Behandlung, der die     Milch unterzogen worden ist, oder die in der Zusammensetzung der Milch eingetretenen Veränderungen zu beschreiben, sofern diese Veränderungen lediglich in dem Zusatz und/oder dem Entzug natürlicher Milchbestandteile bestehen“.

23 Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung (Nr. 1) geht also klar hervor, dass die Bezeichnung „Milch“ grundsätzlich nicht rechtmäßig für ein rein pflanzliches Produkt verwendet werden darf, da es sich bei Milch im Sinne dieser Vorschrift um ein Produkt tierischen Ursprungs handelt. Dies ergibt sich auch aus Anhang VII Teil III Nr. 4 der Verordnung Nr. 1308/2013, wonach bei Milch, falls es sich nicht um Kuhmilch handelt, die Tierart des Ursprungs anzugeben ist, und aus Art. 78 Abs. 5 dieser Verordnung, durch den der Kommission die Befugnis übertragen wird, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Milcherzeugnisse aufgeführt werden, bei denen die Tierart, von der die Milch stammt – falls es sich nicht um Kuhmilch handelt – anzugeben ist.

24 Ferner ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung Nr. 1, dass gemäß ihrem Unterabs. 2 Buchst. b klarstellende oder beschreibende Zusätze, durch die auf den pflanzlichen Ursprung des betreffenden Produkts hingewiesen werden soll – wie etwa im Ausgangsverfahren „aus Soja“ oder „aus Tofu“ – nicht zu den Begriffen gehören, die zusammen mit der Bezeichnung „Milch“ verwendet werden können, da die Veränderungen der Zusammensetzung der Milch, die durch zusätzliche Begriffe bezeichnet werden können, nach dieser Bestimmung auf den Zusatz und/oder den Entzug natürlicher Milchbestandteile beschränkt sind, so dass ein vollständiger Ersatz der Milch durch ein rein pflanzliches Produkt hiervon nicht umfasst ist.

25 Anhang VII Teil III Nr. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013 bestimmt in Bezug auf „Milcherzeugnisse“, dass dies „ausschließlich aus Milch gewonnene Erzeugnisse [sind], wobei jedoch für die Herstellung erforderliche Stoffe zugesetzt werden können, sofern diese nicht verwendet werden, um einen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise zu ersetzen“. Weiter heißt es in dessen Unterabs. 2 zum einen, dass die auf allen Vermarktungsstufen verwendeten und in dieser Bestimmung unter Buchst. a aufgezählten Bezeichnungen, zu denen „Molke“, „Rahm“, „Butter“, „Buttermilch“, „Käse“ und „Joghurt“ gehören, und zum anderen namentlich die „tatsächlich für Milcherzeugnisse verwendeten“ Bezeichnungen im Sinne von Art. 17 der Verordnung Nr. 1169/2011 „ausschließlich Milcherzeugnissen“ vorbehalten sind.

26 Dem Wortlaut dieser Bestimmung (Nr. 2) ist somit zu entnehmen, dass ein „Milcherzeugnis“, das ausschließlich aus Milch gewonnen wurde, deren Bestandteile enthalten muss. Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Milcherzeugnis, bei dem irgendein Milchbestandteil, sei es auch nur teilweise, ersetzt worden ist, nicht mit einer der in Anhang VII Teil III Nr. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1308/2013 genannten Bezeichnungen gekennzeichnet werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 1999, UDL, C-101/98, EU:C:1999:615, Rn. 20 bis 22). Dies gilt grundsätzlich erst recht für ein rein pflanzliches Produkt, da dieses naturgemäß keinen Milchbestandteil enthält.

27 Folglich können die vom vorlegenden Gericht angeführten Bezeichnungen aus Anhang VII Teil III Nr. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1308/2013 – „Molke“, „Rahm“, „Butter“, „Buttermilch“, „Käse“ und „Joghurt“ – grundsätzlich nicht rechtmäßig verwendet werden, um ein rein pflanzliches Produkt zu bezeichnen.

28 Dasselbe Verbot muss gemäß Anhang VII Teil III Nr. 2 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1308/2013 auch in Bezug auf die tatsächlich für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen im Sinne von Art. 17 der Verordnung Nr. 1169/2011 gelten. Insoweit ist daran zu erinnern, dass gemäß Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung ein Lebensmittel mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung oder, wenn eine solche fehlt, mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung oder, falls es keine verkehrsübliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet wird.

29 Zwar ist der deutsche Begriff „Sahne“ – den das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen von dem in Anhang VII Teil III Nr. 2 Unterabs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013 aufgeführten Begriff „Rahm“ abgegrenzt hat – ebenso wenig wie der französische Begriff „chantilly“ in Anhang VII Teil III Nr. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1308/2013 als Bezeichnung für Milcherzeugnisse aufgeführt, doch bezeichnet er den Rahm, der geschlagen werden kann.

30 Es handelt sich also um eine tatsächlich für Milcherzeugnisse verwendete Bezeichnung im Sinne von Art. 17 der Verordnung Nr. 1169/2011. Folglich kann grundsätzlich auch dieser Begriff nicht rechtmäßig zur Bezeichnung eines rein pflanzlichen Produkts verwendet werden.

31 In Bezug auf die Frage, ob die Hinzufügung klarstellender oder beschreibender Zusätze, die auf den pflanzlichen Ursprung des betreffenden Produkts hinweisen – wie etwa die vom vorlegenden Gericht erwähnten „aus Soja“ oder „aus Tofu“ – für die Beurteilung der rechtmäßigen Verwendung der Bezeichnung „Milch“ oder der durch die Verordnung Nr. 1308/2013 ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnungen für ein rein pflanzliches Produkt relevant sein kann, ist darauf hinzuweisen, dass nach Anhang VII Teil III Nr. 3 dieser Verordnung „[d]ie Bezeichnung ‚Milch‘ und die für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen auch zusammen mit einem oder mehreren Worten für die Bezeichnung von zusammengesetzten Erzeugnissen verwendet werden können, bei denen kein Bestandteil einen beliebigen Milchbestandteil ersetzt oder ersetzen soll und bei dem die Milch oder ein Milcherzeugnis einen nach der Menge oder nach der für das Erzeugnis charakteristischen Eigenschaft wesentlichen Teil darstellt“.

32 Rein pflanzliche Produkte erfüllen diese Bedingungen jedoch nicht, da sie weder Milch noch Milcherzeugnisse enthalten. Anhang VII Teil III Nr. 3 der Verordnung Nr. 1308/2013 kann daher nicht als Rechtsgrundlage für eine rechtmäßige Verwendung der Bezeichnung „Milch“ oder der ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnungen ergänzt durch einen oder mehrere klarstellende oder beschreibende Zusätze, die auf den pflanzlichen Ursprung des in Rede stehenden Produkts hinweisen, für ein rein pflanzliches Produkt herangezogen werden.

33 Im Übrigen dürfen zwar die Bezeichnungen gemäß Anhang VII Teil III Nrn. 1, 2 und 3 der Verordnung Nr. 1308/2013 nach dessen Nr. 5 Unterabs. 1 nicht für andere als die dort aufgeführten Erzeugnisse verwendet werden, doch sieht Unterabs. 2 dieser Bestimmung vor, dass Unterabs. 1 „[nicht] gilt ... für Erzeugnisse, deren Art aufgrund ihrer traditionellen Verwendung genau bekannt ist, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwandt werden“.

34 Das Verzeichnis der in dieser Bestimmung angesprochenen Erzeugnisse ist gemäß Art. 121 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 1234/2007, jetzt Art. 91 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1308/2013, in Anhang I des Beschlusses 2010/791 festgelegt. Somit fallen nur die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse unter die Ausnahme von Anhang VII Teil III Nr. 5 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013.

35 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass Soja und Tofu nicht in diesem Verzeichnis aufgeführt sind.

36 Außerdem führt das Verzeichnis zwar in französischer Sprache das Erzeugnis „crème de riz“ auf, nicht aber in englischer Sprache das vom vorlegenden Gericht als eines der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Produkte angegebene „rice spray cream“, noch nicht einmal das Produkt „rice cream“. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem dritten Erwägungsgrund des Beschlusses 2010/791 ergibt, dass das mit diesem Beschluss erstellte Verzeichnis die Erzeugnisse enthält, für die die Mitgliedstaaten festgestellt haben, dass sie in ihrem Hoheitsgebiet den Kriterien des Anhangs VIII Teil III Nr. 5 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 entsprechen, und dass die Bezeichnungen der betreffenden Erzeugnisse gemäß ihrer traditionellen Verwendung in den verschiedenen Sprachen der Union angegeben sind. Somit kann allein aus dem Umstand, dass für die Bezeichnung „crème de riz“ in französischer Sprache anerkannt wurde, dass sie diesen Kriterien entspricht, nicht geschlossen werden, dass dies auch für die Bezeichnung „rice cream“ gilt.

37 Gemäß diesem Verzeichnis ist zwar die Verwendung des Begriffs „cream“ mit einem ergänzenden Zusatz bei der Bezeichnung eines Erzeugnisses unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, etwa zur Bezeichnung von alkoholischen Getränken oder von Suppen, doch scheint bei einer Bezeichnung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden „rice spray cream“ keine dieser Voraussetzungen erfüllt zu sein. Ferner ist die Verwendung des Begriffs „creamed“ zusammen mit der Bezeichnung eines pflanzlichen Produkts nur dann zulässig, wenn „das Wort ‚creamed‘ die charakteristische Konsistenz des Erzeugnisses bezeichnet“.

38 Dies zeigt also, dass die vom vorlegenden Gericht beispielhaft genannten Produkte allesamt nicht in dem Verzeichnis aufgeführt sind und folglich keine der von diesem Gericht genannten Bezeichnungen unter die Ausnahme gemäß Anhang VII Teil III Nr. 5 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 fällt, was dieses jedoch für jedes einzelne der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Produkte zu prüfen hat.

39 Überdies sieht Art. 78 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1308/2013 vor, dass die Kommission delegierte Rechtsakte betreffend der Änderungen und Abweichungen oder Ausnahmen von den Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichnungen des Anhangs VII dieser Verordnung erlassen darf, um einem nachweislich bestehenden Bedarf aufgrund geänderter Verbrauchererwartungen, des technischen Fortschritts oder des Bedarfs an Produktinnovation nachzukommen. Ein solcher Rechtsakt wurde für die Begriffsbestimmungen und Verkaufsbezeichnungen von Milch und Milcherzeugnissen von der Kommission bisher aber nicht erlassen.

40 Nach alledem können die Bezeichnung „Milch“ und die ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnungen nur dann rechtmäßig zur Bezeichnung rein pflanzlicher Produkte verwendet werden, wenn das Erzeugnis im Verzeichnis in Anhang I des Beschlusses 2010/791 aufgeführt ist, da die Verwendung klarstellender oder beschreibender Zusätze wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die auf den pflanzlichen Ursprung des betreffenden Produkts hinweisen, keine Auswirkungen auf dieses Verbot hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 1999, UDL, C‑101/98, EU:C:1999:615, Rn. 25 bis 28).

41 Darüber hinaus geht aus Art. 78 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 in Verbindung mit deren Anhang VII Teil III Nr. 6 Unterabs. 1 hervor, dass dieses Verbot sowohl für die Vermarktung als auch für die Werbung gilt.

42 Entgegen den Ausführungen von TofuTown wird die in den Rn. 40 und 41 des vorliegenden Urteils dargestellte Auslegung von den Zielen der Verordnung gedeckt und verstößt weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

43 Wie aus den Erwägungsgründen 64 und 76 der Verordnung hervorgeht, sollen die in Rede stehenden Bestimmungen im Interesse der Erzeuger, der Händler und der Verbraucher u. a. zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung sowie der Qualität der Erzeugnisse, zum Verbraucherschutz und zum Erhalt der Wettbewerbsbedingungen beitragen. Diese Bestimmungen tragen zur Erreichung dieser Ziele bei, indem sie vorsehen, dass nur die Produkte, die den vorgegebenen Anforderungen entsprechen, mit der Bezeichnung „Milch“ und den ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnungen gekennzeichnet werden dürfen, und zwar auch dann, wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ergänzt werden.

44 Fehlte eine solche Beschränkung, könnten anhand dieser Bezeichnungen die Produkte, die über die mit der natürlichen Zusammensetzung der tierischen Milch verbundenen besonderen Eigenschaften verfügen, nicht mehr eindeutig bestimmt werden. Aufgrund der dadurch geschaffenen Verwechslungsgefahr widerspräche dies dem Verbraucherschutz. Ferner liefe dies dem Ziel der Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung sowie der Qualität der „Milch“ und der „Milcherzeugnisse“ zuwider.

45 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane geeignet sein müssen, die mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele zu erreichen, ohne die Grenzen dessen zu überschreiten, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist. Stehen dabei mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen, und die verursachten Nachteile dürfen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1999, UDL, C‑101/98, EU:C:1999:615, Rn. 30, und vom 17. März 2011, AJD Tuna, C‑221/09, EU:C:2011:153, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46 Der Unionsgesetzgeber verfügt auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik über ein weites Ermessen, das der politischen Verantwortung entspricht, die ihm die Art. 40 und 43 AEUV übertragen, so dass die Rechtmäßigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein kann, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1999, UDL, C‑101/98, EU:C:1999:615, Rn. 31, und vom 17. Oktober 2013, Schaible, C‑101/12, EU:C:2013:661, Rn. 48).

47 Wie bereits in Rn. 43 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, sollen die Bestimmungen, um deren Auslegung das vorlegende Gericht ersucht, zur Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse sowie ihrer Qualität, zum Verbraucherschutz und zum Erhalt der Wettbewerbsbedingungen beitragen.

48 Die Tatsache, dass die Möglichkeit der Verwendung der Bezeichnung „Milch“ und der ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnungen bei der Vermarktung oder der Werbung nur für die Produkte besteht, die den Anforderungen gemäß Anhang VII Teil III der Verordnung Nr. 1308/2013 entsprechen, garantiert den Erzeugern dieser Produkte unverfälschte Wettbewerbsbedingungen und den Verbrauchern, dass die so bezeichneten Produkte alle denselben Qualitätsstandards genügen. Gleichzeitig werden die Verbraucher vor Verwechslungen in Bezug auf die Zusammensetzung der Produkte geschützt, die sie zu erwerben beabsichtigen. Die in Rede stehenden Bestimmungen sind daher zur Erreichung dieser Ziele geeignet. Sie gehen auch nicht über das hinaus, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist, da – wie der Gerichtshof bereits entschieden hat – durch klarstellende oder beschreibende Zusätze bei der Bezeichnung der Produkte, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, eine Verwechslungsgefahr in der Vorstellung des Verbrauchers nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Folglich verstoßen die in Rede stehenden Bestimmungen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 1999, UDL, C‑101/98, EU:C:1999:615, Rn. 32 bis 34).

49 Der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (Urteil vom 6. Dezember 2005, ABNA u. a., C‑453/03, C‑11/04, C‑12/04 und C‑194/04, EU:C:2005:741, Rn. 63, sowie, in diesem Sinne, Urteil vom 30. Juni 2016, Lidl, C‑134/15, EU:C:2016:498, Rn. 46).

50 Im vorliegenden Fall kann es nicht als ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung angesehen werden, dass die Erzeuger vegetarischer oder veganer Fleisch- oder Fisch-Alternativprodukte – wie TofuTown ausführt – in Bezug auf die Verwendung von Verkaufsbezeichnungen keinen Beschränkungen unterliegen, die denen vergleichbar wären, die von den Erzeugern vegetarischer oder veganer Alternativprodukte für Milch oder Milcherzeugnisse gemäß Anhang VII Teil III der Verordnung Nr. 1308/2013 zu beachten sind.

51 Jeder Sektor der durch diese Verordnung geschaffenen gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse weist seine eigenen Besonderheiten auf. Dies hat zur Folge, dass der Vergleich der für die Regelung der verschiedenen Marktbereiche verwendeten technischen Mechanismen keine taugliche Grundlage für den Vorwurf der Diskriminierung zwischen ungleichen Erzeugnissen, die verschiedenen Vorschriften unterliegen, darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Oktober 1982, Lion u. a., 292/81 und 293/81, EU:C:1982:375, Rn. 24, sowie vom 30. Juni 2016, Lidl, C‑134/15, EU:C:2016:498, Rn. 49). Milch und Milcherzeugnisse gehören einem anderen Sektor an als die verschiedenen Fleischarten oder die Erzeugnisse der Fischerei, die sogar einer anderen gemeinsamen Marktorganisation angehören.

52 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 78 Abs. 2 und Anhang VII Teil III der Verordnung Nr. 1308/2013 dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, dass die Bezeichnung „Milch“ und die nach dieser Verordnung ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnungen bei der Vermarktung oder Werbung zur Bezeichnung eines rein pflanzlichen Produkts verwendet werden, und zwar selbst dann, wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung des in Rede stehenden Produkts hinweisen, es sei denn, das Erzeugnis ist in Anhang I des Beschlusses 2010/791 aufgeführt.
Kosten

53 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 78 Abs. 2 und Anhang VII Teil III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass die Bezeichnung „Milch“ und die nach dieser Verordnung ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnungen bei der Vermarktung oder Werbung zur Bezeichnung eines rein pflanzlichen Produkts verwendet werden, und zwar selbst dann, wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung des in Rede stehenden Produkts hinweisen, es sei denn, das Erzeugnis ist in Anhang I des Beschlusses 2010/791/EU der Kommission vom 20. Dezember 2010 zur Festlegung des Verzeichnisses der Erzeugnisse gemäß Anhang XII Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1234/2007 des Rates aufgeführt.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Juni 2017.

Der Kanzler
Die Präsidentin der Siebten Kammer
 
A. Calot Escobar
A. Prechal