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EuGH zu geschützten geografischen Herkunftsbezeichnungen: Der Geschmack entscheidet

Darf ein Eis als „Champagner Sorbet“ bezeichnet werden, wenn lediglich zwölf Prozent Champagner enthalten sind?

Grundlage des aktuellen Urteils war ein jahrelanger Rechtstreit zwischen dem Einzelhändler Aldi Süd und dem französischen Winzerverband Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, der die Interessen der Champagner-Produzenten wahrnimmt. Aldi Süd hatte vor ca. fünf Jahren in der Vorweihnachtszeit das streitige Produkt im Sortiment. Der Streit landete vor dem Bundesgerichtshof (BGH), der den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um die Auslegung der europäischen Vorschriften zu geschützten geografischen Herkunftsangaben ersuchte.

Champagner ist eine geschützte geografische Herkunftsangabe. Wird eine solche Herkunftsangabe zur Auslobung oder Beschreibung eines Produktes genutzt, obwohl es nicht aus der geschützten Herkunftsregion stammt, kann dies für den Verbraucher irreführend sein. Für die Hersteller sind solche Angaben äußerst lukrativ, da sie sich ähnlich wie Markennamen zur Abgrenzung zu Konkurrenzprodukten und zur Ausnutzung eines besonderen Renommees eignen.

Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wurde die Frage vorgelegt, ob Aldi Süd ein berechtigtes Interesse an der Nutzung der Bezeichnung „Champagner Sorbet“ hat oder eine Ausnutzung des guten Rufes vorliegt.

Mit Urteil vom 20.12.2017 (Az. C-393/16) stellten die Richter nun klar, dass die Verwendung von geschützten Ursprungsbezeichnungen (nur) unzulässig ist, wenn unberechtigt vom Ansehen der Bezeichnung profitiert werden soll. Dies sei bei der Bezeichnung „Champagner Sorbet“ zwar grundsätzlich der Fall, da diese von der mit dem Begriff „Champagner“ verbundenen Vorstellung des Verbrauchers von einem hochpreisigen Produkt profitieren kann. Im Ausnahmefall könne die Bezeichnung aber berechtigt sein, wenn das Dessert einen Geschmack aufweist, der auf die maßgebliche Zutat „Champagner“ zurückzuführen ist. Der BGH muss nun entscheiden, ob dies bei dem streitgegenständlichen Produkt mit einem Gehalt von zwölf Prozent Champagner der Fall ist und die Nutzung des Begriffs damit nicht wettbewerbswidrig ist.

Der EuGH hat den Ball damit an den BGH zurückgespielt. Der Streit ist somit immer noch nicht endgültig entschieden. Dennoch ist die Entscheidung als Etappensieg für Aldi Süd zu werten.