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Fluggast kann von Fluglinie volle Ausgleichszahlung auch bei verspätetem Flug verlangen

Das Landgericht Darmstadt hat die Fluggesellschaft Condor verurteilt, an einen Fluggast infolge eines verspäteten Fluges einen Ausgleich von 600 Euro nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu zahlen.

Der Fluggast hatte bei der Fluggesellschaft Condor einen Flug von Halifax/Kanada nach Frankfurt/Main gebucht. Er erreichte Frankfurt jedoch nicht zur planmäßigen Ankunftszeit, sondern mit 17 Stunden Verspätung am nächsten Tag. Deswegen verlangte er von Condor die nach der EG-Verordnung vorgesehene Ausgleichszahlung von Euro 600, die bei einem annullierten Flug gezahlt werden muß. Condor verweigerte die Zahlung. Die Fluggesellschaft erklärte, der Flug sei nur verspätet und nicht annulliert gewesen. Zudem habe die Verspätung auf einem unvorhersehbaren technischen Defekt beruht; dieser außergewöhnliche Umstand stünde der Zahlungspflicht entgegen.

Das Landgericht Darmstadt (Az. 7 S 29/09) hat am 03.11.2010 zugunsten des Fluggastes entschieden. Eine große Verspätung steht einer Annullierung eines Fluges im Sinne der Verordnung gleich. Dies folgert das Gericht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteile vom 19.11.2009, Az. C-402/07 und C-432/07) sowie des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18.02.2010, Az. Xa ZR 95/06).

Ein technischer Defekt sei grundsätzlich kein außergewöhnlicher Umstand, der die Ausgleichszahlung entfallen lassen würde, selbst wenn es sich um einen sehr ungewöhnlichen und äußerst selten vorkommenden Defekt handeln würde. Für Defekte am Flugzeuge trägt die Fluggesellschaft die Verantwortung, zumal es sich um beherrschbare Defekte handelt, die ihre Ursache nicht in einem von außen wirkenden Ereignis (z.B. Vogelschlag) haben.

Rechtsanwalt Henning Stoffregen, der den Fluggast gegen Condor vertreten hat, erklärt hierzu: „Verspätungen und Annullierungen von Flügen bedeuten für die Fluggäste ein großes Ärgernis. Die EG-Verordnung will deren Rechte sichern und die Fluggesellschaft dazu verpflichten, die Flugpläne einzuhalten. Das Urteil stellt klar, daß sich die Fluggesellschaften grundsätzlich nicht mit technischen Defekten für einen verspäteten oder annullierten Flug entschuldigen können. Obwohl das Landgericht die Revision zum Bundesgerichtshof ausdrücklich zugelassen hat, hat die Gegenseite hiervon keinen Gebrauch gemacht, um eine negative Signalwirkung durch ein höchstrichterliches Urteil zu vermeiden. Fluggästen ist aufgrund der Rechtsprechung dringend zu raten, bei annullierten oder verspäteten Flügen die Rechte gegenüber der Fluggesellschaft einzufordern. Die Ausgleichszahlung ist häufig erheblich, gerade im Vergleich zu den eigentlichen Flugkosten.“

Der Kläger wurde in dem Verfahren vor dem Landgericht Darmstadt von der in Hamburg ansässigen Wirtschaftskanzlei DIEKMANN Rechtsanwälte vertreten.

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