A.
Glyphosat ist ein Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln, um Unkraut zu bekämpfen (Herbizide), das erstmalig im Jahr 1974 durch Monsanto auf den Markt gebracht wurde. Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff weisen weltweit die höchste Verbreitung auf. Glyphosat ist immer wieder in der öffentlichen Diskussion, da von diesem Wirkstoff gesundheitliche Risiken ausgehen sollen, insbesondere werden ihm mutagene, krebserzeugende, reproduktionsschädigende, fruchtschädigende oder endokrinschädliche Eigenschaften unterstellt.
B.
Jeder Wirkstoff muß durch die EU zugelassen sein. Die Zulassung für Glyphosat endet am 31.12.2015. Für eine erneute Zulassung muß die EU-Kommission den Wirkstoff neu bewerten. Das Verfahren stellt sicher, neue Forschungsergebnisse sowie den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen.
I.
Die Bundesrepublik Deutschland fungiert als berichterstattender Mitgliedstaat und ist für die sorgfältige Auswertung von Studien sowie für die Erstellung des Prüfberichts verantwortlich. Zuständig ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), welches in Deutschland über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln entscheidet. Sowohl das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) als auch das Julius Kühn-Institut und das Umweltbundesamt erarbeiteten Teilberichte; das BVL bewertet die physikalischen und chemischen Eigenschaften des Wirkstoffes. Neben Deutschland trat die Slowakei als Co-Berichterstatter auf.
II.
Im Verfahren kann jede Person Informationen vorlegen, die zu einer aktuellen Bewertung beitragen können. Neben den ursprünglichen Zulassungsunterlagen fließen über 150 neue toxikologische Originalstudien ein, die nach den Richtlinien der OECD und den Grundsätzen der Guten Laborpraxis (GLP) erstellt wurden, sowie mehr als 900 Studien, die in wissenschaftlichen Zeitschriften seither publiziert wurden.
III.
Im Dezember 2013 hat das BfR den Teilbericht über die gesundheitliche Risikobewertung mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass Glyphosat nach wie vor alle Kriterien erfüllt, die durch das Gemeinschaftsrecht mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgestellt werden. Damit lägen alle Voraussetzungen vor, um Glyphosat erneut zuzulassen, da
- es keine Hinweise auf eine mutagene, krebserzeugende, reproduktionsschädigende fruchtschädigende oder endokrinschädliche Wirkung gibt;
- die Anwender, Verbraucher und andere Personengruppen keinen gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt sind, solange die Belastung unterhalb der Grenzwerte bleibt, nämlich beim ADI-Wert (duldbare tägliche Aufnahmemenge) von 0,5 mg/kg Körpergewicht pro Tag und beim AOEL-Wert (akzeptable Anwenderexposition) von 0,1 mg/kg Körpergewicht pro Tag;
- der Wirkstoff weder als persistenter, bioakkumulierender und toxischer Stoff noch als persistenter organischer Schadstoff einzustufen ist und sich nicht im Körper anreichert;
- der Wirkstoff nur eine geringe Toxizität für Bienen habe;
- der Wirkstoff nicht zur Versickerung neigt, so dass das Risiko einer Kontamination des Grundwassers gering sei;
- der Wirkstoff nicht als sogenannter Substitutionskandidat einzustufen ist, d. h. als Wirkstoff, der zwar genehmigt werden könnte, in bestimmten Eigenschaften jedoch ungünstiger zu beurteilen ist als vergleichbare Wirkstoffe und deshalb nach Möglichkeit durch diese ersetzt werden sollte.
Allerdings bestehen Bedenken, wonach sich der Wirkstoff gegenüber der biologischen Vielfalt negativ auswirken könnte. Deswegen empfiehlt der Bericht die erneute Zulassung von Glyphosat mit der Maßgabe, Maßnahmen zu ergreifen, um nachteilige Auswirkungen auf die biologische Vielfalt zu reduzieren.
IV.
Nachdem die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) den Bericht Anfang 2014 veröffentlichte, war es Beteiligten mit einem berechtigten Interesse bis einschließlich 11.05.2014 möglich, den Bericht auf der Website der EFSA zu kommentieren. Nach Ablauf der Frist begann unter der Leitung der EFSA das so genannte Peer-Review-Verfahren, in dessen Verlauf die Behörden der Mitgliedstaaten den Bericht kritisch erörtern.
C.
Aller Voraussicht nach wird das Verfahren zum Ende des Jahres 2014 abgeschlossen sein. Die EFSA faßt das Ergebnis des Peer-Review-Verfahrens in einem Gutachten, der so genannten „EFSA-Schlussfolgerung“, zusammen. Diese bildet gemeinsam mit dem durch das BVL koordinierten Bewertungsbericht die abschließende Grundlage für die spätere Entscheidung der EU - Kommission.