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Landgericht Frakfurt am Main entscheidet zu Gunsten von DocMorris und erlaubt den Versandhandel mit Medikamenten nach Deutschland.

LANDGERICHT FRANKFURT AM MAlN
IM NAMEN DES VOLKES

Az.: 3-11 O 64/01

U R T E I L

In dem Rechtsstreit

Deutscher Apothekerverband e.V.,
vertr. durch den Vorstand, dieser vertr. durch den Vorsitzenden Hermann
Stefan Keller und den stellvertretenden Vorsitzenden Heinz-Günter Wolf,
Jägerstraße 49/50, 101 17 Berlin

- Kläger -

Prozessbevollmächtigter: XXX

g e g e n

1. 0800DocMorris N.V., Aktiengesellschaft niederländischen Rechts,
vertreten durch Ralf Daeinghaus und Jacques Waterval,
Voskuilenweg 131 B, NL-6416 AJ Heerlen, Niederlande

2. Jacques Waterval,
Hoofdstraat 41, NL-6461 CM Kerkrade, Niederlande,

- Bektagte zu 1) und 2) –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Thomas J. Diekmann,
Ballindamm 35, 20095 Hamburg


hat das Landgericht Frankfurt am Main - 11. Kammer für Handelssachen -

durch Vorsitzende Richterin am Landgericht Götz-Tallner,
Handelsrichter Fey und
Handelsrichter Weber

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 02.06.2006 für Recht erkannt:

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen im Falle der Beklagten zu 1) an deren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,

(a) apothekenpflichtige Arzneimittel, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen (§ 21 AMG), registriert (§ 38 AMG) oder von der Zulassung oder der Registrierung freigestellt sind, über das lnternet mittels eines aufgrund deutscher Sprache, einer deutschen Service- Telefonnummer und/oder auf deutsche Abnehmer ausgerichteten Werbe- und Erläuterungstexten auf deutsche Endverbraucher ausgerichteten Internet-Angebotes in der Bundesrepublik Deutschland feilzubieten;

(b) apothekenpflichtige Arzneimittel, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen (§ 21 AMG), registriert (§ 38 AMG) oder von der Zulassung oder der Registrierung freigestellt Sind, in der Bundesrepublik Deutschland im Wege des Versandhandels in den Verkehr zu bringen, insbesondere im Wege des Versandhandels an Endverbraucher in der Bundesrepublik abzugeben, solange diese Arzneimittel gem. (a) feilgeboten werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/3 und die Beklagten 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 30.000,00 und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


T a t b e s t a n d :

Der Kläger ist ein Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Interessen der Apothekerschaft gehören. Mitglieder des Klägers sind die Landesapothekerverbände und -vereine, die wiederum mehr als 19.000 Apothekenleiter repräsentieren.

Die Beklagte zu 1) - eine Aktiengesellschaft niederländischen Rechts - betreibt eine Apotheke mit Sitz in Heerlen, Niederlande. Der Beklagte zu 2) war verantwortlicher Apotheker und einer der gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1.).

Seit dem 08.06.2000 bietet die Beklagte zu 1) unter der lnternetadresse ,,www.0800DocMorris.com" apothekenpflichtige Humanarzneimittel auch in deutscher Sprache für den Endverbraucher in Deutschland an. Dabei wurden neben in Deutschland zugelassenen verschreibungspflichtigen und nichtverschreibungspflichtigen Arzneimitteln - zumindest zunächst - auch in Deutschland nicht zugelassene Arzneimittel angeboten.

Der Internetauftritt der Beklagten zu 1.) unterteilt sich in die Rubriken „Apotheke“, „Gesundheitsforum", „Über uns", „Kontakt" und „Hilfe". Der Verbraucher kann sich dabei im so genannten „Patientenforum“ mit anderen Verbrauchern über das lnternet austauschen. Als Sprache kann dabei deutsch, englisch oder niederländisch gewählt werden. Der Verbraucher hat ferner die Möglichkeit, eine Gesundheitsberatung durch den Expertenbeirat in Anspruch zu nehmen. Generell kann der Verbraucher neben einer Kommunikation über das lnternet mit der Beklagten zu 1.) auch über eine kostenlose Telefonnummer oder per Brief in Kontakt treten.

Die einzelnen Medikamente sind nach Produktgruppen unterteilt. So finden sich etwa Rubriken wie „Schmerzmittel", „Blutdrucksenker", „Krebstherapeutika“ „lmmunstimulanzien", „Blutfettsenker", „Potenz-ProstatamitteI“, „Entwöhnungsmittel" sowie weitere Rubriken. Jede Rubrik enthält zunächst eine aus wenigen Sätzen bestehende Einleitung. Anschließend sind alphabetisch die Medikamente nach ihrem Produktnamen aufgeführt, der Packungsinhalt wird beschrieben sowie der Preis in Euro angegeben. Neben dem Hinweis auf eine evtl. bestehende Rezeptpflichtigkeit findet sich ein Kästchen. Durch Anklicken dieses Kästchens wird das entsprechende Medikament bestellt. Zu weiteren Informationen über das Produkt kann der Produktname angeklickt werden. Für den Verbraucher besteht ferner die Möglichkeit, durch Anklicken eines bestimmten Buttons das Sortiment der Beklagten zu 1.) nach einem bestimmten Produkt zu durchsuchen. Daneben bietet die Beklagte zu 1.) Serviceleistungen über das lnternet an. Ein Medikament wird von der Beklagten zu 1.) dann als rezeptpflichtig behandelt, wenn es entweder in den Niederlanden oder in den Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, als rezeptpflichtig eingestuft wird. Die Auslieferung derartiger Arzneimittel erfolgt erst nach der Vorlage des Originalrezepts. Die Bestellung wird von den Niederlanden aus per Boten oder Post an den Besteller verschickt.

Die Beklagte zu 1.) gibt im Wege des Versandhandels auch apothekenpflichtige Arzneimittel an Endverbraucher in Deutschland ab. Dabei wurden entsprechend dem lnternetangebot neben in Deutschland zugelassenen verschreibungspflichtigen und nichtverschreibungspflichtigen Arzneimitteln - zumindest zunächst - auch in Deutschland nicht zugelassene Arzneimittel versandt.

In dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren ist den Beklagten durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 09.1 1.2000 (Anlage K 1), Az.: 2-03 O 366/00, untersagt worden, apothekenpflichtige Arzneimittel über das lnternet mittels eines auf deutsche Endverbraucher ausgerichteten lnternetangebots in Deutschland anzubieten und im Wege des gewerbsmäßigen Versandhandels in Deutschland in den Verkehr zu bringen.
Durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31.05.2001 (Anlage K 18), Az.: 6 U 240/00, wurde die Untersagung bestätigt und zur Klarstellung dahingehend neu gefasst, dass das Verbot des lnverkehrbringens im Wege des Versandhandels nur solange gilt, wie die Arzneimittel mittels eines auf deutsche Endverbraucher ausgerichteten lnternetangebots in Deutschland angeboten werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlagen K 1 und K 18 vorgelegten Urteile Bezug genommen.

In dem vorliegenden Hauptsacheverfahren hat die Kammer das Verfahren mit Vorlagebeschluß vom 10.08.2001 ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vorgelegt, ob die einschlägigen nationalen Regelungen des AMG und des HWG mit den Grundsätzen des freien Warenverkehrs aus Art. 28 ff. EG vereinbar seien. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 11.12.2003, Rs. C-322/01, die Vorlagefragen beantwortet. Auf die Ausführungen in der Entscheidung wird Bezug genommen.

Der Kläger ist der Auffassung, weder das Urteil des EuGH vom 11.12.2003 noch die einschlägigen Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes, des Apothekengesetzes und des Heilmittelwerbegesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenkassen vom 14.11.2003 (BGBI. 2003 I, S. 2190) berechtigten die Beklagte zu 1) dazu, apothekenpflichtige Arzneimittel gegenüber Abnehmern in Deutschland feilzubieten und apothekenpflichtige Arzneimittel im Wege des Versandhandels an Abnehmer in Deutschland abzugeben.

Die Beklagte zu 1.) erfülle nicht die Voraussetzungen, die in den maßgeblichen Bestimmungen der §§ 43, 73 AMG und § 11a ApoG enthalten seien, insbesondere entspreche das niederländische Recht zum Versandhandel mit Arzneimitteln nicht den deutschen Vorschriften. Eine Berechtigung zum Versandhandel folge auch nicht aus den Vorgaben, die der EuGH in Konkretisierung der Warenverkehrsfreiheit aus Art. 28 ff. EG formuliert habe.

Die so genannte „Länderliste“ des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 16.06.2005 stehe im Widerspruch zu den maßgeblichen Vorschriften des deutschen Arzneimittel- und Apothekenrechts und sei damit unrichtig. Das erkennende Gericht sei daran auch nicht gebunden, sondern habe selbst zu prüfen, ob das niederländische Recht zum Versandhandel mit Arzneimitteln dem deutschen Recht bzw. die „Länderliste“ dem geltenden Recht entspreche.

Im Übrigen betreibe die Beklagte zu 1.) auch keine Präsenzapotheke im Sinne
der „Länderliste“.

Der Kläger beantragt:
die Beklagten zu verurteilen, und zwar jeden für sich, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen im Falle des Beklagten zu 1.) an deren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,

(a) apothekenpflichtige Arzneimittel über das lnternet mittels eines aufgrund deutscher Sprache, einer deutschen Service- Telefonnummer und/oder auf deutsche Abnehmer
ausgerichteten Werbe- und Erläuterungstexten auf deutsche Endverbraucher ausgerichteten Internet-Angebotes in der Bundesrepublik Deutschland feilzubieten;

(b) apothekenpflichtige Arzneimittel,

(1) die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen (§ 21 AMG), registriert (§ 38 AMG) oder von der Zulassung oder der Registrierung freigestellt sind, in der Bundesrepublik Deutschland im Wege des Versandhandels in den Verkehr zu bringen, insbesondere im Wege des Versandhandels an Endverbraucher in der Bundesrepublik abzugeben,

(2) die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen (§ 21 AMG), registriert (§ 38 AMG) oder von der Zulassung oder der Registrierung freigestellt sind, in der Bundesrepublik Deutschland im Wege des Versandhandels in den Verkehr zu bringen, insbesondere im Wege des Versandhandels an Endverbraucher in der Bundesrepublik abzugeben, solange diese Arzneimittel gem. (a) feilgeboten werden.

Hilfsweise beantragt die Klägerin anstelle des Antrages zu Ziffer (b), apothekenpflichtige Arzneimittel in der Bundesrepublik Deutschland im Wege des Versandhandels in den Verkehr zu bringen, insbesondere im Wege des Versandhandels an Endverbraucher in der Bundesrepublik Deutschland abzugeben, solange diese Arzneimittel gem. (a) feilgeboten werden.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, sie seien zur umfassenden Abgabe von Arzneimitteln im Wege des Versandhandels an Endverbraucher in Deutschland berechtigt. Diese Berechtigung umfasse sowohl in Deutschland zugelassene, als auch nicht zugelassene, aber zulassungsfähige Medikamente. Dies ergebe sich einerseits aus der Entscheidung des EuGH vom 11.12.2003, andererseits aus §§ 43, 73 AMG, mit deren Neufassung der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (BGBI. 2003 I, S. 2190) seinen Willen zur umfassenden Liberalisierung des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln bekundet habe.

Auch nach der „Länderliste" stehe fest, dass die niederländischen Vorschriften
zum Versandhandel mit Arzneimitteln den geforderten deutschen Standard
gewährleisteten.

Die Beklagte zu 1.) betreibe eine Präsenzapotheke im Sinne der „Länderliste“. Dies folge auch aus der Bestätigung der niederländischen Apothekenaufsicht vom 05.07.2005 (Anlage B 21, BI. 1624 d.A.).

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Kammer hat zu der streitigen Frage, ob die Beklagte zu 1.) eine Präsenzapotheke betreibet Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen XXX, XXX und XXX. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.06.2006 verwiesen.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger ist zur Verfolgung der geltend gemachten Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitmiert.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 43 Abs. 1 S. 1, 73 Abs. 1, 1. Halbsatz AMG n.F. zu, soweit der Kläger ein Verbot des Versandhandels von apothekenpflichtigen Arzneimitteln, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen, registriert oder von der Zulassung oder Registrierung freigestellt sind, erstrebt.

Gemäß § 3 UWG sind unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmern nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, unzulässig. Unlauter in Sinne von § 3 UWG handelt gemäß § 4 Nr. 11 UWG insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im lnteresse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Ein Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 43 Abs.1, 73 Abs. 1 AMG ist damit wettbewerbswidrig, da diese Vorschriften dazu bestimmt sind, im lnteresse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und deren Nichtbeachtung den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen geeignet ist (vgl. BGH, WRP 2004, 1481, 1482 - Johanniskraut).

Das Verbringen von im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes nicht zugelassenen, registrierten oder von der Zulassung oder Registrierung freigestellten Arzneimitteln im Wege des Versandhandels an den privaten Endverbraucher nach Deutschland läuft den gesetzlichen Vorschriften der §§ 43 Abs. 1, 73 Abs. 1, 1. Halbsatz AMG zuwider.

Der Bundesgesetzgeber hat zuletzt mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (BGBI. 2003 I, S. 2190) zum Ausdruck gebracht, dass § 73 AMG Restriktionen bei der Verbringung von Arzneimitteln in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes aufstellt, die dem Gesundheitsschutz dienen. Der Begründung der Änderung des Arzneimittelgesetzes ist zu entnehmen, dass bei dem Versandhandel und elektronischen Handel mit Arzneimitteln nach Deutschland in der Regel nur solche Arzneimittel verbracht werden dürfen, die in Deutschland nach den
Vorschriften des § 73 AMG in den Verkehr gebracht werden dürfen. Daher müssen sie den von einer deutschen Apotheke abgegebenen Arzneimitteln entsprechen und somit auch die Kennzeichnung und Packungsbeilage in deutscher Sprache enthalten (BT-Drucks. 15/1525, S. 165). Ausweislich der Begründung zu § 73 AMG sollen nur solche Arzneimittel nach Deutschland versendet werden dürfen, die nach den Vorschriften des deutschen Arzneimittelgesetzes zum Inverkehrbringen in Deutschland zugelassen oder
registriert oder von der Zulassung oder der Registrierung freigestellt worden sind oder nach dem europäischen Recht für das Inverkehrbringen in der Europäischen Gemeinschaft die Genehmigung von der europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (EMEA) erteilt worden ist (BT-Drucks. 15/1525, S. 166). Dieses restriktive Verständnis findet seinen Ausdruck im Wortlaut des § 73 Abs. 1, 1. Halbsatz AMG, wonach Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung oder zur Registrierung unterliegen, nur dann in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes verbracht werden dürfen, wenn sie zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen oder registriert
oder von der Zulassung oder der Registrierung freigestellt sind.

Ein unbeschränktes lnverkehrbringen von in Deutschland nicht zugelassenen Arzneimitteln im Wege des Versandhandels wird auch nicht durch § 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG legitimiert. Gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG gilt das Verbringungsverbot aus § 73 Abs. 1 AMG nicht für Arzneimittel, die im Herkunftsland in Verkehr gebracht werden dürfen und ohne gewerbs- oder berufsmäßige Vermittlung in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge aus einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bezogen werden. Dieser Ausnahmeregelung liegt erkennbar die Situation eines singulären Gelegenheitskaufs durch Privatpersonen zur Deckung des eigenen Bedarfs zugrunde, nicht jedoch der gewerbs- oder berufsmäßige Versand von Arzneimitteln an Endabnehmer in Deutschland (vgl. KG Berlin, GRUR-RR 2005, 170). Insbesondere unter Berücksichtigung der o.a. Begründung zu § 73 AMG vermag die Kammer daher die gewerbs- oder berufsmäßige Mitwirkung an einem grenzüberschreitenden Bezug nicht zugelassener Arzneimittel, insbesondere bei einem Versandhandel nicht als von § 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG erlaubt anzusehen.

Das allgemeine Verbringungsverbot aus 5 .73 Abs. 1 AMG ist mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. § 73 Abs. 1 AMG entspricht den sekundärrechtlichen Vorgaben aus Art. 6 des Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (Richtlinie 2001/83/EG vom 06.11.2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. L 311, S. 67), wonach ein Arzneimittel in einem Mitgliedstaat erst dann in den Verkehr gebracht werden darf, wenn von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats nach dieser Richtlinie eine Genehmigung für das lnverkehrbringen erteilt wurde oder wenn eine Genehmigung für das lnverkehrbringen nach der Verordnung (EWG) Nr.
2309/93 erteilt wurde. Wie der EuGH in seinem Urteil vom 11.12.2003 hat (RN 52 ff.), kann dem allgemeinen Verbringungsverbot aus § 73 Abs. 1 AMG angesichts vorrangigem Sekundärrechts auch nicht die Warenverkehrsfreiheit aus Art. 28 ff. EG entgegengehalten werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es auch nicht darauf an, dass ein nicht zugelassenes Arzneimittel zulassungsfähig ist. Das einschlägige Sekundärrecht stellt mit Art. 6 des Gemeinschaftskodexes ausschließlich auf die Genehmigung in Form der Zulassung des Arzneimittels ab, nicht jedoch auf eine mögliche Zulassungsfähigkeit. Die Verkehrsfähigkeit entsteht somit erst mit der Genehmigung. Ein Arzneimittel, das möglicherweise die Voraussetzungen einer Genehmigung oder Zulassung erfüllt, tatsächlich jedoch nicht genehmigt bzw. zugelassen wurde, unterfällt damit dem allgemeinen Verbringungsverbot aus § 73 Abs. 1 AMG. Diese Regelung stimmt mit den Vorgaben des Art. 6 des Gemeinschaftskodexes überein und ist von Art. 28, 30 EG gedeckt.

Die Beklagte zu 1.) hat zum Verkehr nicht zugelassene oder nicht registrierte bzw. von der Zulassung oder Registrierung nicht freigestellte Arzneimittel im Wege des Versandes an den Endverbraucher in Deutschland in Verkehr gebracht.

Das Angebot der Beklagten zu 1.) richtet sich - wie sich aus ihrem Internetauftritt ergibt - auch an deutsche Kunden. Die bei der Beklagten zu 1.) bestellten Arzneimittel werden von dieser nicht unmittelbar in den Apothekenräumen, sondern im Wege des Versandes in Deutschland den Verkehr gebracht, da dem deutschen. Kunden erst durch die Übergabe des Arzneimittels die Verfügungsgewalt über die bestellten Medikamente
eingeräumt wird. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass - zumindest bis 2001 - von der Beklagten zu 1.) auch in Deutschland nicht zugelassene Arzneimittel versandet wurden, wie der Kläger auch durch den Testkauf von Aspirine-C in niederländischer Aufmachung belegt hat.

Der Beklagte zu 2.) war als verantwortlicher Apotheker und gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1.) für den Verstoß gegen das Verbringungsverbot mitverantwortlich.

Die Wiederholungsgefahr ist nicht entfallen, da der Vertrieb in Deutschland nicht zugelassener Arzneimittelmittel durch die Beklagten jederzeit wieder aufgenommen werden kann.

Das von dem Kläger beanstandete Angebot von in Deutschland nicht zugelassenen Arzneimitteln durch die Beklagte zu 1) ist ferner gemäß § 3a HWG verboten, wonach eine Werbung für Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung unterliegen und die nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind oder als zugelassen gelten unzulässig ist. Ein Verstoß gegen dieses Verbot durch ein Feilbieten von in Deutschland nicht zugelassenen oder nicht registrierten Arzneimitteln gegenüber Endabnehmern in Deutschland ist gemäß §§ 3,4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig.

Wie der EuGH in seinem Urteil vom 11.12.2003 (RN 138) festgestellt hat, ist ein Werbeverbot für Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung unterliegen, aber nicht zugelassen worden sind oder nicht als zugelassen gelten, mit dem in Art. 87 Abs. 1 des Gemeinschaftskodexes enthaltenen Werbeverbot vereinbar, so dass eine Prüfung der Art. 28 ff. EG wegen .vorrangigen Sekundärrechts ausscheidet.

Der von dem Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch bezüglich der apothekenpflichtigen Arzneimitteln, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen, registriert oder von der Zulassung oder Registrierung freigestellt sind, wäre auch dann begründet, wenn man den Versand - entsprechend der von dem OLG Frankfurt am Main in dem Urteil vom 31.05.2001 vertretenen Ansicht - als aufgrund der Ausnahmevorschrifl des § 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG erlaubt ansähe. Die danach zulässige Einzeleinfuhr von in Deutschland nicht zugelassenen Arzneimitteln unterläge in diesem Fall dem umfassenden Werbeverbot des § 8 HWG.

Nach § 8 HWG ist die Werbung, bestimmte Arzneimittel im Wege der Einzeleinfuhr nach § 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG zu beziehen, unzulässig. Wie das OLG Frankfurt am Main ausgeführt hat, ist im Hinblick auf den Zweck der Regelung, die an sich unerwünschte Einfuhr von in Deutschland nicht zugelassenen Arzneimitteln zu beschränken, der Begriff der „Werbung“ in diesem Zusammenhang weit auszulegen. Er erfasst jeden an einen möglichen Abnehmer gerichteten Hinweis darauf, dass dieser bestimmte in Deutschland nicht zugelassene Arzneimittel aus dem Ausland beziehen kann.

Unter dieses umfassende Werbeverbot fiele auch das von der Beklagten zu 1.) über das lnternet verbreitete, in Deutschland zu empfangende Angebot. Hier nicht zugelassene Arzneimittel auf Bestellung nach Deutschland zu versenden. Ferner unterfiele dem Werbeverbot auch die tatsächliche Belieferung deutscher Abnehmer auf entsprechende Bestellung hin mit im Ausland zugelassenen Arzneimitteln.

Danach waren die Beklagten bezüglich der apothekenpflichtigen Arzneimittel, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen, registriert oder von der Zulassung oder Registrierung freigestellt, gemäß dem Antrag des Klägers - der sich an der Tenorierung des OLG Frankfurt am Main in dem Urteil vom 31.05.201 orientiert - zu verurteilen.

Ein weitergehender Unterlassungsanspruch, in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene, registrierte oder von der Zulassung oder Registrierung freigestellte apothekenpflichtige Arzneimittel im Wege des Versandhandels in den Verkehr zu bringen oder an Endabnehmer in Deutschland abzugeben, steht dem Kläger dagegen nicht zu.

Die Beklagte zu 1.) ist gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a, S. 3 AMG in Verbindung mit der „Bekanntmachung der Übersicht zum Versandhandel mit Arzneimitteln nach § 73 Abs. 1 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes" des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 16.06.2005 (Bundesanzeiger, Ausgabe Nr. 113 vom 21. Juni 2005, S. 9366) zum Versand von verschreibungspflichtigen und nichtverschreibungspflichtigen
apothekenpflichtigen Arzneimitteln berechtigt.

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (BGBl. 2003 1, S. 2190) eine weitreichende Liberalisierung des Versandhandels von Arzneimitteln vorgenommen. Durch eine Änderung der §§ 43, 73 AMG sollte der Versandhandel und elektronische Handel auch mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln mit dem Endverbraucher ermöglicht werden (BT-Drucks. 15/1525, S. 165). Die Ermöglichung des Versandhandels auch mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln soll laut Begründung des Gesetzgebers der geänderten Situation im Gesundheitswesen Rechnung tragen, wonach deutsche Bürgerinnen und Bürger über das Internet sowohl verschreibungspflichtige als auch nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel aus dem Ausland bestellen (BT-Drucks. 15/1525, S. 165).

Gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a AMG dürfen Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung oder zur Registrierung unterliegen, nur in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes verbracht werden, wenn sie zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen oder registriert oder von der Zulassung oder der Registrierung freigestellt sind und im Falle des Versandes an den Endverbraucher das Arzneimittel zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt ist und von einer Apotheke eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, welche für den Versandhandel nach
ihrem nationalen Recht, soweit es dem deutschen Apothekenrecht im Hinblick auf die Vorschriften zum Versandhandel entspricht, oder nach dem deutschen Apothekengesetz befugt ist, entsprechend den deutschen Vorschriften zum Versandhandel oder zum elektronischen Handel versandt wird.

Durch § 73 Abs. 1 S. 3 AMG wird das zuständige Bundesministerium gesetzlich
verpflichtet, in regelmäßigen Abständen eine aktualisierte Übersicht - so genannte „Länderliste“ - über die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums zu veröffentlichen, in denen für den Versandhandel und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen.

In Ausführung des § 73 Abs. 1 S. 3 AMG hat das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung am 16.06.2005 auf der Grundlage einer europaweiten Erhebung in einer Bekanntmachung festgestellt, dass zur Zeit in den Niederlanden und im Vereinigten Königreich für den Versandhandel und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen (Bundesanzeiger, Ausgabe Nr. 113 vom 21. Juni 2005, S. 9366). Für die Niederlande gilt dies, soweit Versandapotheken gleichzeitig eine Präsenzapotheke unterhalten. Die Bekanntmachung führt ferner aus, dass Apotheken aus anderen als den genannten Staaten, in denen diese Vergleichbarkeit derzeit nicht besteht, eine Versandhandelserlaubnis für Arzneimittel nach § 11 a ApoG beantragen können.

Die vom Bundesministerium auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 S. 3 AMG veröffentlichte Bekanntmachung einer Übersicht zum Versandhandel mit Arzneimitteln ersetzt eine gerichtliche Einzelprüfung gem. § 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a AMG für die in der Bekanntmachung genannten Staaten.

§ 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a AMG sieht für den grenzüberschreitenden Versandhandel von Arzneimitteln zwei alternative Befugnistatbestände vor. Einerseits kann eine Befugnis nach dem deutschen Apothekengesetz bestehen, was eine Erlaubnis nach § 43 Abs. 1 AMG, § 11 a ApoG voraussetzt. Andererseits kann für eine außerhalb des Geltungsbereichs des Arzneimittelgesetzes ansässige Apotheke aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Befugnis zum Arzneimittelversand an Endverbraucher in Deutschland nach ihrem nationalen Recht bestehen, was jedoch voraussetzt, dass dieses dem deutschen Apothekenrecht im Hinblick auf die Vorschriften zum Versandhandel entspricht. Infolgedessen bedarf es keiner Erlaubnis nach §§ 43 Abs. 1 AMG, 11a ApoG, wenn in dem Sitzstaat der versendenden Apotheke ein dem deutschen Recht vergleichbarer Sicherheitsstandard gegeben ist.

Der Bundesgesetzgeber hat das zuständige Bundesministerium in § 73 Abs. 1 S. 3 AMG dazu verpflichtet, in regelmäßigen Abständen eine aktualisierte Übersicht über die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums zu veröffentlichen, in denen für den Versandhandel und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen. Diese an ein Bundesministerium gerichtete gesetzliche Verpflichtung zur Überprüfung eines vergleichbaren gesetzlichen Standards ersetzt die nach § 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a AMG erforderliche Einzelfallprüfung im Hinblick auf sich entsprechende Vorschriften des deutschen und drittstaatlichen Apothekenrechts. Die Regelung des 73 Abs. 1 S. 3 AMG dient dazu, die Anforderungen des innereuropäischen Versandhandels mit Arzneimitteln nach Deutschland an den in Deutschland geltenden Anforderungen auszurichten (BT-Drucks. 15/1525, S. 166). Im Sinne einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift füllt die ekanntmachung einen offenen gesetzlichen Tatbestand in rechtssatzmäßiger eise aus und generalisiert die Vergleichbarkeit der Sicherheitsstandards für sämtliche in den aufgezählten Staaten ansässige Apotheken.
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Dementsprechend konkretisiert die auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 S. 3 AMG ergangene Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, in welchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union dem deutschen Recht entsprechende Sicherheitsstandards für den Versandhandel und den elektronischen Handel mit Arzneimittel bestehen. Sofern der Arzneimittelversand von einer Apotheke vorgenommen wird, die in einem von der Bekanntmachung erfassten Staat ansässig ist, wird dadurch, dass die Bekanntmachung den nationalen Rechtsordnungen der dort genannten Staaten einen mit dem deutschen Recht vergleichbaren Sicherheitsstandard attestiert, die Befugnis der in diesen Staaten ansässigen Apotheken zum Versandhandel fingiert und eine Einzelfallprüfung nach § 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a AMG im Hinblick auf sich entsprechende Vorschriften zum Versandhandel entbehrlich.

Nachdem eine Übersicht gemäß § 73 Abs. 1 S. 3 AMG veröffentlicht wurde, wonach in den Niederlanden für den Versandhandel und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen, ist die Notwendigkeit einer auf § 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a AMG gestützten gerichtlichen Prüfung der einschlägigen niederländischen Vorschriften zum Versandhandel entfallen. Die Ausfüllung eines offenen gesetzlichen Tatbestands durch eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift in rechtssatzmäßiger Weise ist gerichtlich nur begrenzt überprüfbar. Anders als für das Kammergericht Berlin in seiner Entscheidung vom 09.1 1.2004, das mangels einer entsprechenden Bekanntmachung die niederländischen Vorschriften gemäß § 73 Abs. S. 1 Nr. 1a AMG daraufhin zu untersuchen hatte, ob sie dem deutschen Apothekenrecht im Hinblick auf die Vorschriften zum Versandhandel entsprechen (KG Berlin; GRUR-RR 2005, 170), besteht für die Kammer nach Veröffentlichung einer Übersicht gemäß § 73 Abs. 1 S. 3 AMG kein Raum, eine Einzelfallprüfung nach § 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a AMG vorzunehmen und die vom Gesetzgeber intendierte Generalisierung zu ignorieren.

Für in den Niederlanden ansässige Versandapotheken verlangt die Bekanntmachung der Übersicht zum Versandhandel mit Arzneimitteln nach § 73 Abs. 1 S. 3 AMG, dass gleichzeitig eine Präsenzapotheke unterhalten werden muss, damit ein mit dem deutschen Recht vergleichbarer Sicherheitsstandard angenommen werden kann.

Nach dem Vortrag der Parteien und dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte zu 1.) neben einer Versandapotheke auch eine Präsenzapotheke im Sinne der Bekanntmachung vom 16.06.2006 unterhält.

Die Beklagten haben durch Vorlage der schriftlichen Bestätigung der niederländischen Apothekenaufsicht vom 05.07.2005 an das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung nachgewiesen, dass die Beklagte zu 1.) jedenfalls zum Zeitpunkt der durchgeführten Inspektion auch eine Präsenzapotheke betrieben hat.

Aus der Bestätigung ergibt sich, dass die Beklagte zu 1) „an officially registered public pharmacy (Presenzapotheke)" ist und damit eine Präsenzapotheke im Sinne der Bekanntmachung vom 16.06.2005 unterhält. Nach der Bestätigung hat die für die Sachverhaltsaufklärung zuständige örtliche Aufsichtsbehörde, „Health Care Inspectorate" eine Überprüfung der Beklagten zu 1.) durchgeführt, bevor diese dem Kundenverkehr zugänglich gemacht wurde (,,before opening its doors zu the public") und dabei festgestellt, dass die Beklagte zu 1.) die gesetzlichen Anforderungen an Präsenzapotheken in den Niederlanden erfüllt (“As such it complies with all legal requirements for public pharmacies in the Netherlands".). Aus dem Wortlaut der Bestätigung folgt entgegen der Ansicht des Klägers unzweifelhaft, dass damit erklärt werden soll, die Beklagte zu 1.) betreibe nicht nur einen reinen Versandhandel, sondern auch eine dem Kundenverkehr zugängliche Apotheke.

Der Kläger kann nicht einwenden, die Bestätigung sei ungeeignet, da sie auf der Grundlage des niederländischen Rechts ergangen sei, während die Frage, ob eine Präsenzapotheke im Sinne der Bekanntmachung unterhalten werde, nach deutschem Recht zu beurteilen sei, und zudem das niederländische Recht nicht zwischen Versand- und Präsenzapotheken unterscheide. Die. Frage, ob eine niederländische Apotheke eine Präsenzapotheke unterhält, ist nach dem an ihrem Sitz geltenden nationalen Recht zu beurteilen. Auch aus der Bekanntmachung vom 16.06.2005 ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Präsenzapotheke unterhalten werden müsse, die den deutschen Anforderungen an eine Präsenzapotheke entspricht. Weiterhin ergibt sich aus dem Vortrag der Parteien zu den Anforderungen nach Ziff. 9 der Nederlandse Apotheeknorm (Anlage K 50, BI. 1699 ff. d.A.), dass das niederländische Recht Anforderungen an Apotheken, die dem Kundenverkehr zugänglich sind, enthält. Damit unterscheidet auch das niederländische Recht zwischen Versand- und Präsenzapotheken; das Bestehen dieser Unterscheidung im niederländischen Recht wird auch von der Bekanntmachung vom 16.06.2005 vorausgesetzt.

Die Unterstellung des Klägers, die „Übersetzung des englischen Begriffs „officially public pharmacy" mit Präsenzapotheke ist erkennbar falsch und offensichtlich durch das Bestreben motiviert, dafür zu sorgen, dass die Beklagte zu 1.) unter die Bekanntmachung des Bundesministeriums vom 16.06.2005 fällt, ist offensichtlich ins Blaue hinein erfolgt und entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die in der Bestätigung vom 05.07.2005 erwähnte Inspektion entgegen dem Vortrag des Klägers nicht bereits im Jahr 2000, sondern entsprechend der Behauptung der Beklagten im Frühjahr 2004 erfolgt ist und damit von der Beklagten jedenfalls im Frühjahr 2004 eine Präsenzapotheke unterhalten wurde, die den gesetzlichen Anforderungen an Präsenzapotheken in den Niederlanden entsprochen hat.

Der Zeuge XXX, der von Oktober 2003 bis September 2005 verantwortlicher Apotheker der Beklagten zu 1.) war, hat dazu glaubhaft und glaubwürdig ausgeführt, dass die in der Bestätigung vom 05.07.2005 erwähnte lnspektion ein bis zwei Wochen vor der Eröffnung der Beklagten zu 1.) am jetzigen Standort und damit im März 2004 erfolgt sei.

Der Kläger hat den Vortrag der Beklagten, dass der damalige Zustand der Räumlichkeiten durch die im Termin vom 02.06.2006 vorgelegten Lichtbilder im Wesentlichen zutreffend wiedergegeben werde und die Beklagte zu 1.) weiterhin die Anforderungen des niederländischen Rechts an den Betrieb einer Präsenzapotheke nach Ziff. 9 der Nederlandse Apotheeknorm (NAN) erfülle, nicht entkräften können.

Der Zeuge XXX hat bestätigt, dass nach der lnspektion an den Räumen, abgesehen von kleineren Umbaumaßnahmen, keine wesentlichen Veränderungen vorgenommen worden seien und es im Februar 2006, als er zuletzt bei der Beklagten zu 1.) gewesen sei, dort so ausgesehen habe, wie auf den in dem Termin vom 02.06.2006 vorgelegten Lichtbildern.

Aus den von den Beklagten im Termin vom 02.06.2006 sowie als Anlage B 27 (BI. 1727 f. d.A.) und den von dem Kläger mit der Anlage K 43 (BI. 1512 f. d.A.) vorgelegten Lichtbildern ergibt sich, dass die Präsenzapotheke der Beklagten zu 1.) gut erkennbar und erreichbar im Sinne von Ziff. 9.1 -0 der NAN ist. Danach befindet sich in der Tür des Haupteingangs in niederländischer Sprache ein Hinweis darauf, dass sich der Kundeneingang an der rechten Seite des Gebäudes befindet. Auf dieser Gebäudeseite führt eine Eingangstür in die Räume der Präsenzapotheke. Sowohl über der Tür als auch neben der Tür finden sich Hinweise auf die Beklagte zu 1.), den verantwortlichen Apotheker sowie die Öffnungszeiten und eine Telefonnummer.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder den tatsächlichen Zustand zutreffend wiedergeben. Außer dem Zeugen XXX hat auch der Zeuge XXX, der seit März 2004 bei der Beklagten zu 1.) tätig ist, glaubhaft und glaubwürdig bestätigt, dass der Eingangsbereich wie auf den Lichtbildern erkennbar aussehe und sich daran seit dem Bezug der Räume nichts geändert habe.
Diese Angaben werden durch die Aussage der Zeugin XXX nicht widerlegt. Die Zeugin, die die Beklagte zu 1.) zur Durchführung eines Testkaufs am 07.04.2006 aufgesucht hatte, hat zwar angegeben, dass die auf den Lichtbildern rechts und links der Eingangstür befindlichen Scheiben sowie die Briefkastenanlage so nicht vorhanden gewesen seien, es vielmehr komplett zu gewesen sei, wie bei einer Vertäfelung. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass die Zeugin, die anders als die Zeugen XXX und XXX, den Eingangsbereich nur einmal gesehen hatte, dessen Aussehen nicht mehr
konkret in Erinnerung hatte bzw. die auf einem Lichtbild hinter den Scheiben erkennbaren Jalousien geschlossen waren und dem Eingangsbereich damit ein verändertes Aussehen gaben. Zudem hat auch die Zeugin XXX bestätigt,
dass das über dem Eingang befindliche Schild mit dem Hinweis auf die Beklagte zu 1.), ein Hinweis auf den Kundeneingang und ein Schild mit den Öffnungszeiten vorhanden gewesen seien, so dass auch unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugin XXX die Präsenzapotheke gut erkennbar ist.

Die Beweisaufnahme hat ferner ergeben, dass in der Präsenzapotheke - während der üblichen Öffnungszeiten - Arzneimittel erworben werden können. Es ist unerheblich, ob der Versuch der Zeugin XXX, am 21.06.2005 im Wege eines Testkaufs Paracetamol zu erwerben, aufgrund eines Missverständnisses gescheitert war. Jedenfalls steht nach der Beweisaufnahme fest, dass es möglich ist, in der den Kunden zugänglichen Präsenzapotheke der Beklagten zu 1.) Arzneimittel zu kaufen. Dies hat nicht nur der Zeuge XXX, sondern auch die Zeugin XXX bestätigt, die im Rahmen ihres Testkaufs am
07.04.2006 ein Schmerzmittel erworben hat.

Nach den Zeugenaussagen und den vorgelegten Lichtbilder entsprechen die Räumlichkeiten der Beklagten zu 1.) den Anforderungen an eine Präsenzapotheke. So ist der Kundenbereich derartig ausgestaltet, dass den Kunden eine gewisse Privatsphäre zukommt, es sind ausreichend Sitzplätze vorhanden und auch ein separater Raum zur persönlichen Kundenberatung. Der Zeuge XXX hat bestätigt, dass eine auf den Lichtbildern zu sehende Tür zu diesem Raum führt.

Weiter folgt aus der Aussage des Zeugen XXX, dass während seiner Zeit als verantwortlicher Apotheker der Beklagten zu 1.) an der Eingangstür eine Notruftelefonnummer angebracht gewesen sei, während sich die Beklagte zu 1.) nunmehr einer zentralen Notdienstbereitschaft angeschlossen habe, was nach niederländischem Recht zulässig sei und ein übliches Vorgehen darstelle.

Zu der Beanstandung des Klägers, dass die Beklagte zu 1) nicht ein übliches Arzneimittelsortiment bereithalte, sondern in einer Glasvitrine lediglich 14 bis 15 Arzneimittel bereithalte, hat der Zeuge XXX ausgeführt, dass es nach
niederländischem Recht keine Vorschriften gebe, welche Arzneimittel vorgehalten werden müssten und der jetzige verantwortliche Apotheker die Arzneimittel vorhalte, die in einer Apotheke unbedingt vorrätig sein müssten. Diese würden in dem ebenfalls auf den Lichtbildern zu sehenden Apothekerschrank aufbewahrt werden. Ferner hat der Zeuge XXX den Vortrag der Beklagten bestätigt, dass die in dem Verkaufsraum tätigen
Personen Apothekerassistentinnen seien, was im deutschen Recht dem Berufsbild der pharmazeutisch-technischen Assistentin entspreche.

Damit steht fest, dass die von der Beklagten zu 1.) unterhaltene Präsenzapotheke weiterhin - entsprechend der Bestätigung vom 05.07.2005 - den Anforderungen der NAN entspricht und die Beklagte zu 1.) auch die Anforderungen der Bekanntmachung vom 16.06.2005 erfüllt, so dass ein mit dem deutschen Recht vergleichbarer Sicherheitsstandard angenommen werden kann und die Beklagte zu 1.) auch ohne Erlaubnis nach §§ 43 Abs. 1 AMG, 11a ApoG zum Versandhandel befugt ist.

Die Kammer verkennt nicht, dass die Präsenzapotheke der Beklagten zu 1.) nicht dem Erscheinungsbild einer „üblichen" Apotheke entspricht und möglicherweise nur pro-forma unterhalten wird, um die Voraussetzungen der Bekanntmachung vom 16.06.2005 zu erfüllen. Da die Bekanntmachung vom 16.06:2005 den Begriff der Präsenzapotheke jedoch nicht näher definiert und keine bestimmten Anforderungen aufstellt, die von einer Präsenzapotheke erfüllt werden müssen, ist es ausreichend, dass die Präsenzapotheke die nach dem nationalen Recht geltenden Mindestanforderungen erfüllt. Dies ist nach
den obigen Ausführungen hinsichtlich der von der Beklagten zu 1.) betriebenen Präsenzapotheke der Fall.

Damit erfüllt die Beklagte zu 1.) die Voraussetzungen, um gemäß § 73 Abs. 1 S.
1 Nr. 1a AMG in Verbindung mit der Bekanntmachung der Übersicht zum Versandhandel mit Arzneimitteln nach § 73 Abs. 1 S. 3 AMG apothekenpflichtige Arzneimittel im Wege des Versandhandels an Endverbraucher in Deutschland zu verschicken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz des Klägers vom 08.06.2006 ist verspätet (§ 296a. ZPO) und gibt auch keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 ZPO).