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Lernstark und konzentrationsfördernd: Der Rotbäckchensaft

BGH Urteil v. 10.12.2015, I ZR 222/13

Der Fall beschäftigt die Gerichte bereits seit 2013 und hat aufgrund der Bekanntheit des Rotbäckchensaftes in der Bevölkerung verstärkte mediale Beachtung gefunden:
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände klagte gegen den Hersteller des traditionsreichen Rotbäckchen-Saftes, die Rotbäckchen-Vertriebs GmbH, wegen der rechtwidrigen Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben entgegen der Health-Claim-Verordnung (HCVO) (EG) Nr. 1924/2006. Nach Ansicht des Klägers stellen die Angaben, welche auf der Vorderseite des Etiketts abgedruckt waren, "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" unzulässige gesundheitsbezogene Angaben dar.

Das erstinstanzliche Landgericht Koblenz hatte der Klage stattgegeben (LG Koblenz Ur. v. 1.3.2013 Az. 16 O 172/12, LRE 65, 262). Das Landgericht war der Ansicht, dass es sich bei den Aussagen um gesundheitsbezogene Angaben handeln würde, für die keine Zulassung nach der HCVO vorlag.

Auch die gegen die Entscheidung des LG Koblenz gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Koblenz, GRUR-RR 2014, 170). Das Berufsgericht vertrat die Ansicht, dass die beanstandeten Angaben "Lernstark" und "mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 darstellen würden, die mangels einer Zulassung nach Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung verboten seien. Beide Angaben seien aus Sicht des Verbrauchers unter Berücksichtigung der Abbildung des Mädchens mit den roten Wangen auf dem Vorderetikett der Flaschen und nicht zuletzt des Hinweises auf dem Rückenetikett der Flaschen auf die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezogen. Die Angaben fielen weder in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 noch seien sie im Hinblick auf das in Art. 1 Abs. 3 dieser Verordnung geregelte Markenprivileg zulässig.

Der BGH hat nun in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 entschieden, das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage in toto abzuweisen. Die Angaben verstoßen nach Ansicht des BGH nicht gegen Art. 10 der HCVO. Der BGH urteilte mithin zugunsten des Herstellers. Der BGH vertritt die Ansicht, dass Angabe zur konzentrationsfördernden Wirkung von Eisen von der zugelassenen Formulierung „Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung bei Kindern bei“ erfasst sei. Die unwesentliche Abweichung des Wortlautes ist somit unbeachtlich. Auch die Angabe „Lernstark“ sei als allgemeine Beschreibung zulässig.

Der BGH verdeutlicht mit seiner Entscheidung, dass er eine zuletzt praktizierte allzu restriktive Auslegung gesundheitsbezogener Aussagen durch die Instanzgerichte nicht teilt. Sofern gesundheitsbezogene Aussagen im Kern einem zugelassenen Claims nach der HCVO entsprechen, dürfen sie auch (weiterhin) genutzt werden. Unwesentliche Abweichungen des Wortlautes sind unbeachtlich. Diese Ansicht ist zu begrüßen. Es darf bei nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben nicht auf den Wortlaut der nach HCVO zugelassenen Claims ankommen, sondern auf den Aussagegehalt und dessen wissenschaftliche Nachweisbarkeit.

Das Urteil ist rechtskräftig.