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LG Darmstadt: Notlandung des Vorfluges wegen Brandgeruchs in der Kabine nach Turbulenzen infolge einer Gewitterfront stellt aussergewöhnlichen Umstand iSd VO (EG) 261/04 dar

LG Darmstadt, Urteil vom 06.11.2013 - 7 S 208/12

Leitsatz:

Notlandung des Vorfluges wegen Brandgeruch in der Kabine nach Turbulenzen infolge einer Gewitterfront ist außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 III der EG-VO Nr. 261/2004. Keine Verpflichtung der Fluggesellschaft, auf allen Flughäfen vorsorglich Ersatzmaschinen bereit zu halten. (amtlicher Leitsatz)


Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 07.09.2012 (3 C 1872/12) wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 800,- Euro festgesetzt.

Die Kläger verlangen von der Beklagten als ausführendem Luftfahrtunternehmen Ausgleichsleistungen nach Art. 7 der EG-VO Nr. 261/2004 in Höhe von jeweils 400,- nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem für den 19.09.2011 mit Abflug um 17:50 Uhr gebuchten und dann um ca. 26 Stunden verspätet erst am Abend des Folgetages durchgeführten Flug von Hurghada (Ägypten) nach München. Das Flugzeug, das für diesen Flug vorgesehen war, machte aus zwischen den Parteien streitigen Gründen auf dem Hinflug von München nach Ägypten eine außerplanmäßige Sicherheitslandung in Tirana (Albanien), wohin dann durch die Beklagte eine Ersatzmaschine zur Weiterbeförderung der Passagiere beordert wurde. Die Beklagte hat u. a. eingewandt, dass der Vorflug wegen eines im Flugzeug festgestellten Brandgeruchs habe notlanden müssen und es sich bei der Ursache der Verspätung um einen unerwarteten Flugsicherheitsmangel und damit um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der EG-VO gehandelt habe. Mit Beschluss vom 19.06.2012 hat sich das zunächst angerufene Amtsgericht Bad Homburg v. d. H. für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Rüsselsheim verwiesen.

Insoweit wird ergänzend gemäß § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim Bezug genommen. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser entscheidungserheblichen Feststellungen (§ 529 Abs. 1 Ziff.1 ZPO) sind mit Ausnahme des dort falsch angegebenen Zielflughafens (Frankfurt a. M. anstelle München) nicht ersichtlich.

Das Amtsgericht Rüsselsheim hat mit Urteil vom 07.09.2012 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei wegen des Vorliegens eines außergewöhnlichen Umstandes gemäß Art 5 Abs. 3 der EG-VO Nr. 261/2004 nicht zur Zahlung der geltend gemachten Ausgleichspauschale wegen Flugverspätung verpflichtet, weil ein Haftungsausschluss nach Erwägungsgrund Nr. 14 der Verordnung vorgelegen habe und es für die Beklagte nach der erfolgten Notlandung des Vorfluges und des gebotenen Einsatzes eines Ersatzflugzeuges nicht mehr möglich gewesen sei, eine Verspätung von mehr als drei Stunden zu vermeiden.

Hiergegen haben die Kläger Berufung eingelegt, sie verfolgen ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Zur Begründung wird vorgetragen, die Ursache des Brandgeruchs habe auf einem technischen Defekt und/oder auf mangelhafter bzw. unterbliebener Wartung beruht, wofür die Beklagte (anders als etwa bei extremen Wetterverhältnissen oder bei einem Streik) gegenüber ihren Fluggästen einzustehen habe.

Die Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufung der Kläger ist form- und fristgerecht eingelegt und auch rechtzeitig begründet worden, mithin zulässig. Sie hat jedoch nach der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme in der Sache keinen Erfolg, weil das Amtsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.

Die Flugverspätung erfolgte aus Umständen, die die Beklagte auch dann nicht hätte vermeiden können, wenn von ihr alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-Verordnung).

Bereits die Kläger haben zu Recht darauf hingewiesen, dass etwaige nicht im Zusammenhang mit der Abfertigung oder der Wartung der Maschine am Boden stehende Einwirkungen von außen auf das Flugzeug, etwa durch extreme Wetterbedingungen, einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der EG-VO Nr. 261/2004 und Nr. 14 der Erwägungsgründe dieser Fluggastrechteverordnung darstellen, wonach eine Haftungsbefreiung des auf Ausgleichszahlung in Anspruch genommenen ausführenden Luftfahrtunternehmens eintritt. Ebenso wie in die Triebwerke einfliegende oder eingesogene Vögel und daraus resultierende technische Defekte am Fluggerät fallen auch durch extreme Wetterverhältnisse verursachte Beeinträchtigungen der Flugsicherheit nicht in den organisatorischen und technischen Bereich der Luftfahrtgesellschaft und können von dieser weder beherrscht noch abgewendet werden.

Die Kammer sieht es als erwiesen an, dass die für den von den Klägern gebuchten Flug vorgesehene Maschine zuvor auf dem Weg von München nach Hurghada in gewitterbedingte außergewöhnlich starke Turbulenzen mit einem erheblichen Absacken des Fluggerätes kam. Diese Turbulenzen führten an beiden Tragflächen zu extremen Schwingungen und in beiden Triebwerken aufgrund dessen dann zu zeitweiligem übermäßigem Kontakt der im Triebwerk rotierenden Fan-Schaufeln mit der äußeren Begrenzung, dem Attrition Liner. Dadurch wiederum entstand der über die Triebwerkszapfluft in das Flugzeuginnere gesogene und dort als für die Flugsicherheit äußerst gefährlich wahrgenommene Brandgeruch. Dies ergab sich aus den vom Zeugen A, dem seinerzeitigen Piloten, glaubhaft geschilderten Feststellungen und den Darlegungen des Zeugen B zu den weiteren Maßnahmen und den Ergebnissen der späteren Ursachenforschung an den beiden Triebwerken. Flugkapitän A hat angegeben, vor Beginn des Flugs in München seien keine ungewöhnlichen Abschleifungen im Bereich der Triebwerksschaufeln bzw. der Attrition-Liner festgestellt worden. Das Flugzeug war in gutem Zustand und konnte ohne Probleme gestartet werden. Nach Beendigung des Steigfluges kam es in der vorgesehenen Reiseflughöhe im Bereich einer Gewitterfront zu erheblichen Turbulenzen, wobei das Meßinstrument im Cockpit auf einer bis 5 reichenden Skala den außergewöhnlich hohen Wert von 3,5 für die Vibrationen beider Triebwerkswellen anzeigte, auf denen die rotierenden Fan-Schaufeln angebracht sind. Gleichzeitig wurde im Flugzeuginneren ein ausgeprägter Brandgeruch festgestellt, der an Schweiß- oder Lötarbeiten erinnerte und zunächst den Copiloten dazu bewog, sicherheitshalber die Sauerstoffmaske anzulegen. Da der Brandgeruch nicht nachließ und die Ursache während des Fluges nicht zu ermitteln war, entschied sich der Zeuge A, der dann auch die Sauerstoffmaske anlegte, zur Sicherheitslandung, und zwar wegen der dortigen Wetter- und Sichtbedingungen auf dem Flughafen in dem nahegelegenen Tirana. Dort wurde dann bei der Besichtigung des Flugzeugs zwar kein Brandgeruch mehr wahrgenommen, aber frische und ungleichmäßige Abschleifungen am Attrition-Liner im Bereich der Außenseiten der Triebwerksschaufeln festgestellt. Trotz unproblematischen Probelaufs der Triebwerke wurde, zumal für diesen Flugzeugtyp autorisierte Monteure nicht vor Ort waren, aus Sicherheitsgründen entschieden, eine Ersatzmaschine mit qualifizierten Technikern nach Tirana zu beordern und mit dieser Maschine dann die Passagiere nach Hurghada weiterzubefördern und dort die auf den Flug nach München wartenden Fluggäste abzuholen. Der Zeuge B hat hinsichtlich der Ursachenzusammenhänge nachvollziehbar geschildert, dass es bei neuen Triebwerken dieses Typs in der Anfangszeit zwar regelmäßig zu Abschleifspuren im äußeren Bereich der Treibwerksschaufeln (Fan-Blades) bzw. am Gehäuse wegen des anfänglich nicht zu vermeidenden leichten Kontakts der Schaufeln mit dem Attrition-Liner kommt, die hier festgestellten spezifischen Spuren aber wegen der wetterbedingten starken Vibrationen an beiden Rolls-Royce-Triebwerken der zum Einsatz gekommenen Boeing 757-300 deutlich über diese üblichen leichten Kontaktspuren hinausgingen und zu dem Brandgeruch in der Kabine und im Cockpit geführt haben, weil bei Maschinen dieses Typs die Luft für das Flugzeuginnere über einen Kompressor vorgewärmt an den Triebwerken abgezapft wird.

Technische Probleme, die zu einer Verspätung führen, stellen grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der EG-VO dar, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 22.12.2008, Az: C-549/07, Tz. 34; EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az: C-402/07, Tz. 72; BGH, Urteil vom 12.11.2009, Az: Xa ZR 76/07, Tz. 13).

Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände wird in der Verordnung selbst nicht definiert, sondern nur in Ziff. 14 der Erwägungsgründe mittels einer Aufzählung (politische Instabilität, schlechte Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel und Streiks) präzisiert. Nach Auffassung des EuGH kann zwar auch ein technischer Defekt einen unerwarteten Flugsicherheitsmangel darstellen, weil ein solcher die Lufttüchtigkeit der Maschine beeinträchtigen kann. Im Zusammenhang mit einem solchen technischen Defekt kann sich die Fluggesellschaft jedoch nur dann auf außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der EG-VO berufen, wenn dieser nicht im Rahmen der normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens aufgetreten ist und auch nicht beherrschbar war. Dabei bemisst sich das Kriterium der Beherrschbarkeit insbesondere danach, ob der betreffende Vorgang unmittelbar in den betrieblichen Ablauf der Fluggesellschaft fällt. An ihr fehlt es, wenn der Fehler oder das Problem aus einer völlig anderen und deshalb von dem Unternehmen selbst nicht beherrschbaren Sphäre stammt. Mithin ist die Beherrschbarkeit an die Verantwortung für den Vorgang zu knüpfen, weshalb es unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der fraglichen EG-VO maßgeblich darauf ankommt, in wessen Verantwortungsbereich dieser Vorgang fällt (LG Darmstadt, Urteil vom 07.07.2010, Az: 7 S 229/09; AG Frankfurt a. M., Urteil vom 03.02.2010, 29 C 2088/09, abgedruckt in BeckRS 2010, 11001). Für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ist danach -unabhängig von der Kategorisierung als technischer Defekt oder unerwarteter Sicherheitsmangel- entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist.

Der hier von der Beklagten geschilderte Brandgeruch beim Hinflug von München nach Hurghada, der eine Sicherheitslandung in Tirana erforderlich machte und die von den Klägern und ihren Mitpassagieren erlittene erhebliche Verspätung zur Folge hatte, war nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme auf außergewöhnliche Wetterbedingungen zurückzuführen und stellte deshalb ein nicht von der Beklagten beherrschbares Geschehen dar. Es handelt sich vielmehr um einen Fall der Einwirkung von außen.

Zwar ist die Möglichkeit von Turbulenzen mit auch stärkeren Luftlöchern mit oder ohne Gewitterfronten als ein typisches und nicht ganz fern liegendes Risiko im Rahmen des Betriebs eines Flugzeugs zu bewerten; gleichwohl stellt sich der durch die darauf zurückzuführenden Schwingungen der Tragflächen und der darunter montierten Triebwerke verursachte technische Defekt in beiden Triebwerken bei wertender Betrachtung nicht als Teil der normalen Ausübung der Luftfahrttätigkeit dar. Insofern kann nicht darauf abgestellt werden, dass technische Defekte grundsätzlich der Risikosphäre des Luftfahrtunternehmens unterfallen, denn den aufgrund extremer Wetterbedingungen verursachten Defekten lässt sich durch noch so intensive Wartungsarbeiten oder andere organisatorische Mehrleistungen gerade nicht begegnen. Bei dieser Bewertung ist auch zu berücksichtigen, dass die Ausgleichszahlungsverpflichtung neben der Wiedergutmachungsfunktion der Disziplinierung der Luftfahrtunternehmen dient. Ausfall- und Verspätungsrisiken sollen durch Optimierung der organisatorischen Abläufe soweit als möglich vermieden werden. Es würde nach Auffassung des Gerichts jedoch zu weit führen, die verschuldensunabhängige Haftung nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung auch auf nicht vorhersehbare Naturereignisse zu erstrecken; Art. 5 Abs. 3 der Verordnung würde anderenfalls weitestgehend leer laufen.

Diese tatbestandlichen Voraussetzungen des Haftungsausschlusses lagen hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor.

Soweit in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten wird, die Fluggesellschaft müsste darlegen, welche anderen personellen, materiellen und finanziellen Mittel ihr zur Verfügung standen, um den Flug zum geplanten Zeitpunkt durchzuführen und aus welchen Gründen es ihr ggf. nicht zumutbar war, auf diese Ressourcen zurückzugreifen (BGH, Urteil vom 14.10.2010, Az. Xa ZR 15/10, Tz. 29), hat die Beklagte hier dargelegt, wie es zu der Flugverspätung kam und welche Anstrengungen sie unternommen hat, diese Verspätung möglichst gering zu halten. Im vorliegenden Fall sind auch keine Umstände erkennbar, dass die Folgeverspätung durch andere zumutbare Maßnahmen der Beklagten als durch den dann tatsächlich vorgenommenen Einsatz eines Ersatzflugzeuges hätte verhindert werden können.

Die Beförderung der Kläger erfolgte mit einer Ankunftsverspätung von ca. 26 Stunden. Dass eine frühere Beförderungsmöglichkeit bestand, insbesondere innerhalb des nach Artt. 6, 7 der EG-Verordnung sanktionslosen Zeitraums von 3 Stunden nach der ursprünglich geplanten Abflugzeit, lässt sich dem Vorbringen der Kläger nicht entnehmen und ist auch aus den sonstigen Umständen nicht erkennbar. Die Beklagte hat vorgetragen, dass nach der Sicherheitslandung in Tirana durch eigens eingeflogene Techniker festgestellt wurde, dass beide Triebwerke instandgesetzt werden mussten. Es ist gerichtsbekannt, dass bei derartigen Beschädigungen der Triebwerke nach der Landung zunächst eine sorgfältige Untersuchung des betroffenen Triebwerks, zumeist mittels einer aufwändigen Boroskopie, vorgenommen werden muss, um die Möglichkeiten einer Reparatur auszuloten. Wenn dann, wie im vorliegenden Fall, keine unverzügliche Reparatur des Flugzeugs vor Ort erfolgen kann, ist über den Einsatz einer Ersatzmaschine zu befinden. Insoweit ist ebenfalls bereits mehrfach entschieden worden, dass die Beklagte nicht auf allen von ihr planmäßig angeflogenen Flughäfen unverzüglich einsatzbereite Flugzeuge gleichsam in Reserve bereitstellen muss, insbesondere auch nicht im Ausland wie hier in Hurghada, wo die zuvor in Albanien notgelandete Maschine aus München nicht ankam. Insbesondere jedoch in Tirana, wo der hier fragliche Flug außerplanmäßig gelandet war, müssen solche Maschinen nicht ständig bereitgehalten werden, zumal dieser Flughafen nicht zu den planmäßigen Destinationen der Beklagten gehört. Eine nach der gebotenen Untersuchung zu treffende Entscheidung, eine solche für den Flug nach Hurghada geeignete Ersatzmaschine von einem anderen Flughafen nach Tirana zu beordern und für den beabsichtigten Flug nach Ägypten und von dort aus (mit den Klägern) wieder nach Deutschland einsatzfähig zu machen, setzt Ermittlungen über verfügbare Kapazitäten ebenso voraus wie das Vorhandensein von Personal, das neue Flugzeug zum beabsichtigten Einsatzort zu bringen, um dann die Passagiere zu ihrem gebuchten Zielort zu befördern und dort die wartenden anderen Fluggäste wie hier die Kläger abzuholen. Dies ist dann hier auch geschehen, konnte allerdings aus den dargestellten Gründen nicht in dem hinsichtlich der Ausgleichszahlung sanktionslosen Zeitfenster von drei Stunden bewerkstelligt werden.

Nach alledem hat die Beklagte nachvollziehbar dargestellt, wie sie den auf dem Vorflug eingetretenen Schaden behoben und den drohenden vollständigen Ausfall dieses und des nächsten Fluges vermieden hat. Bei dieser Beschreibung ist nicht erkennbar, dass die Schadensbeseitigung oder die Ersatzbeschaffung schuldhaft verzögert erfolgte. Deshalb kann dahinstehen, inwieweit eine solche Verzögerung überhaupt beachtlich wäre, weil der Beklagtenvertreter auch darauf hingewiesen hat, dass die zumutbaren Maßnahmen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 EG-VO sich nur auf den Eintritt des Ereignisses beziehen und nicht auf seine Folgen (ähnlich jetzt Hoffmann-Grambow in RRa 2013, 213-218).

Die Tatsache, dass sich die geschilderten Vorfälle nicht während des von den Klägern gebuchten Fluges von Hurghada nach München selbst ereignet haben, sondern auf dem unmittelbaren Vorflug dieser Maschine von München nach Hurghada, ändert an der vorstehenden Beurteilung nichts. Nachdem bereits die Kammer in ständiger Rechtsprechung unter Hinweis auf den Text des Erwägungsgrundes 15 zur Fluggastrechte-Verordnung jedenfalls die auf dem direkten Vorflug eingetretenen Umstände in die nach Art. 5 Abs. 3 der EG-VO gebotene Bewertung einbezogen hat, ist dies nunmehr vom Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung vom 24.09.2013, Az. X ZR 160/12, betreffend Vogelschlag beim Landeanflug des Hinfluges, ausdrücklich bestätigt worden.

Mangels begründeter Hauptforderung bestehen auch der Zinsanspruch und der Erstattungsanspruch bezüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten nicht.

Die zulässige Berufung der Kläger war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Ziff. 10 ZPO, wobei eine Sicherheitsleistung nicht anzuordnen und wegen § 713 ZPO auch keine Abwendungsbefugnis einzuräumen war.

Die Bemessung des Gegenstandswertes folgt dem Umfang der Anfechtung des amtsgerichtlichen Urteils bzw. dem bezifferten Rechtsmittelantrag, wobei sowohl die Zinsen als auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten als Nebenforderung gemäß § 4 Abs. 1 ZPO außer Betracht zu bleiben hatten.