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LG München: Kann das von einer Patientin ins Auge gefasste Ergebnis einer Brustoperation objektiv nicht erreicht werden, so ist darüber deutlich und unmissverständlich aufzuklären

Das Landgericht München I hat einen Chirurgen zur Schadensersatzzahlung i.H.v. 25.207 Euro an eine Patientin (Klägerin) verurteilt, weil dieser die Patientin nicht hinreichend über den zu erwartenden Behandlungserfolg  aufgeklärt hat. Die Klägerin hingegen begehrte ursprünglich Schmerzensgeld wegen Behandlungsfehlern.

Der Beklagte hatte die Patientin am 3.3.2008 wegen eines Narbenbruchs infolge einer Schwangerschaft operiert und im Rahmen dieser Operation auch eine Brustoperation durchgeführt.  

Laut Aussage der Klägerin sprachen die Parteien im Vorfeld der Operation lediglich über ein „In-Form-Bringen“ der Brust, sowie die Verkleinerung der Brustwarzen.  Keinesfalls wollte die Klägerin größere Implantate als jeweils 200 ml haben, noch große Schnitte und Narben dulden. Nach der Operation habe sie festgestellt, dass größere Implantate eingesetzt worden sind, die Brustwarzen nicht verkleinert wurden und es überdies zu Behandlungsfehler gekommen sei. Insbesondere sei es zu einer Dislokation der  Implantate gekommen.

Der Beklage wiederspricht dieser Darstellung. So habe man im Vorfeld vereinbart, Implantate zwischen 250 und 300 ml für den Eingriff zu wählen. Nicht vereinbart worden sei die Brustwarzen zu verkleinern. Dabei habe der Beklagte die größeren Implantate gewählt, weil dies für die Klägerin mit weniger Schnitten und Narben verbunden gewesen wäre und er somit ihrem Wusch nachkommen konnte. Auch sei es generell während der Operation und der Nachversorgung nicht zu Behandlungsfehlern gekommen.  Die Dislokation, sowie die generell schlechte Heilung sei vielmehr auf das schädliche Verhalten der Klägerin nach der Operation zurückzuführen.

Das Gericht schließt sich den Angaben des Beklagten weitgehend an. So rechtfertige das Operationsergebnis keinen Rückschluss auf einen Behandlungsfehler.  Dies gilt auch für die Nachbehandlung.
Dennoch steht der Klägerin Schadensersatz zu, da der Beklagte sie nicht hinreichend über das zu erwartende Operationsergebnis aufgeklärt hat und es damit zu einer willensmangelbehafteten Zustimmung der Klägerin zur Operation kam. Zweck einer ärztlichen Aufklärung über die Risiken eines bevorstehenden Eingriffs sei es nämlich, dem Patienten alle entscheidungserheblichen Informationen in einer für den medizinischen Laien verständlichen Form mitzuteilen.  Anhand dieser Informationen kann der Patient dann das Für und Wider eigenverantwortlich abwägen und entscheiden.  Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, umso ausführlicher ist ein Patient über dessen Erfolgsaussichten und schädlichen Folgen zu informieren.  Dies gilt insbesondere für kosmetische Operation wie an der Brust der Klägerin.

Der Beklagte ist dieser Pflicht nicht nachgekommen. Die Klägerin sei nach Aussagen beider Parteien eine vorsichtige Person gewesen, die des Öfteren dem Beklagten gegenüber  äußerte „Angst vor einem wesentlich größerem Busen“ zu haben und keine großen Schnitte dulden wollte. Diesem Wunsch nachzukommen war nicht möglich. Eine narbensparende Behandlung war nur bei Verwendung der größeren Implantate möglich, wie sie der Beklagte auswählte.  Deshalb hätte der Beklagte die Klägerin schonungslos über die Unerfüllbarkeit ihres Vorhabens kleine Implantate mit kleinen Schnitten einzusetzen hinweisen müssen.

Urteil des Landgerichts München I vom 31.7.2013, Az. 9 O 25313/11