Feldbrunnenstraße 57,   20148 Hamburg   |   +49 (0)40 33 44 36 90
Erfahrungen & Bewertungen zu DIEKMANN Rechtsanwälte

Haben Sie Fragen? Wir helfen gern!


Falls Sie Fragen zu diesem oder einem ähnlichen Thema haben, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme mittels des nachstehenden Formulars oder per Email an:

info@diekmann-rechtsanwaelte.de

Sie können uns natürlich auch unter

+49 (40) 33443690 telefonisch erreichen.


FragenForm

Page1
* Pflichtfelder



LG München: Keine Prämien für Apothekenkunden, die ihre bestellten verschreibungspflichtigen Medikamente selbst abholen und nicht liefern lassen, wenn sie nicht vorrätig waren

Ein Münchener Apotheker hatte seinen Kunden einen Gutschein im Wert von 10 Euro gewährt, wenn sie ihre verschreibungspflichtigen Medikamente für den Fall dass Sie nicht vorrätig waren selbst abholen anstatt sie geliefert zu bekommen. Der Gutschein konnte ausschließlich im Rahmen der Abgabe nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel bzw. sogenannter Freiware eingelöst werden.

Zwar sahen die Richter in der Gutscheinausgabe keine unangemessene Beeinflussung nach §4 Nr.1 UWG, sehr wohl aber einen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung. Diese sei nämlich nicht nur dann verletzt, wenn preisgebundene Medikamente zu einem zu geringen Preis abgegeben würden, sondern auch indirekt wenn der Kauf mit einer Vergünstigung für ein anderes Produkt kombiniert wird.

Auch könne der Apotheker nicht geltend machen, der Gutschein sei ein Ausgleich für die Unannehmlichkeiten der Kunden durch die Abholung, da sich das Ladengeschäft in zentraler Innenstadtlage befinden würde und Kunden deshalb ohnehin aus anderen Gründen in die Nähe der Apotheke kommen. Auch sei es generell nicht ungewöhnlich, dass Medikamente nicht vorrätig sind. Insoweit sahen die Richter in der Aktion des Apothekers eine unzulässige Werbeaktion und damit einen vom Gesetzgeber nicht gewollten Preiswettkampf im Arzneimittelhandel.

Da bislang lediglich Pressemitteilungen zu dieser Entscheidung und noch keine Entscheidungsgründe selbst veröffentlich wurden, kann an dieser Stelle noch nicht darauf eingegangen werden, inwieweit das LG auf die Rechtsprechung des BGH vom 09.09.2010 (I ZR 98/08; I ZR 193/07; I ZR 26/09; I ZR 125/08; u.a.) eingegangen ist. Dieser hatte in diesem Zusammenhang entscheiden, dass hatte gerade ein Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung dann nicht besteht, wenn Vorteile „ aus anderem Anlass gewährt werden, etwa weil der Kunde beim Erwerb Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen muss“ (u.a. I ZR 193/07, Rn. 22 zitiert nach lexetius.com unter Verweis auf OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 403, 404; Dembowski, jurisPR-WettbR 9/2007 Anm. 3). Der BGH bestätigte damit eine Entscheidung des OLG Hamburg aus dem Jahr 2007. Verfahrensgegenstand war bei diesem die Auslobung von Prämien in folgenden Fällen:

  • Wenn Sie bei uns einen Artikel nachgeliefert bekommen.
  • Wenn Sie auf die Zubereitung eines Arzneimittels länger als 20 Minuten warten müssen.
  • Für Selbstabholung bei Nachlieferungen

Dieses Prämienmodell war nach Auffassung des OLG Hamburg wettbewerbsrechtlich (auch auf der Basis der Arzneimittelpreisverordnung) nicht zu beanstanden, da nicht von einem bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimittel die Rede ist: „An einem konkreten Bezug auf ein solches fehlt es; insoweit wird mit einer Zuwendung oder Werbegabe für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittek nicht geworben.“

Nichts anderes muss auch für das seitens des Münchener Apothekers ausgelobte Modell gelten. Es bleibt abzuwarten, wie das LG die Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH im Detail rechtfertigt. Das bislang lediglich bekannte Argument des LG, die Münchener Apotheke liege im Stadtzentrum wird mit Sicherheit nicht durchgreifen könne. Auch die Apotheke, deren Prämienmodell durch das OLG Hamburg bewertet wurde, lag und liegt im Stadtzentrum. Diese wird mit dem Slogan: „Sie finden uns im Herzen von S. direkt gegenüber von Karstadt und am Eingang der Bahnhofstraße/Fußgängerpassage.“

Sobald die Entscheidungsgründe des LG allgemein zugänglich sind, kommen wir an dieser Stelle auf die Entscheidung zurück.

Entscheidung des LG München I. (Urteil vom 20.11.12, Az. 33 O 571/12)