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Sonstige Rechtsgebiete


Neues Verpackungsgesetz (VerpackG)

Zum 1.1.2019 gilt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG). Es soll Umweltauswirkungen durch Fertigverpackungen entgegenwirken und Verpackungsabfälle verringern. Auch soll die Recyclingquote im Verpackungsbereich erhöht werden. Für Kunststoff wird die vorgeschriebene Quote z.B. zunächst von 36 auf 58,5 Prozent erhöht. Durch das neue Gesetz wird die Verpackungsverordnung von 1991 abgelöst. Das VerpackG gilt für alle, die mit Ware befüllte und beim Endverbraucher anfallende Verpackungen (inkl. Füllmaterial) in den Verkehr bringen.

Für Unternehmen, die Fertigverpackungen nutzen, entsteht ein Mehraufwand. So enthält das Gesetz z.B. eine Registierungspflicht bei einer sogenannten Zentralen Stelle (Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister), die mit dem Gesetz geschaffen wird. Ferner enthält das Gesetz abgeänderte Definitionen.

Das neue Gesetz begründet primär folgenden Pflichten für Unternehmer:


1. Registrierung bei der zentralen Stelle

Hersteller sind ab dem 01.01.2019 gem. § 9 des VerpackG dazu verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von Verpackungen bei der neu geschaffenen Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Ohne eine solche Registrierung dürfen Produkte in systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nicht zum Verkauf angeboten werden.


2. Datenmeldepflicht

Zusätzlich zur Registrierung müssen Hersteller zukünftig gem. §10 VerpackG auch die Im Rahmen der Systembeteiligung zu den Verpackungen gemachten Angaben an die Zentrale Stelle übermitteln und stetig aktualisieren (z.B. Registrierungsnummer, Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen). Da auch die Systeme ihre entsprechenden Daten an die Zentrale Stelle übermitteln müssen, ist ein einfacher Datenabgleich möglich.

Sofern Sie weitere Fragen zu den Neuerungen durch das VerpackG haben, können Sie sich gerne vertrauensvoll an uns wenden.