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Bundesregierung beschließt Verordnung zur Novellierung des Fertigpackungsrechts

Von Dr. Fabienne Diekmann und Thore Niebuhr

Bereits im Juni 2018 hat die Bundesregierung einen ersten Referentenentwurf zur Novellierung des Fertigpackungsrechts veröffentlicht und damit zu Ausdruck gebracht, dass das Fertigpackungsrechts von Grund auf neugestaltet werden soll. Über zwei Jahre später hat das Bundeskabinett am 26.08.2020, ermächtigt durch das Mess- und Eichgesetz und unter der Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, nun die neue Verordnung zur Novellierung des Fertigpackungsrechts [1] beschlossen.

Ziel der Novellierung ist es, „das Fertigpackungsrecht an europäische Entwicklungen und an nationale Änderungen im Mess- und Eichrecht anzupassen“. [2] Zu diesem Zweck normiert Art. 1 der Novellierung zunächst die neue Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (Fertigpackungsverordnung – FPackV) als Herzstück der Neuerungen. Sie enthält im Wesentlichen folgende Änderungen:
 

  • - Eine grundlegende terminologische und strukturelle Neustrukturierung der Fertigpackungsordnung,
  • - eine Anpassung an das Unionsrecht, wobei insbesondere ein terminologischer Gleichlauf hergestellt und Doppelregelungen aufgehoben werden,
  • - Toleranzgrenzen im Herstellungsprozess bei Fertigpackungen mit Aufgussflüssigkeiten werden aufgrund der technischen Neuerungen verkleinert,
  • - die Nennfüllmenge kann künftig entweder während der Herstellung gemessen oder im Nachgang zur Herstellung kontrolliert werden.
  • - Im Übrigen nimmt sich die neue Fertigpackungsordnung einiger Einzelprobleme an. So können mittels Farbmischanlage im Groß- oder Einzelhandel hergestellte Fertigpackungen von Lacken und Anstrichfarben fortan auch nach Gewicht und nicht mehr ausschließlich nach Volumen gekennzeichnet werden.


Diese Neuerungen werden durch eine Anpassung der Mess- und Eichgebührenverordnung in Art. 2 und Art. 3 der Novellierung abgerundet. Hieraus ergibt sich zunächst eine durchschnittliche Erhöhung der Gebühren aus der Mess- und Eichgebührenverordnung um 9,8 Prozent und ab 01.01.2021 um weitere 6,8 Prozent. Eine Ausnahme bilden lediglich die Gebühren für die nicht-zerstörende Prüfung im Falle einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung, welche um durchschnittlich 25% gesenkt werden. Zudem wird für Backwaren ein eigener Gebührentatbestand geschaffen.

Die Neuerungen können in Kraft treten, sobald der Bundesrat seine Zustimmung zur Novellierung erteilt hat.

Hinweis auf einen Kurzaufsatz:

Einen Kurzaufsatz zur Novellierung des Fertigpackungsrechts von Rechtsanwältin Dr. Fabienne Diekmann finden Sie in der Zeitschrift recht, Die Zeitschrift für europäisches Lebensmittelrecht, Jahrgang 2020, S. 128-131.

 


[1] BR-Drs. 493/20, S. 7 ff.
[2] BR-Drs. 493/20, S. 1.