
Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hat mit Urteil vom 25.08.2018 (Az. 6 U 175/17) festgestellt, dass es bei vorverpackten Lebensmittel, die aus mehreren nicht zum Einzelverkauf bestimmten gleichartigen Packungen bestehen, nicht ausreichend ist lediglich die Gesamtmenge anzugeben. Erforderlich sei zusätzlich die Angabe der Stückzahl und der jeweiligen Einzelmengen, wenn in einer Verpackung mehrere Einzelpackungen enthalten sind, deren Anzahl äußerlich nicht leicht erkennbar ist.
Das OLG hat sich damit der Ansicht der Vorinstanz angeschlossen (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 11.10.2017, Az 2-06 O 245/17). Das Urteil ist nicht rechtskräftig.