
Das OLG Frankfurt hatte zu entscheiden, ob eine Mischung aus grünen und schwarz gefärbten Oliven als „Oliven-Mix“ bezeichnet werden darf, wenn auf dem Zutatenverzeichnis auf die geschwärzten Oliven hingewiesen wird. Im Zutatenverzeichnis hier es „grüne Oliven 39%, geschwärzte Oliven (Grüne Oliven, Stabilisator Eisen II-Gluconat).
Das OLG Frankfurt war entgegen der Ansicht des Klägers hier der Auffassung, dass keine Irreführung vorliegt. Das Landgericht Wiesbaden hatte der Klage in ersten Instanz noch stattgegeben.
Das Gericht war zwar auch der Meinung, dass der alleinige Hinweis auf die geschwärzten Oliven im Zutatenverzeichnis nicht ausgereicht hätte. Die Etikettierung enthalte aber keinen Hinweis auf schwarze Oliven, der beim Verbraucher einen Irrtum erwecken könnte. Die Bezeichnung des Produktes beschränkte sich auf die Bezeichnung „Oliven Mix“. Das Gericht war der Auffassung, dass es der täglichen Lebenserfahren entspräche, dass Lebensmittel im Rahmen der gesundheitlichen Unbedenklichkeit bearbeitet würden.
OLG Frankfurt am Main, Urt. 22.06.2017, Az. 6 U 122/16