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OlympSchG: BGH entscheidet über Zulässigkeit der Werbung mit Olympia-Rabatten und olympischen Preisen

Der u.a. für das Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat in einem Revisionsverfahren, welches die Frage der Zulässigkeit der Werbung eines Versandhändlers für Kontaktlinsen und Kontaktlinsenpflegemittel mit einem "Olympia-Rabatt" und "olympischen Preisen" zum Gegenstand hatte, das zweitinstanzliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG Schleswig als Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig (OLG Schleswig) war in seinem zweitinstanzlichen Urteil vom 26.06.2013 (Az. 6 U 31/12) noch zu Gunsten des Deutschen Olympischen Sportbundes e.V. (DOSB) der Auffassung gewesen, dass die Werbung mit einem "Olympia-Rabatt" und "olympischen Preisen" gegen § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG)* verstößt.

Nach §§ 1, 2 OlympSchG** dürfen Begriffe wie Olympia, Olympiade, olympisch oder das Emblem der Olympischen Spiele ausschließlich vom Deutschen Olympischen Sportbund e.V. (DOSB) oder dem Internationalen Olympischen Komitee (IOC) im geschäftlichen Verkehr verwendet werden.

Der Bundesgerichtshof hat die zweitinstanzliche Entscheidnung des OLG Schleswig mit Urteil vom 15.05.2014 (Az. I ZR 131/13) aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG Schleswig als Berufungsgericht zurückverwiesen. Rechtsanwalt Moritz Diekmann, welcher den Versandhändler in dem Rechtsstreit vertritt, begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes "Der Bundesgerichtshof hat durch die Entscheidung und durch die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass der DOSB und der IOC Werbetreibenden nicht jedwede Verwendung der olympischen Bezeichnungen untersagen können. Unabhängig von der Frage, ob das OlympSchG noch verfassungsgemäß ist, obwohl dieses lediglich den DOSB und den IOC berechtigt, dürfte ein Verbot nur gerechtfertigt sein, wenn der Werbende beim Verbraucher den unzutreffenden Eindruck erweckt, er sei Sponsor der Olympischen Spiele."

Das OLG Schleswig muss sich nun unter Berücksichtigung der Urteilsgründe des Bundesgerichtshofes, welche erst in einigen Wochen zu erwarten sind, erneut mit dem Sachverhalt auseinandersetzen.

Bis die Gründe des Bundesgerichtshofes vorliegen bzw. bis es ein endgültiges Urteil gibt, gilt allerdings, Vorsicht bei Werbung aus dem olympischen Umfeld walten zu lassen. Um einer Abmahnung zu entgehen, empfiehlt Diekmann noch immer, Werbemaßnahmen, die Bezug auf die Olympischen Spiele nehmen, zuvor von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Vorinstanzen:
LG Kiel, Urteil vom 21.06.2012, Az: 15 O 158/11,
OLG Schleswig, Urteil vom 26.06.2013, Az.: 6 U 31/12

* § 3 OlympSchG:
(1) ...
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen

1. zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,
2. in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen oder
3. als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung

zu verwenden, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder wenn hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Bezeichnungen, die den in § 1 Abs. 3 genannten ähnlich sind.

**§ 1 OlympSchG:
(1) Gegenstand dieses Gesetzes ist der Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen.
(2) ...
(3) Die olympischen Bezeichnungen sind die Wörter "Olympiade", "Olympia", "olympisch", alle diese Wörter allein oder in Zusammensetzung sowie die entsprechenden Wörter oder Wortgruppen in einer anderen Sprache.

§ 2 OlympSchG:
Das ausschließliche Recht auf die Verwendung und Verwertung des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen steht dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland und dem Internationalen Olympischen Komitee zu.