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OVG Niedersachsen: Deutsche Versandapotheke darf Kunden die gesetzliche Zuzahlung nicht stunden

Der 13. Senat des Nds. Oberverwaltungsgerichts hat im Rahmen eines Eilverfahrens das von der Apothekerkammer gegen eine Versandapotheke verfügte Verbot einer Stundung der Zuzahlungen bei Arzneimitteln bestätigt (Beschl. v. 16. Oktober 2008 - 13 ME 162/08 -). Die Stundung verstößt gegen die nach der Arzneimittelpreisverordnung vorgesehene Preisbindung. Es ist gerade Sinn der rechtlichen Vorgaben, einen Preiswettbewerb zwischen den Apotheken auszuschließen. Durch die Stundung der Zuzahlung bei gleichzeitiger Abrechnung gegenüber der Krankenkasse in der Weise, als wäre die Zuzahlung bereits vereinnahmt worden, will die Versandapotheke den Versicherten wirtschaftliche Vorteile zugute kommen lassen, die einen Bezug der verschreibungspflichtigen Medikamente bei ihr wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen als den Bezug bei anderen Apotheken.

Durch das 2004 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung ("Gesundheitsreform 2004") wurden u. a. auch die Regelungen zur Eigenbeteiligung der Versicherten verändert. Seitdem betragen die Zuzahlungen bei Arzneimitteln 10 v. H. des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro. Eine Versandapotheke - der Versandhandel mit Arzneimitteln ist in Deutschland ebenfalls seit der Gesundheitsreform 2004 möglich - hatte zunächst den Versicherten über deren Krankenkassen "Zuzahlungsgutscheine" zukommen lassen und diese bei einer späteren Bestellung von verschreibungs- und damit zuzahlungspflichtigen Medikamenten eingelöst. Dadurch hatte sie ihren Kunden die Eigenbeteiligung ersparen wollen. Gegenüber den Krankenkassen hatte die Versandapotheke so abgerechnet, als hätte sie die Zuzahlung vereinnahmt. Die Apothekerkammer hatte diese Vorgehensweise auf arzneimittel(preis)rechtlicher Grundlage unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (bestätigt durch Beschl. d. Nds. Oberverwaltungsgerichts v. 20. Juni 2008 - 13 ME 61/08 -) untersagt. Mit der Stundung der von den Kunden zu leistenden Zuzahlungen bis Mitte 2009 hatte die Versandapotheke auf diese Entscheidung reagiert.

In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Osnabrück den Antrag der Versandapotheke auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ebenfalls abgelehnt. Gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Niedersachsen