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Verwaltungsgericht Hannover bestätigt vorläufiges Verkaufsverbot von CBD-Hanfextrakten

Ein Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln auf Basis von CBD-haltigen Hanfextrakten hat vor dem Verwaltungsgericht Hannover in erster Instanz in einem gerichtlichen Eilverfahren eine empfindliche Niederlage erlitten. Ihm war durch den zuständigen Landkreis das Inverkehrbringen von CBD-haltigen Nahrungsergänzungsmitteln untersagt worden, solange keine Zulassung der EU nach Novel Food-Verordnung vorliegt. Der Landkreis hat die sofortige Vollziehbarkeit des Verbots angeordnet. Gegen die daraus folgende Konsequenz, dass Widerspruch und Klage gegen das Verbot keine aufschiebende Wirkung entfalten, der Verkauf der betroffenen Produkte also unmittelbar einzustellen ist, versuchte sich der Anbieter vor dem Verwaltungsgericht Hannover zu wehren. Das Gericht hat das vorläufige Verbot des Inverkehrbringens nun aber bestätigt. Es handelt sich demnach auch nach Auffassung des Gerichts bei den CBD-Hanfextrakten um zulassungspflichtiges Novel Food (Beschluss vom 18. November 2019, Az.: 15 B 3035/19 – noch nicht rechtskräftig).

Gegenstand des Verbots sind Nahrungsergänzungsmittel mit CBD-Gehalten zwischen 2,5% und 10%. Ein Produkt wurde mit einem Gehalt von 300 mg CBD ausgelobt. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass die betreffenden Lebensmittel bereits vor dem 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang in der Europäischen Union als Lebensmittel verzehrt worden seien. Dabei machte das Gericht deutlich, dass es bei der Beurteilung dieser Frage nicht auf den Ausgangsstoff ankomme, sondern auf das daraus erzeugte Lebensmittel. Damit sei es unerheblich, ob die Hanfpflanze (Cannabis sativa L.) und ihre Bestandteile neuartige Lebensmittel im Sinne der Novel Food-Verordnung seien. Ohne Bedeutung sei auch, dass bestimmte aus der Hanfpflanze oder deren Bestandteilen wie Hanfsamen, Hanfsamenöl, Hanfsamenmehl oder fettfreiem Hanfsamenprotein gewonnene Produkte eine Verwendungsgeschichte in der EU haben und deshalb nicht als neuartig einzuordnen seien. Auch das konkrete Produktionsverfahren sei für die Beurteilung der Neuartigkeit unerheblich. Allein entscheidungserheblich sei, ob die hier relevanten Endprodukte die Merkmale eines neuartigen Lebensmittels erfüllen. Da die Endprodukte nicht nachweislich bereits vor dem 15.05.1997 in nennenswertem Umfang in der EU für den menschlichen Verzehr verwendet wurden, handele es sich um neuartige Lebensmittel und mithin um Novel Food.

Ohne Erfolg blieben der Verweise des Anbieters auf angeblich anderslautende Einschätzungen u.a. der britischen Food Standards Agency (FSA) vom 13.12.2017. Das Gericht verwies hierzu auf eine zwischenzeitlich erfolgte Klarstellung der FSA (abrufbar hier: www.food.gov.uk/business-guidance/novel-foods). Ebenso kein Erfolg brachte der Hinweis des Anbieters auf eine schon nicht klar auf CBD-Produkte bezogene Verkehrsfähigkeitsbescheinigung des EU-Mitgliedsstaats Bulgarien. Das Gericht wies darauf hin, dass Bulgarien diese Bescheinigung zwischenzeitlich annulliert habe. Der Verweis des Anbieters auf eine Aufnahme von Cannabis sativa L. in die italienische Postivliste wurde vom Gericht als unbeachtlich angesehen, da sich dieser Eintrag auf Samen und Öl der Handpflanze beziehe, die auch nach dem entsprechenden Eintrag im Novel Food Katalog der EU-Kommission nicht als neuartige Lebensmittel anzusehen seien. 

Im Ergebnis ergebe sich damit aus dem Eintrag „Cannabinoids“ im Novel Food Katalog der EU-Kommission ein durchschlagendes Indiz für die Annahme eines neuartigen Lebensmittels. Unbeachtlich seien auch etwaige frühere Stellungnahmen der Kommission.
Schließlich greifen nach Auffassung des Gerichts auch keine Ausnahmevorschriften der Novel Food-Verordnung. Weder hätten die streitgegenständlichen Produkte eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der EU noch könne sich der Anbieter auf Übergangsvorschriften berufen. Schon im Rahmen der zwischenzeitlich außer Kraft gesetzte Verordnung (EG) Nr. 258/97 hätte es sich vorliegend um zulassungspflichtiges Novel Food gehandelt.

Schließlich machte das Gericht deutlich, dass es auch das unmittelbar geltende Verbot des Inverkehrbringens für rechtmäßig erachtet. Dabei verwies es auf die überragende Bedeutung des Gesundheitsschutzes und den Umstand, dass das Verbot des Inverkehrbringens nicht zugelassener neuartiger Lebensmittel nach Art. 6 Abs. 2 Novel Food-Verordnung gerade dazu diene, sicherzustellen, dass keine neuartigen Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, die nicht zuvor auf Gesundheitsgefahren untersucht wurden. Es sei deshalb auch unerheblich, dass der Anbieter nach eigenen Angaben 97% seines Umsatzes mit den betroffenen Produkten erziele.

Der vorliegende Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover betrifft zwar das gerichtliche Eilverfahren, so dass verfahrensrechtlich lediglich eine summarische Prüfung durch das Gericht erfolgt ist. Anzeichen dafür, dass das Gericht im Hauptsacheverfahren zu einer anderen Einschätzung gelangen könnte, sind indessen nicht erkennbar.