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Sofortige Beschwerde gegen das Vergabeverfahren des BfArM zum Anbauauftrag von Cannabis

Ein Cannabis-Start-Up aus Karlsruhe hat gegen das Ausschreibungsverfahren des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sofortige Beschwerde vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf eingelegt. Ein vorheriger Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Bundes blieb ohne Erfolg. Mit dem am 10.03.2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten zur Verschreibung von Cannabisarzneimitteln und deren Abgabe an Patienten zumindest theoretisch vereinfacht. Das Gesetz sieht die Einrichtung einer staatlichen Stelle, der so genannten Cannabisagentur, vor. Sie ist in der Abteilung „Zulassung 4“ des BfArM angesiedelt und soll den Anbau von Cannabis für medizinische Zwecke in Deutschland steuern und kontrollieren. 

Der Anbau erfolgt nicht durch das BfArM selbst, sondern durch Unternehmen, die in einem europaweiten Ausschreibungsverfahren ausgewählt und von der Cannabisagentur beauftragt werden. In dem Verfahren werden alle arzneimittel- und betäubungsmittelrechtlichen Vorgaben berücksichtigt.

Die Laxamed GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Oskar Sarak aus Weinstadt, wollte ebenfalls an der Ausschreibung teilnehmen. Das BfArM verweigerte ihr allerdings die Teilnahme mit Hinweis auf ihre mangelnde Erfahrung im Anbau von Cannabis. Zwar konnte die Laxamed GmbH einen israelischen Partner mit entsprechender Erfahrung vorweisen. Dies reichte dem BfArM allerdings nicht aus, da keine ausreichend verbindliche Geschäftsbeziehung zwischen den Unternehmen angenommen wurde. 

Dr. Sarak begründet die Beschwerde damit, dass das entscheidende Auswahlkriterium deutsche Unternehmen und Start-Ups erheblich benachteiligen würde. Die Entscheidung des Zuschlags wird nämlich insbesondere davon abhängig gemacht, ob Referenzen über früher ausgeführte Aufträge zu Anbau, Verarbeitung und Lieferung von Cannabis für medizinische Zwecke mit einer Liefermenge von mindestens 50 kg je Referenz in den letzten 3 Jahren vorgelegt werden können. Dabei wird ein illegaler Anbau selbstverständlich nicht berücksichtigt. Da medizinischer Cannabis für deutsche Patienten bislang nur aus dem Ausland importiert wurde und hierzulande kein legalen Anbau möglich war, könnten nur ausländische Hersteller auf einen Zuschlag hoffen, die dort bereits am Markt etabliert sind und deshalb entsprechende Mengen produzieren. Dies sind insbesondere Unternehmen aus Kanada und Israel, da dort vor Jahren schon vergleichbare Anbauaufträge erteilt wurden oder Cannabis allgemein legalisiert wurde. 

Der Vergabesenat bewerte die Beschwerde als „nicht offensichtlich aussichtslos“. Diese Einschätzung ist für die Bundesregierung und das BfArM ein deutlicher Rückschlag. Das gesamte Vergabeverfahren ruht bis zur mündlichen des OLG Düsseldorfs am 20.12.2017.