Das Verwaltungsgericht Köln hat mit dem nachstehenden Beschluß vom 07.02.2008, Az. 13 K 4613/06, dem BVL aufgegeben, Unterschiede zwischen einem Importmittel und dem deutschen Referenzprodukt konkret, also sowohl qualitativ als auch quantitativ, zu begründen. Hintergrund ist ein Verfahren nach § 16c PflSchG, mit dem ein Importeur eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung beim BVL beantragte. Das BVL hat den Antrag abgelehnt, weil das Importprodukt von dem Referenzmittel hinsichtlich der Dispergiermittel, Konservierungsstoffe und Puffer abweichen sollte. Es hat die Abweichungen jedoch nicht konkret bezeichnet.
Dieses Verhalten des BVL ist rechtswidrig. Deswegen hat das Verwaltungsgericht Köln dem BVL aufgegeben, die Abweichungen konkret und im einzelnen zu begründen.
Diese Entscheidung erweitert den Rechtsschutz der Importeure. Denn mit den Angaben können die Importeure selbst überprüfen, ob etwaige Abweichungen zwischen den Produkten tatsächlich Einfluß auf die Wirkung haben.
Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 07.02.2008, Az. 13 K 4613/06
Dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit wird aufgegeben, binnen 2 Monaten – eingehend bei Gericht – die im Verwaltungsverfahren eingeholte Auskunft des Pesticides Safety Directorate (Anlage zu deren Antwortschreiben vom 22. Mai 2006 auf die Anfrage des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 10. Mai 2006) hinsichtlich der in dem Importmittel „F1“ enthaltenen Dispergiermittel, Konservierungsstoffe und Puffer vorzulegen
und
Auskunft darüber zu geben welche (namentlich bezeichneten) Dispergiermittel, Konservierungsstoffe und Puffer im Referenzmittel „F2“ enthalten sind.
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VG Köln: Relevante Abweichungen zwischen einem Importmittel und einem Referenzmittel müssen durch das BVL im einzelnen begründet werden, Paragraph 16c PflSchG
VG Köln, Pflanzenschutzrecht, BLV