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10. Änderung des Weingesetzes im Sommer 2017

Die Bundesregierung will umfangreiche Änderungen am Weingesetz vornehmen. Dies geht aus dem Ende Januar veröffentlichten Gesetzentwurf zur 10. Änderung des Weingesetzes hervor (BT-Drs. 18/10944).

Zentral ist die Regelung der Flächenbegrenzung der Neuanpflanzungen auf 0,3 Prozent der deutschen Gesamtrebfläche für 2018 und 2019. Ziel der Regelung ist es einem unkontrollierten Marktwachstum entgegen zu wirken.

Europarechtlich ist zwar ein jährlicher Flächenzuwachs von bis zu einem Prozent vorgesehen (Art. 4 Durchf.-VO (EU) 2015/561). Dies gilt allerdings nicht, wenn nationalstaatlich geringere Werte angesetzt sind. Bereits für das Jahr 2017 gilt gem. § 7 Abs. 1 WeinG ein Wert von 0,3 Prozent.  Dieser Wert soll durch die Änderung auch weiter gelten. Die Flächen für Neuanpflanzungen sind in einem Auswahlverfahren zu berechnen und zu verteilen. Mit Hilfe einer Regelung zum sogenannten Vorababzug gem. § 7 Abs. 2 WeinG soll sichergestellt werden, dass jedes Bundesland mindestens eine Genehmigung für neune Rebflächen von 5 Hektar erhält, wenn entsprechende Anträge gestellt wurden. Bisher wurden bei diesem Vorababzug lediglich die Flächenländer berücksichtigt. Hamburg, Bremen und Berlin waren von der Regelung ausgenommen. Das Änderungsgesetz sieht nun vor auch den Stadtstaaten 5 Hektar für Neuanpflanzungen vor Aufteilung an die Antragssteller zuzugestehen, da auch dort „Interesse am Weinbau besteht“ (BT-Drs- 18/10944 S.7).

Neu ist ebenfalls die Festsetzung abgeänderter Höchstertragsregelungen pro Hektar. Diese sollen der Qualitätssicherung dienen und vor erheblichen Marktstörungen schützen. Die Festsetzung der konkreten Grenzen wurde auf die jeweiligen Landesregierungen übertragen. Bisher konnte nur für definierte Anbaugebiete i.S.d. § 3 Abs. 1 WeinG eine Höchstertragsregelung festgesetzt werden. Für Weine, die außerhalb dieser Anbaugebiete erzeugt wurden, galten die Höchstertragsregelungen nicht. 

Ferner beinhaltet der Gesetzentwurf organisatorische Neuerungen bei der Verwaltung herkunftsgeschützer Weinnamen. Der Entwurf soll nach Befassung durch Bundestag und Bundesrat im März 2012 verabschiedet werden und ab April 2017 in Kraft treten.