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AG Düsseldorf zu den zumutbaren Massnahmen eine Fluggesellschaft ergreifen muss um sich auf einen aussergewöhnlichen Umstand berufen zu können

Das Amtsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Fluggesellschaft, die sich gegen einen Entschädigungsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung mit Verweis auf einen außergewöhnlichen Umstand verteidigen will, darlegen und beweisen muss, dass sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Verspätung oder Annullierung zu verhindern. Zu diesen Maßnahmen gehört neben der Anfrage einer Ersatzmaschine aus der eigenen Flotte auch die Organisation eines Subcharters und die möglichst kurzfristige Reparatur eines Defekts.

AG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2014 - 39 C 12184/13


Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von jeweils 250,00 € je Kläger gemäß Artikel 5 Absatz 1c, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 Art der Verordnung (EG) Nummer 261/2004 vom 11.2.2004 (Fluggastrechte VO).

Zwar haben die Kläger wegen des verspäteten Fluges vom 8.6.2013 einen Zeitverlust von mehr als 3 Stunden erlitten, da sie ihr Endziel nicht früher als 3 Stunden nach der von der Beklagten ursprünglich geplanten geplanten Ankunftszeit erreicht haben.

Jedoch hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikels 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung vorlagen, die dazu geführt haben, dass der Flug nicht pünktlich durchgeführt werden konnte und diese Umstände sich auch nicht haben vermeiden lassen, nachdem alle zumutbaren Maßnahmen durch die Beklagte ergriffen worden sind.

Der von der Beklagten benannte Zeuge G hat in seiner schriftlichen Zeugen- aussage glaubhaft bekundet, dass der für den 8.6.2013 vorgesehene Flug mit der Nummer ... deshalb nicht planmäßig starten konnte, weil am Vortage im Rahmen des unmittelbaren Vorfluges von Djerba nach Düsseldorf die betreffende Maschine einen Vogelschlag erlitten hatte. Dadurch ist die Flugzeugnase, das so- genannte Radom, erheblich beschädigt worden. Ein weiterer Flug war aufgrund dessen zunächst nicht möglich, das Flugzeug musste repariert werden. Durch Vogelschlag bedingte Flugzeugschäden stellen einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. Abs. 3 Fluggastrechteverordnung dar (BGH NJW 2014, 861).

Die Beweisaufnahme hat des Weiteren ergeben, dass die Beklagte alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Flugverspätung zu vermeiden.

Zur permanenten Gestellung eines Ersatzflugzeuges in Düsseldorf und Umgebung war die Beklagte nicht verpflichtet. Ein Ersatzflugzeug ist auf einem Flughafen nur dann vorzuhalten, wenn dies dort üblich und dem Flugunternehmen auch wirtschaftlich zumutbar ist (vergleiche BGH NJW 2014,861). Bei der Beklagten handelt es sich um ein insgesamt eher kleines Flugunternehmen, dem es nicht zuzumuten ist, an jedem der von ihm angeflogenen Flughäfen ein Ersatzflugzeug nebst Crew bereitzuhalten.

Der Zeuge G hat glaubhaft bekundet, dass die Beklagte sich bei Subcharter-Unternehmen, unter anderen der Lufthansa, Air Berlin, TUI Fly, Germanwings und bei Brokern bemüht hat, eine Ersatzmaschine zur Verfügung gestellt zu bekommen. Von einem der Obengenannten hätte zwar ein Ersatzflugzeug zur Verfügung gestellt werden können, jedoch keine Besatzung hierfür. Sämtliche Anfragen wurden im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu dem aufgetretenen Schaden in der Nacht zwischen dem 07.06.2013 und dem 08.06.2013, also unverzüglich gestellt.

Das Ersatzteil wurde umgehend ebenfalls noch Nachts in Hamburg bestellt und musste wegen seiner Größe mit einem LKW transportiert werden. Deshalb konnte es erst gegen 14:30 Uhr in Düsseldorf angeliefert und sodann montiert werden.

Die Beklagte hat damit alles ihr wirtschaftlich Zumutbare und Mögliche unternommen, um eine Flugverspätung aufgrund des außergewöhnlichen Umstandes zu vermeiden.

Hiervon ist das Gericht aufgrund der Aussage des Zeugen G überzeugt. Der Zeuge G war zwar persönlich nicht zugegen, als die Beschädigung des Radoms festgestellt worden ist und anschließend verschiedene Versuche zur möglichst schnellen Schadensbeseitigung unternommen wurden. Er konnte jedoch als langjähriger Flugdienstberater und Verkehrsleiter der Beklagten ausführlich und verlässlich dazu aussagen, ob ein Schaden am Flugzeug vorhanden war und welche Bemühungen die Beklagte zur Abwendung einer Flugverspätung unternommen hatte. Er hat sich hierbei zulässigerweise auf die Aussage des durchführenden Kommandanten sowie die Logbucheinträge seiner Kollegen vom technischen Dienst und schriftliche Meldungen an das Luftfahrtbundesamt bezogen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Informationen, auf die der Zeuge zurückgegriffen hat, unzuverlässig oder gar bewusst wahrheitswidrig sein könnten.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den Paragraphen 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.