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BGH: Streikbedingte Annullierung ist nur dann außergewöhnlicher Umstand, wenn die Annullierung rechtlich und tatsächlich notwendig war und sich die Folgen des Streiks nicht mit zumutbaren Maßnahmen abwenden lassen

Der BGH hat in einem Revisionsverfahren, welches einen Ausgleichsanspruch wegen einer Annullierung eines EasyJet Fluges am 09.02.2015 (EZY3465 von Hamburg nach Arrecife) ging entschieden, dass ein Streik nicht ohne weitere Prüfung im Einzelfall, ob die allgemeinen Anforderungen an außergewöhnliche Umstände erfüllt sind, als ein solcher außergewöhnlicher Umstand angesehen werden kann.

Nach Auffassung des BGH begründet ein Streik, auch wenn er sich als solcher nicht vermeiden lässt, nicht ohne weiteres außergewöhnliche Umstände. Eine Annullierung ist vielmehr nur dann streikbedingt, wenn der Streik zu Folgen führt, die sich mit zumutbaren Maßnahmen nicht abwenden lassen, und wenn diese Folgen die Annullierung rechtlich und tatsächlich notwendig machen.

In diesem konkreten Fall war es den Fluggästen möglich, trotz streikbedingter Verzögerungen bei der Passagierkontrolle, rechtzeitig sich am Flugsteig einzufinden. Dennoch annullierte EasyJet den Flug, was nach Auffassung des BGH weder rechtlich noch tatsächlich notwendig war. Die Durchführung eines Fluges setzt nicht voraus, dass sämtliche Fluggäste, die den Flug gebucht haben, auch befördert werden.

Schließlich geht der BGH davon aus, dass kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung vorliegt, wenn aufgrund des Streiks der Beschäftigten an den Passagierkontrollen lediglich eine abstrakte Gefahr besteht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.09.2018, Az.: X ZR 111/17

VO (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) Art. 5 Abs. 3

a) Bei einem Streik geht die Annullierung eines Flugs nur dann auf außergewöhnliche Umstände zurück, wenn der Streik zu Folgen führt, die sich mit
zumutbaren Maßnahmen nicht abwenden lassen, und wenn diese Folgen die Annullierung rechtlich oder tatsächlich notwendig machen.

b) Die Notwendigkeit einer Annullierung des Flugs ergibt sich nicht allein daraus, dass zahlreiche für den Flug gebuchte Passagiere infolge eines Streiks der Beschäftigten an den Passagierkontrollen den Flug nicht rechtzeitig erreichen können.

c) Die Annullierung eines Flugs geht nicht auf außergewöhnliche Umstände zurück, wenn bei einem Streik der Beschäftigten an den Passagierkontrollen die Luftsicherungsbehörden keine besonderen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (wie die Schließung der Kontrollstellen oder die Räumung des Abflugbereichs) ergriffen haben und lediglich die abstrakte Gefahr besteht, dass die Überprüfung der Fluggäste wegen des starken Andrangs auf nur wenige besetzte Kontrollstellen nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden sein könnte.


Tatbestand:

[1] Die Parteien streiten um Ausgleichs-und Ersatzansprüche wegen der Annullierung eines Flugs durch das beklagte Luftverkehrsunternehmen.

[2] Der Kläger und seine Ehefrau buchten bei der Beklagten einen Flug von Hamburg nach Arrecife(Lanzarote, Spanien). Der Flug sollte am 9.Februar2015 um 12.10Uhr starten. An jenem Tag streikten am Hamburger Flughafen die Beschäftigtender vor dem Abflugbereich eingerichteten Passagierkontrollstellen. Die Beklagte annullierte den Flug und überführte das Flugzeug ohne Passagiere nach Arrecife. Den gezahlten Flugpreiserstattete sie.

[3] Der Kläger, der behauptet, sich mit seiner Ehefrau rechtzeitig am vorgesehenen Flugsteig (Gate) eingefunden zu haben, verlangt von der Beklagten aus eigenem und -nach seinem Vorbringen-abgetretenem Recht eine Ausgleichszahlung von jeweils 400€ gemäß Art.7 Abs.1 Satz1 Buchst. b der Verordnung(EG) Nr.261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs-und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.295/01 (ABl.EU L 46 vom 17.Februar 2004 S.1 ff.; nachfolgend: FluggastrechteVO), Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Ersatzflug von Düsseldorf und Verzugszinsen auf den Gesamtbetrag von 922,30 €.

[4] Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hat keinen Er-folg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger das Klagebegehren weiter; die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.


Entscheidungsgründe:

[5] Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

[6] I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei nicht zur Ausgleichszahlung verpflichtet, weil der Streik der Beschäftigten der Passagier-kontrollen ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO gewesen sei. Der Streik habe ihren Betrieb beeinträchtigt, weil die Beklagte für die Sicherheit des Flugs jedenfalls mitverantwortlich gewesen sei; die Passagierkontrollen gehörten zu ihren betriebswesentlichen Aufgaben. Von den massiven Störungen im Bereich vor den Kontrollstellen seien zahlreiche Passagiere des Flugs nach Arrecife betroffen gewesen, die nicht oder nicht rechtzeitig hätten kontrolliert werden können. Aus dem Streik und seinen Folgen für die Durchführung der Passagierkontrollen habe sich zudem ein Sicherheitsrisiko ergeben. Mit der wachsenden Anzahl der Passagiere, die ihre Flüge noch erreichen wollten, sei zwangsläufig der Druck auf die Kontrollstellen und die dort trotz des Streiks tätigen Beschäftigten gestiegen. In einer solchen Situation entstehe durchaus die Gefahr, dass die Kontrollen nicht mit der gewöhnlichen Sorgfalt durchgeführt würden; es komme hingegen nicht darauf an, ob Passagiere tatsächlich unzureichend kontrolliert worden seien und ob es dem Kläger und seiner Frau gelungen sei, die Kontrollen rechtzeitig zu passieren. Dass andere Luftverkehrsunternehmen ihre Flüge durchgeführt hätten, sei ebenso unerheblich; ob ein Sicherheitsrisiko vorgelegen habe, sei nicht von den Luftverkehrsunternehmen, sondern vom Gericht zu bewerten.

[7] II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

[8] 1. Die getroffenen Feststellungen tragen nicht die Annahme, die Annullierung gehe auf außergewöhnliche Umstände zurück.

[9] a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Beklagte den vom Kläger und seiner Ehefrau gebuchten Flug annulliert hat. Die Beklagte hat den Flug im Sinne der Legaldefinition in Art. 2 Buchst. l FluggastrechteVO nicht durchgeführt. Hieran ändert der "Leerflug" nach Arrecife nichts. "Flug" im Sinne der Fluggastrechteverordnung ist nicht die Luftverkehrsbewegung eines Flugzeugs, sondern ein Beförderungsvorgang, der von einem bestimmten Luftverkehrsunternehmen auf einer bestimmten Route aus-geführt wird und mit dem eine Gesamtheit von Fluggästen von einem Flughafen zum anderen befördert wird (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 37; vgl. auch EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 C-83/10, Slg. 2011, I9469 = NJW 2011, 3776 = RRa 2011, 282 Rn. 27 Sousa Rodríguez/Air France). Da die Beklagte die Annullierung erklärt und keinen der auf diesen Flug gebuchten Passagiere befördert hat, ist der Flug im Rechtssinne nicht durchgeführt worden.

[10] b) Ebenfalls zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Ausstand der Beschäftigten der Passagierkontrollstellen grundsätzlich ge-eignet war, außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO zu begründen, die unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift das Luftverkehrsunternehmen von seiner Verpflichtung befreien, den von der Annullierung des gebuchten Flugs betroffenen Fluggästen gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastrechteVO zu leisten.

[11] aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO durch Vorkommnisse begründet werden, die ihrer Natur oder Ur-sache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftverkehrs-unternehmens und von ihm tatsächlich nicht beherrschbar sind (st. Rspr.; s. nur EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017 C-315/15, NJW 2017, 2665 = RRa 2017, 174 Rn. 22 Pešková/Travel Service). Solche Umstände können nach Erwägungs-grund 14 dieser Verordnung insbesondere bei Streiks eintreten, die den Betrieb eines ausführenden Luftverkehrsunternehmens beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 17. April 2018 C-195/17, NJW 2018, 1592 = RRa 2018, 117 Rn. 33 Krüsemann/TUIfly; BGH, Urteil vom 21. August 2012 X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 = RRa 2012, 288 Rn. 7 ff.). Dies entbindet allerdings nicht von der Verpflichtung, im Einzelfall zu prüfen, ob die allgemeinen Anforderungen an außergewöhnliche Umstände erfüllt sind (EuGH, NJW 2018, 1592 Rn. 34 Krüsemann/TUIfly).

[12] bb) Danach ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht angenommen hat, ein Streik wie der hier in Rede stehende sei geeignet, außergewöhnliche Umstände zu begründen. Denn die Durchführung eines Flugs setzt voraus, dass die Passagiere wirksam und rechtzeitig da-rauf überprüft werden, ob von ihrer Person oder von mitgeführten Gegenständen eine Gefahr für die Sicherheit des Flugs ausgeht. Diese Prüfung kann dadurch beeinträchtigt oder unmöglich gemacht werden, dass die mit der Durchführung beauftragten Beschäftigten in den Ausstand treten.

[13] cc) Der Beklagten standen auch keine Mittel zur Verfügung, die streikbedingten Beeinträchtigungen abzuwenden oder zu kompensieren. Gemäß § 2 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Luftsicherheitsgesetz in der im Streitfall noch maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes am 4. März 2017 (BGBl. I 2017, 298, nachfolgend: LuftSiG nF) vom 11. Januar 2005 (BGBl. I 2005, 78, nachfolgend: LuftSiG aF) ist die Kontrolle der Fluggäste und ihres Handgepäcks an den inländischen Flughäfen eine hoheitliche Aufgabe (siehe auch § 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 LuftSiG nF). Sie fällt in die Zuständigkeit der Luftsicherheitsbehörde, die geeigneten Personen als Beliehenen die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben bei der Durchführung einer Sicherheitsmaßnahme übertragen kann (§ 5 Abs. 5 LuftSiG aF). Zwar müssen Luftfahrtunternehmen bei der Abfertigung von Fluggästen und bei der Behandlung von Gepäck grundsätzlich ebenfalls Sicherungsmaßnahmen durchführen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 LuftSiG aF). Sie sind für die Passagierkontrollen aber nicht originär verantwortlich (vgl. die Gesetzesbegründung zu §§ 5, 9 LuftSiG vom 14. Januar 2004, BT-Drucks. 15/2361 S. 15, 19).

[14] c) Aus alledem ergibt sich jedoch noch nicht, dass im Streitfall die Annullierung des Flugs nach Arrecife auf außergewöhnliche Umstände zurück-gegangen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

[15] aa) Ein Streik begründet, auch wenn er sich als solcher nicht vermeiden lässt, nicht ohne weiteres außergewöhnliche Umstände. Eine Annullierung ist vielmehr nur dann streikbedingt, wenn der Streik zu Folgen führt, die sich mit zumutbaren Maßnahmen nicht abwenden lassen, und wenn diese Folgen die Annullierung rechtlich oder tatsächlich notwendig machen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017 C-315/15, NJW 2017, 2665 = RRa 2017, 174 Rn. 34 Pešková/Travel Service; BGH, Urteil vom 16. September 2014 X ZR 102/13, NJW-RR 2015, 111 = RRa 2015, 19 Rn. 9).

[16] bb) Diese Anforderungen sind nicht schon deshalb erfüllt, weil zahlreiche Passagiere des Flugs die Sicherheitskontrollen nicht rechtzeitig durchlaufen konnten. Dass nicht alle Passagiere einen Flug erreichen können, begründet noch keine außergewöhnlichen Umstände, die dessen Absage erfordern. Denn die Durchführung eines Flugs setzt nicht voraus, dass sämtliche Fluggäste, die den Flug gebucht haben, auch befördert werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2009 C-402/07 u.a., Slg. 2009, I-10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 38 Sturgeon/Condor).

[17] cc) Für Fluggäste, die den Flug nach Arrecife streikbedingt nicht rechtzeitig erreicht haben, mag es zwar günstiger gewesen sein, dass die Be-klagte den Flug annulliert hat, weil sie infolge der Annullierung nicht nur ohne weiteres ihren Beförderungsanspruch behalten haben, sondern darüber hinaus auch Unterstützungsleistungen von der Beklagten beanspruchen konnten (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, b in Verbindung mit Art. 8, 9 FluggastrechteVO). Das begründet jedoch keine Umstände, die eine Annullierung des Flugs wegen rechtlicher oder tatsächlicher Undurchführbarkeit notwendig gemacht haben.

[18] dd) Die Notwendigkeit einer Annullierung des Flugs hätte sich aller-dings daraus ergeben können, dass sämtliche für den Flug gebuchten Passa-giere infolge des Streiks an den Kontrollstellen nicht in der Lage gewesen wären, den Flug zum vorgesehenen Zeitpunkt zu erreichen. Einen solchen Tatbestand hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt.

[19] ee) Die Revision wendet sich zudem mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht den Grund für die Annullierung in Bedenken gegen die Wirksamkeit der durchgeführten Kontrollen gesehen hat.

[20] (1) Die Überprüfung der Passagiere und des von ihnen mitgeführten Gepäcks auf Sicherheitsrisiken obliegt, wie ausgeführt, der hierfür zuständigen Luftsicherheitsbehörde. Liegen dieser tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Überprüfung der Passagiere und ihres Gepäcks etwa wegen Personalmangels nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt werden kann, muss sie für Abhilfe sorgen und notfalls die Kontrollstellen schließen. Gewinnt sie Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass ein Passagier oder eine andere Person in die nicht allgemein zugänglichen Bereiche des Flughafens gelangt ist, ohne ausreichend überprüft worden zu sein, und aufgrund dessen ein Risiko für die Sicherheit des Luftverkehrs besteht, ist die Luftsicherheitsbehörde verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Wiederherstellung der Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich sind, etwa den Verweis von Personen aus den nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flughafens nach § 5 Abs. 2 LuftSiG und notfalls die Räumung des gesamten Abflugbereichs.

[21] Demgegenüber ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Luftverkehrsunter-nehmen, die Wirksamkeit der Sicherheitsüberprüfung zu beurteilen. Sie verfügen in der Regel auch weder über die hierfür erforderliche Sachkunde noch über hinreichend genaue Kenntnisse der konkreten Abläufe. Stellen sie gleich-wohl Mängel fest oder meinen, solche zu erkennen, haben sie die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, damit diese die erforderlichen Maßnahmen ergreifen oder jedenfalls prüfen kann.

[22] (2) Dass Sicherheitsmaßnahmen oder -bedenken, die objektiv nicht veranlasst sind, keine außergewöhnlichen Umstände begründen, folgt auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union, der entschieden hat, dass es keine der Situation angemessene Maßnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO darstellt, wenn ein vom Luftfahrtunternehmen beauftragter Fachmann die nach einem sogenannten Vogelschlag notwendigen Kontrollen erneut durchführt, nachdem diese bereits von einem nach den einschlägigen Vorschriften hierzu autorisierten Fachmann durchgeführt worden waren (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017 C-315/15, NJW 2017, 2665 = RRa 2017, 174, Rn. 35 Pešková/Travel Service).

[23] (3) Es kann dahinstehen, ob es gegebenenfalls eine Flugannullierung erfordern kann, wenn die zuständige Behörde auf Hinweise auf Sicherheitsrisiken wegen einer mangelhaften Überprüfung der Passagiere nicht oder nicht hinreichend reagiert. Das Berufungsgericht hat weder festgestellt, dass die Personenkontrollen am 9. Februar 2015 am Flughafen Hamburg objektiv mangel-haft oder unvollständig waren, noch hat es festgestellt, dass der Beklagten konkrete Hinweise auf eine mangelhafte Überprüfung derjenigen Passagiere vorlagen, die trotz des erheblichen Andrangs die Kontrollstellen passieren konnten. Es hat vielmehr lediglich die abstrakte Gefahr gesehen, dass der zunehmende Druck durch den Andrang einer großen Anzahl über längere Zeit wartender und um das Erreichen ihres Flugs besorgter Fluggäste die Sorgfalt bei der Kontrolle beeinträchtigen könne. Dies kann die Annahme, die Beklagte habe den Flug aus Sicherheitsgründen annullieren müssen, nach dem Vorstehenden nicht rechtfertigen.

[24] ff) Ebenfalls offen bleiben kann, ob der Umstand, dass von den Beeinträchtigungen vermutlich eine Vielzahl von Fluggästen mehrerer Flüge betroffen war, gegebenenfalls eine Annullierung hätte rechtfertigen können, wenn die Beklagte aus diesem Grund zu einer Reorganisation ihres Flugplans gezwungen gewesen wäre (s. dazu BGHZ 194, 258 Rn. 32 f.). Denn im Streitfall hat die Beklagte den Flug nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, wenn auch als "Leerflug", tatsächlich durchgeführt, und das Berufungsgericht hat auch nichts dafür festgestellt, dass es der Beklagten nicht möglich gewesen wäre, den Flug statt dessen jedenfalls mit denjenigen Fluggästen durchzuführen, denen es ohne die Annullierung trotz der streikbedingten Wartezeiten gelungen wäre, rechtzeitig die Passagierkontrollen zu passieren und zu dem für das Einsteigen angegebenen Zeitpunkt zu dem betreffenden Ausgang zu gelangen.

[25] 2. Mit der vom Berufungsgericht gewählten Begründung kann auch der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die in Zusammenhang mit einem Ersatzflug von Düsseldorf entstanden sind, nicht versagt werden. Abgesehen davon, dass nicht festgestellt ist, dass die Annullierung für die Beklagte unvermeidbar gewesen ist, kann ein ausführendes Luftverkehrsunternehmen unabhängig von einem Verschulden und vom Grund der Absage zum Aufwendungsersatz verpflichtet sein, soweit die zu ersetzenden Kosten notwendig, angemessen und zumutbar gewesen sind, um einen Ausfall der geschuldeten Betreuung auszugleichen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, b in Verbindung mit Art. 8, 9 FluggastrechteVO; vgl. EuGH, Urteil vom 31. Januar 2013 C-12/11, NJW 2013, 921 = RRa 2013, 81, 82/84 Rn. 20, 24, 51 mwN McDonagh/Ryanair; BGH, Urteil vom 25. März 2010 Xa ZR 96/09, NJW-RR 2010, 1641 = RRa 2010, 221 Rn. 24 f.). Zwar müsste die Beklagte keinen Aufwendungsersatz leisten, wenn sich die Eheleute nach ordnungsgemäßer Information über ihre Rechte (Art. 5 Abs. 2, Art. 14 FluggastrechteVO) für die Erstattung des Flug-preises statt für eine Ersatzbeförderung durch die Beklagte entschieden hätten (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der FluggastrechteVO); dies kann aber nicht bereits daraus geschlossen werden, dass die Beklagte ihnen den Flugpreis erstattet hat.

[26] III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), und die Sache ist, da das Berufungsgericht weitere Feststellungen nicht getroffen hat, zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

[27] Das Berufungsgericht wird zu klären haben, ob der Kläger zur Geltend-machung von Ansprüchen aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau berechtigt ist - was das Amtsgericht in seiner im Berufungsurteil in Bezug genommenen Entscheidung als streitig dargestellt hat - und inwieweit der Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen begründet ist, die im Hinblick auf den Ersatzflug von Düsseldorf entstanden sind.

Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 16.10.2015 - 13 C 50/15
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2017 - 309 S 127/15