Erleidet ein Passagier auf auf einem Flug einen Herzinfakt, der eine Zwischenlandung erforderlich macht, so kann sich das ausführende Luftfahrunternehmen im Hinblick auf die durch die Zwischenlandung hervorgerufene Verspätung auf einen außergewöhnliche Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO berufen, der die Fluggesellschaft von der Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung befreit.
Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.08.2015, Az. 40 C 287/15
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313a ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus Art. 7 Ziff. 1b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Bei dem Flug lag zwar eine sogenannte große Verspätung vor, die nach der Rechtsprechung im Hinblick auf die Ausgleichsansprüche einer Annullierung gleichzusetzen ist, jedoch kann sich die Beklagte mit Erfolg auf die Regelung des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung berufen.
Eine solche Verspätung führt nämlich dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch zugunsten der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne sind nur Probleme, die auf Vorkommnisse zurückzuführen sind, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
Hierzu gehört auch die Erkrankung eines Passagiers, der die Behandlung im Flugzeug erforderlich macht oder auch eine Zwischenlandung. Unstreitig hatte hier eine Passagierin im Flugzeug noch vor dem Start in G einen Herzinfarkt erlitten und wurde an Bord behandelt. Durch die Verzögerung wurde die maximale Flugzeit der Piloten überschritten und der Rückflug wurde auf den nächsten Tag verschoben.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass ein Verschulden der Beklagten deshalb anzunehmen sei, weil diese nicht für eine Ersatz-Crew gesorgt habe. Zutreffend beruft sich die Beklagte hier auf die Rechtsprechung des BGH, dass es keine Verpflichtung gebe, ohne konkreten Anlass an jedem Ort Ersatz-Crews oder Ersatzflugzeuge vorzuhalten. G liegt ca. 4 Flugstunden entfernt, so dass auch nicht ohne weiteres eine Ersatzcrew in angemessener Zeit dorthin geschickt werden konnte.
Die Klage war damit insgesamt abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 400,00 €
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AG Düsseldorf: Durch Erkrankung eines Passagiers bedingte Zwischenlandung stellt einen aussergewöhnlichen Umstand iSd Fluggastrechteverordnung dar
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