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Stromausfall am Flughafen Hamburg - Rechte der Betroffenen

Heute, am 03.06.2018 kam es am Helmut Schmidt Flughafen in Hamburg um kurz vor 10.00 Uhr zu einem Stromausfall. Daraufhin musste der gesamte Flugbetrieb an beiden Terminals eingestellt werden. Grund für den Stromausfall soll ein Kurzschluss gewesen sein.

Der Stromausfall hat nicht nur Auswirkungen auf den Flugbetrieb als solchen, sondern insbesondere auch auf die Buchungssysteme der Fluggesellschaften, die Gepäckbänder, die Sicherheitsschleusen und das gesamte Belüftungssystem.

Da mit einer Wideraufnahme des Flugbetriebes kurzfristig nicht zu rechnen ist, wurden sämtliche Flüge bis auf weiteres annulliert.

Der Flughafen Hamburg selbst spricht auf seiner Internetseite unter https://hamburg.airport.de nur die folgende Empfehlung an die betroffenen Passagiere aus:

„03.06.2018 - Aufgrund eines Kurzschlusses und des darauffolgenden Stromausfalles ist der Flugbetrieb vorübergehend eingestellt. Bitte wenden Sie sich an Ihre Fluggesellschaft.“

Für die betroffenen Fluggäste stellt sich nun die Frage, welche Rechte diese aufgrund des Stromausfalls haben.

Die Rechte der Fluggäste gegen ihre Fluggesellschaften sind in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) geregelt und bestimmen sich im Falle einer Annullierung nach dem dortigen Artikel 5. Wenn ein Flug annulliert wurde, haben die Fluggäste zunächst die Wahl,
 

  • Erstattung des gezahlten Reisepreises
  • Einen Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt
  • Eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen oder zum gewünschten Zeitpunkt

zu verlangen. Da allerdings nicht absehbar ist, ob heute, am 03.06.2018 der Flugbetrieb überhaupt noch aufgenommen wird, kommen Abflüge derzeit nur von den umliegenden Flughäfen Bremen, Hannover und Berlin in Betracht. Hinzu kommt, dass Aufgrund des Ausfalls der Buchungssysteme am Flughafen Hamburg eine Ersatzbeförderung nur über das Internet und per Telefon organisiert werden kann.

Artikel 5 der Fluggastrechteverordnung verpflichtet die Fluggesellschaften zudem, den von einer Annullierung betroffenen Fluggästen Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Umfang zur Wartezeit anzubieten. Auch dies dürfte aufgrund des Stromausfalls für die Fluggesellschaften aber kaum machbar sein. Daher ist den Fluggästen zu raten, sich zunächst selbst um die eigene Verpflegung zu kümmern und die Belege aufzubewahren, um diese dann im Anschluss bei der Fluggesellschaft einzureichen.

Falls aufgrund der Annullierung eine Hotelunterbringung von einer oder mehreren Nächten notwendig sein sollte, hat auch diese Grundsätzlich die Fluggesellschaft zu organisieren und zu zahlen. Soweit die Fluggesellschaft allerdings aufgrund des Stromausfalls eine Hotelunterbringung nicht organisieren kann, sollten die Fluggäste sich eigenhändig um eine Unterbringung kümmern und unter Vorlage der Rechnung später von der Fluggesellschaft die Erstattung der Unterbringungskosten verlangen.

Außerdem müssen die Fluggesellschaften den Fluggästen anbieten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden. Auch hier können eigene Aufwände bei der Fluggesellschaft erstattet verlangt werden.

Ein Anspruch auf eine sogenannte Ausgleichszahlung, welche je nach Flugstrecke 250 €, 400 € oder 600 € pro Person betragen kann, besteht im Falle eines Stromausfalls, der den Flugbetrieb des Flughafens beeinträchtig leider nicht, weil ein derartiger Stromausfall einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung darstellt, für den die Fluggesellschaft nicht haftet.

Sofern Sie weitere Fragen zu Ihren Rechten haben, können Sie sich gerne vertrauensvoll an uns wenden.