Der EuGH hat in mehreren von unserer Kanzlei geführten Verfahren am 17.04.2018 entschieden, dass ein „wilder Streik“ des Flugpersonals, der auf die überraschende Ankündigung einer Umstrukturierung folgt, keinen „außergewöhnlichen Umstand“ darstellt, der es der Fluggesellschaft erlaubt, sich von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen zu befreien.
Hintergrund des wilden Streiks bei TUIfly war, dass das Management von TUIfly der eigenen Belegschaft Ende September 2016 überraschend Pläne zur Umstrukturierung des Unternehmens angekündigt hatte, woraufhin sich große Teile des Flugpersonals im Zeitraum vom 01. bis 10. Oktober 2016 krank gemeldet hatte. Erst am Abend des 7. Oktober 2016 teilte das Management von TUIfly der Belegschaft mit, dass eine Einigung mit dem Betriebsrat erzielt worden sei.
Der „wilde Streik“ hatte zur Folge, dass zahlreiche Flüge von TUIfly annulliert wurden oder eine Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr hatten. TUIfly vetragt die Auffassung, dass es sich bei einem wilden Streik um einen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne der Fluggastrechteverordnung handelt und weigerte sich daher, den betroffenen Fluggästen die nach der Fluggastrechteverordnung vorgesehene Ausgleichszahlung (je nach Entfernung 250 Euro, 400 Euro oder 600 Euro) zu zahlen. Das Amtsgericht Hannover (Deutschland) und das Amtsgericht Düsseldorf (Deutschland), bei denen Klagen auf Leistung dieser Ausgleichszahlungen anhängig sind, setzten die Verfahren daraufhin aus und ledgten dem EuGH die Frage vor, ob die spontane Abwesenheit eines erheblichen Teils des Flugpersonals in Gestalt eines „wilden Streiks“, wie er hier in Rede steht, unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ fällt, so dass die Fluggesellschaft von ihrer Ausgleichsverpflichtung befreit sein könnte.
Mit seinem Urteil vom 17.04.2018 verneinte der EuGH diese Frage: Die spontane Abwesenheit eines erheblichen Teils des Flugpersonals in Gestalt eines „wilden Streiks“ falle nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“, wenn sie auf die überraschende Ankündigung von Umstrukturierungsplänen durch ein ausführendes Luftfahrtunternehmen zurückgeht und einem Aufruf folgt, der nicht von den Arbeitnehmervertretern des Unternehmens verbreitet wird, sondern spontan von den Arbeitnehmern selbst, die sich krank meldeten.
Da Umstrukturierungen und betriebliche Umorganisationen zu den normalen betriebswirtschaftlichen Maßnahmen von Unternehmen gehören, sei es nicht ungewöhnlich, dass sich Fluggesellschaften bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Meinungsverschiedenheiten oder Konflikten mit ihren Mitarbeitern oder einem Teil von ihnen gegenübersehen können. Daher seien in einer Situation wie der, zu der es Ende September/Anfang Oktober 2016 bei TUIfly kam, die Risiken, die sich aus den mit solchen Maßnahmen einhergehenden sozialen Folgen ergeben, als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der betreffenden Fluggesellschaft zu betrachten.
Zudem ist der EuGH in seinem Urteil davon ausgegangen, dass der „wilde Streik“ von TUIfly tatsächlich beherrschbar war.
Sofern auch Sie von einer Flugunregelmäßigkeit eines TUIfly-Fluges im Zeitraum vom 01. bis 10.10.2016 betroffen waren, ist nun der Weg frei für ein erfolgsversprechendes Gerichtsverfahren.
Wir von DIEKMANN Rechtsanwälte helfen Ihnen gern, Ihre Ansprüche durchzusetzen.