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AG Frankfurt: Wilder Streik bei TUIfly ist kein aussergewöhnlicher Umstand

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 03.03.2017, Az. 31 C 117/17 (16) entschieden, dass der angeblich unerwartete Ausfall von Piloten und Bordpersonal bei TUIfly im Oktober 2016 nicht als wilder Streik und damit auch nicht als aussergewöhnlicher Umstand einstuft werden kann, der TUIfly von der Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung nach der FluggastrechteVO befreit

Aus den Gründen des Urteils:

Tatbestand


Der Kläger machen gegen das beklagte Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Deutschland Ausgleichsansprüche aus der „Fluggastrechte-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) wegen erheblicher Ankunftsverspätung geltend.

Die Kläger waren gebuchte Passagiere auf dem von der Beklagten zu verantworten-den und von ihr durchzuführenden Flug von Frankfurt am Main nach Fuerteventura, geplant am 03.10.2016, mit der Flugnummer X3 2138, planmäßiger Abflug 12:50 Uhr und planmäßige Ankunft 16.25 Uhr. Tatsächlich erreichten die Kläger Fuerteventura erst am 04.10.2016 um 13:05 Uhr. Grund für die Verspätung war, dass Cockpit- und Kabinenpersonal der Beklagten ab dem 02.10.2016 und bis jedenfalls 10.10.2016 in Scharen unter Einreichen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit nicht zur Arbeit erschienen war, um die Beklagte zur Aufgabe betrieblicher Umstrukturierungsmaßnahmen zu zwingen. (…)

Die Beklagte ist der Ansicht, dass ihr Cockpit- und Kabinenpersonal massenweise im Zeitraum vom 02.10.2016 bis 10.10.2016 unter Vortäuschung von Arbeitsunfähigkeit nicht zu Arbeit erscheinen sei, begründe einen „außergewöhnlichen Umstand“ der Flugverspätung, der zur Leistungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 VO führe. (…)

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte jeweils einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 400,- € nach Art. 7 VO.
Nach der Rechtsprechung des EuGH haben auch Fluggäste verspäteter Flüge einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 VO, wenn sie – wie hier – wegen der Verspätung einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden (EuGH, Urt. v. 19.11.2009 – C-402/07, Tenor Ziffer 2).

Die Beklagte ist von ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsleistungen auch nicht nach Art. 5 Abs. 3 VO freigeworden. Die Verspätung ging hier nicht auf „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der Verordnung zurück. Dies wäre nur der Fall, wenn sie auf Vorkommnisse zurückging, die aufgrund der Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (EuGH, Urt. v. 22.12.2008 – C-549/07, Rn. 26, juris). Ziel des strengen Art. 5 VO ist, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen Rechnung zu tragen, da die Annullierung – und entsprechend die gravierende Verspätung – von Flügen für die Fluggäste ein Ärgernis ist und ihnen große Unannehmlichkeiten verursacht (EuGH, Urt. v. 22.12.2008 – C-549/07, Rn. 18 ff., juris).

Gemessen hieran kommt eine Leistungsfreiheit nicht in Betracht. Beim unerwarteten Ausfall von Flugpersonal liegt kein Fall vor, den die Verordnung überhaupt mit der Beschreibung eines „außergewöhnlichen“ Umstands erfassen wollte; im Ausfall von Personal verwirklicht sich vielmehr Unternehmerrisiko (vgl. AG Frankfurt a.M., Urt. v. 20.05.2011 – 31 C 245/11, juris). Anhaltspunkte dafür, dass die Verordnung dieses Unternehmerrisiko auf die Fluggäste verlagern wollte – mit der Folge der Leistungsfreiheit des Luftfahrtunternehmens – sind nicht ersichtlich und ergeben sich weder aus Wortlaut, noch aus Zielrichtung oder Entstehungsgeschichte der Verordnung (ebenso: AG Frankfurt a.M., a.a.O.; AG Rüsselsheim, Urt. v. 25.08.2010 – 3 C 109/10, juris, Rn. 20 ff.; AG Rüsselsheim, Urt. v. 17.09.2010 – 3 C 598/10, juris, Rn. 15; in diese Richtung wohl auch, letztlich aber offen lassend: BGH, Urt. v. 18.03.2010 – Xa ZR 95/06, Rn. 16, juris). Konsequent kennen denn auch Verordnung und Judikatur als einzigen Fall des Personalausfalls, der eine Leistungsfreiheit unter Umständen zu begründen vermag, den Streik als Arbeitskampfmaßnahme (was letztlich dem Gebot der Widerspruchsfreiheit zu verdanken ist, denn legale Arbeitskampfmaßnahmen unterfallen der auch unionsrechtlich geschützten Koalitionsfreiheit).

Ein Streik im technischen Sinne und im Sinne von Erwägungsgrund 14 der Verordnung liegt aber hier – unstreitig – nicht vor, denn das Ereignis war keine legale Arbeitskampfmaßnahme und schon nicht durch einen Aufruf von Arbeitnehmervertretungen initiiert.

Die massenweise Vortäuschung von Arbeitsunfähigkeit durch unzuverlässiges Personal ist auch kein dem Streik gleichzustellendes Ereignis. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Ausnahmetatbestand des Streiks im Sinne von Erwägungsgrund 14 nach allgemeinen Grundsätzen eng auszulegen ist. Dies verbietet es, jedes Ereignis, das – wie das vorliegende – in seinen Konsequenzen streikähnliche oder gar streikgleiche Wirkung zeigt (hier: Aufgabe betrieblicher Umstrukturierungsmaßnahmen seitens des Arbeitsgebers) einem Streik gleichzustellen, um dem Unternehmen die Berufung auf Leistungsfreiheit im Verhältnis zu den Passagieren zu ermöglichen.

Der im konkreten Fall eingetretene Ausfall von Personal fällt vielmehr in die gewöhnliche Fallgruppe „Ausfall von Personal“, die Unternehmerrisiko ist und bleibt. Dass der Ausfall des Personals in unerwarteter Massivität auftrat, ändert an der Beurteilung ebenso wenig etwa wie die Tatsache, dass der Ausfall des Personals in dieser Dimension für die Beklagte „unvorhersehbar“ gewesen sein mag. Nicht jeder Umstand, der den Arbeitgeber „überrascht“, ist „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne der Verordnung: Die – hier bei der Beklagten zu diagnostizierende – ganz gravierende Fehleinschätzung des eigenen Personals in Sachen Vertragstreue, Aufrichtigkeit, Verlässlichkeit und Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber trifft (wie übrigens auch Auswahl und Beschäftigung von derart unzuverlässigem Personal [mag auch dieser Befund für die Beklagte überraschend und damit „außergewöhnlich“ sein]) ebenso den ureigenen Verantwortungsbereich des Unternehmers wie eine – nach dem Vortrag der Beklagten ebenfalls hier vorliegende – Organisation von Betriebsabläufen, bei welcher sich der Unternehmer/Arbeitgeber von einzelnen betrieblichen Beschäftigtengruppen (hier: Cockpit- und Kabinenpersonal) in einer Weise abhängig macht, dass eine – wie hier – von diesen Gruppen gemeinschaftlich begangene Nötigung des Arbeitgebers zum Erliegen nicht nur einzelner betrieblicher Abläufe, sondern des gesamten Kerngeschäfts führt. Ein Grund, diese Unternehmensrisiken (Beschäftigung unzuverlässigen Personals, Straftaten des Personals gegenüber dem Arbeitgeber und Unterhalten und Organisation eines Geschäftsbetriebs unter Einbindung von Beschäftigtengruppen mit erheblichem Druck-(oder Nötigungs-)Potential) dem Passagier aufzubürden, besteht nicht und lässt sich insbesondere nicht dadurch herstellen, dass man das vorliegende Ereignis als „wilden Streik“ zu charakterisieren führt. Denn letztlich ist diese beschönigende (und im Arbeitsrecht einer anderen Fallgruppe [Pflichtverletzungen im Rahmen grundsätzlich legaler Arbeitskampfmaßnahmen] vorbehaltene) Umschreibung der untaugliche Versuch, die wirtschaftlichen Folgen einer gemeinschaftlich von einem Großteil des Personals begangenen Nötigung zum Nachteil des eigenen Arbeitgebers (nebst massenhafter Verletzung von Kardinalpflichten aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag) auf die Passagiere abzuwälzen. Dem Ergebnis lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass die Beklagte mit den wirtschaftlichen Folgen solcher Rechtsanwendung derart überfordert sei, dass dies die Rechtsanwendung selbst in Frage stellen könnte: Mag die Beklagte, die sich zu arbeits- und strafrechtlichen Maßnahmen gegen die Verursacher des Einbruchs des Geschäftsbetriebs im Prozess nicht verhalten hat, Regress nehmen bei den für den massenhaften Arbeitsausfall Verantwortlichen (die nach dem Vortrag der Beklagten namentlich unter den (aktiven) Teilnehmern, jedenfalls den Administratoren, der geschlossenen Kommunikationsgruppen in den so genannten „sozialen Netzwerken“ zu finden sein dürften).

Ob der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.08.2012 –  X ZR 146/11 (zitiert nach juris) zu entnehmen ist, dass auch ein (dort – Rn. 22 – nicht weiter definierter) „wilder Streik“ zur Leistungsfreiheit führen kann, mag bis zu einer Entscheidung des EuGH dahinstehen: Die Historie von Auslegung und Anwendung der Verordnung ist auch eine Historie fortwährender Korrektur und belegt, dass die Judikatur des Bundesgerichtshofs zur Fluggastrechte-Verordnung in zentralen Punkten immer wieder Korrekturen durch den EuGH hat erfahren müssen. (…)