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EuGH: Bei Anschlussflügen ist nach der FluggastrechteVO zur Berechnung der Flugdistanz die Entfernung zwischen dem Start- und dem Zielflughafen zu Grunde zu legen

Nachdem der Flug dreier Fluggäste der Brussels Airline von Rom über Brüssel nach Hamburg über drei Stunden Verspätung hatte, stellte sich die Frage nach der Höhe der Ausgleichszahlung, die jeweils an die drei Personen gezahlt werden muss. Diese ist vor allem abhängig von der tatsächlichen Flugstrecke. Auf der Kurzstrecke bis zu einer Entfernung von 1500 km haben Fluggsäste bei einer Verspätung ab 3 Stunden nach der europäischen Fluggastrechteverordnung (Verordnung 261/04) einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 250 €. 400 € gibt es bei Flügen mit einer Flugstrecke zwischen 1500 km und 3500 km und bei innereuropäischen Flügen. Doch wie berechnet man die Distanz des Fluges wenn es einen Zwischenstopp gegeben hat?

Würde man die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke (von Rom nach Brüssel und von Brüssel nach Hamburg) zu Grunde legen, käme man auf eine zurückgelegte Flugstrecke von 1656 km, was einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 400 € rechtfertigen würde. Hält man sich jedoch nur an die Luftliniendistanz zwischen Rom und Hamburg , also die Strecke zwischen dem Start- und dem Zielflughafen, beträgt die Distanz nur 1326 km, was unter 1500 km liegt. In diesem Fall hätten die Fluggäste also nur einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 250 € pro Person.

Mit Urteil vom 07.09.2017 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C-559/16 nun entschieden, dass bei der Berechnung der Flugdistanz nur die Luftlinienentfernung zwischen dem Start- und dem Zielflughafen zu Grunde zu legen sei, weil die Fluggastrechteverordnung im Rahmen des Ausgleichsanspruch nicht danach unterscheidet, ob die betroffenen Fluggäste ihr Endziel mittels eines Direktflugs oder eines Anschlussflugs erreichen. Der EuGH schließt daraus, dass die Fluggäste in beiden Fällen bei der Berechnung der Höhe des Ausgleichs gleich zu behandeln sind.

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die unterschiedlichen Ausgleichstranchen dem unterschiedlichen Umfang der Unannehmlichkeiten angemessen sind und dass für die Ermittlung dieser die Unterscheidung zwischen Direktflug und Flug mit Anschlussflug nicht notwendig ist.

EuGH, Urteil vom 07.09.2017, Az. C-559/16