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LG Landshut: Bei der Berechnung der Entfernung nach der FluggastrechteVO dürfen die einzelnen Teilstrecken nicht addiert werden.

Das Landgericht Landshut hat entschieden, dass für die Ermittlung der Entfernung, welche Grundlage für eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung bei Verspätung, Annullierung und Nichtbeförderung ist, nicht die einzelnen Teilstrecken eines aus mehreren Flugsegmenten bestehenden Fluges zusammenaddiert werden dürfen. Bei der nach der Großkreismethode zu berechnenden Entfernung, ist vielmehr lediglich die Entfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen maßgebend. Da diese Frage von den deutschen Gerichten aber nicht einheitlich entschieden wird, hat das Landgericht Landshut die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

Landgericht Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az.: 13 S 2291/15
Vorinstanz: Amtsgericht Erding, Az. 3 C 207/15


IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL


In dem Rechtsstreit

- Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

gegen

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

wegen Ausgleichszahlung

erlässt das Landgericht Landshut - 1. Zivilkammer - durch den Präsidenten des Landgerichts -, den Richter am Landgericht - und den Richter am Landgericht - am 16.12.2015 aufgrund des Sachstands vom 08.12.2015 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß §§ 525 S.1, 128 Abs. 2 ZPO folgendes

Endurteil


1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Erding vom 05.08.2015, Az. 3 C 207/15, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Erding ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss


Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 150,00 € festgesetzt.


Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Höhe des von der Beklagten für eine Flugverspätung nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden: Fluggastrechteverordnung) zu leistenden Ausgleichszahlung.

Nach den zwischen den Parteien unstreitigen Feststellungen des Erstgerichts verfügte der Kläger über eine bestätigte Buchung bei der Beklagten für eine Flugreise von Rom über Amsterdam nach München am -. Der Flug von Rom nach Amsterdam sollte planmäßig um 17.20 Uhr in Rom abfliegen und um 19.50 Uhr in Amsterdam landen. Der Anschlussflug sollte planmäßig um 20.55 Uhr in Amsterdam starten und um 22.20 Uhr in München landen. Der Flug von Rom nach Amsterdam verspätete sich, so dass der Kläger seinen Anschlussflug nach München in Amsterdam verpasste. Er erreichte München mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden.

Unter Anwendung der Großkreismethode (vgl. Artikel 7 IV Fluggastrechteverordnung) ergeben sich folgende Entfernungen:

Rom - München 729 Kilometer
Rom - Amsterdam ca. 1.297 Kilometer
Amsterdam - München ca. 729 Kilometer

Zunächst hat der Kläger in I. Instanz die Verurteilung der Beklagten zu einer Zahlung von 400,- EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit beantragt. Nachdem die Beklagte an den Kläger 250,- EUR nebst Zinsen gezahlt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit in dieser Höhe übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger hat daher erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 150,- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klage ist den Beklagtenvertretern am 02.03.2015 zugestellt worden.

Das Amtsgericht Erding hat die Klage - soweit diese nach der übereinstimmenden Teilerledigterklärung noch anhängig war - mit Endurteil vom 05.08.2015 abgewiesen und die Berufung zugelassen.

Auf die weiteren Feststellungen des Amtsgerichts Erding wird gemäß § 540 I Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Berufung des Klägers richtet sich gegen das genannte Urteil des Amtsgerichts Erding. Der Kläger ist der Auffassung, dass für die Ermittlung der Entfernung gemäß Artikel 7 I 2, IV Fluggastrechteverordnung die Entfernung zwischen Rom und Amsterdam zu der Entfernung zwischen Amsterdam und München zu addieren ist, so dass die Gesamtentfernung mehr als 1.500 Kilometer betrage. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs betrage daher gemäß Artikel 7 I 1 lit. b) Fluggastrechteverordnung 400,- EUR.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Erding vom 05.08.2015 verurteilt, an den Kläger 150,- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Amtsgerichts Erding. Sie ist der Auffassung, dass für die Ermittlung der Entfernung gemäß Artikel 7 I 2, IV Fluggastrechteverordnung allein die nach der Großkreismethode gemessene Entfernung zwischen Rom und München maßgeblich sei. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs betrage daher gemäß Artikel 7 I 1 lit a) Fluggastrechteverordnung 250,- EUR.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.


Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

1.

Das Amtsgericht Erding hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kammer ist - ebenso wie das Erstgericht - der Auffassung, dass für die Bemessung der Höhe des Ausgleichsanspruchs gemäß Artikel 7 I 2, IV Fluggastrechteverordnung die nach der Großkreismethode zu bestimmende unmittelbare Entfernung zwischen dem Ausgangsflughafen des verspäteten Flugs (vorliegend Rom) und dem letzten Zielort des Fluggastes (vorliegend München) maßgeblich ist. Die zu eventuellen Umsteigeflughäfen (vorliegend Amsterdam) zurückgelegten Flugstrecken sind nicht zu berücksichtigen (ebenso: AG Köln, Urteil vom 03.12.2013, Az.: 113 C 428/13 [Anlage B1]; AG Hamburg, Urteil vom 03.06.2015, Az.: 20a C 28/15 [Anlage B2]; AG Nürtingen, Urteil vom 28.05.2015, Az.: 12 C 394/15 [Anlage B4]; AG Wedding, Urteil vom 14.09.2015, Az.: 22a C 193/15 [Anlage B5]; a.A.: Handelsgericht Wien, Urteil vom 07.08.2015, Az.: 60 R 48/15m [Anlage zur Berufungsbegründung vom 06.10.2015]; AG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.10.2013, Az.: 29 C 1952/13, BeckRS 2014, 12199; vgl. auch Führich, Reiserecht, 7. Auflage, § 42, Rn. 4 m. w. N.). Die Entfernung von Rom nach München beträgt weniger als 1.500 Kilometer, so dass dem Kläger ein über die bereits bezahlten 250,- EUR hinausgehender Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung nicht zusteht.

a) Für die von der Kammer vertretene Auslegung von Artikel 7 I 2 Fluggastrechteverordnung spricht insbesondere der Wortlaut der Norm.

Zwar ist es grundsätzlich richtig, dass in der Fluggastrechteverordnung der Begriff der „Entfernung“ nicht legaldefiniert worden ist (vgl. AG Frankfurt a.M., a. a. O.). Nach allgemeinem Wortverständnis beschreibt dieser Begriff jedoch den Abstand zwischen zwei Punkten (vgl. Definition unter www.duden.de, Ziffer 1.). Bei der Entfernung vom Ausgangsflughafen des verspäteten Flugs zum letzten Zielort des Fluggastes handelt es sich um einen Abstand zwischen zwei Punkten, wenn man diese Entfernung durch eine direkte Verbindung dieser beiden Punkte ermittelt (wobei gemäß Artikel 7 IV Fluggastrechteverordnung die Methode der Großkreisentfernung anzuwenden ist). Bezöge man dagegen Umsteigeflughäfen/Zwischenlandungen in die Ermittlung der Entfernung mit ein, indem man die jeweiligen Teilstrecken (vorliegend:Rom-Amsterdam, Amsterdam - München) addierte, handelte es sich nicht mehr um einen Abstand zwischen zwei Punkten, sondern um eine Verbindung zwischen mindestens drei Punkten.

Nach dem Wortlaut von Artikel 7 I 2 Fluggastrechteverordnung ist außerdem der „letzte Zielort“ für die Ermittlung der Entfernung maßgeblich. Hieraus geht hervor, dass der europäische Gesetzgeber bei der Formulierung der Regelung gerade auch Flüge mit Zwischenlandung(en) im Blick hatte. Von diesen Zwischenlandungen bzw. vorherigen Zielorten ist jedoch in dem Normtext keine Rede. Dies spricht dafür, dass diese bei der Ermittlung der Entfernung gemäß Artikel 7 I 2 Fluggastrechteverordnung auch nicht berücksichtigt werden sollen.

b) Die mit der Fluggastrechteverordnung verfolgten Ziele stehen einer an dem allgemeinen Wortverständnis orientierten Auslegung nicht entgegen.

Zweck der Fluggastrechteverordnung ist es insbesondere, die Fluggastrechte zu stärken und ein besonders hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen; ferner soll mit Hilfe der Verordnung den Erfordernissen des Verbraucherschutzes in vollem Umfang Rechnung getragen werden (vgl. Erwägungsgrund 1. zur Fluggastrechteverordnung). Weiter sollen Ärgernisse und Unannehmlichkeiten, die den Fluggästen entstehen, verringert werden (vgl. Erwägungsgrund 12. zur Fluggastrechteverordnung).

Das AG Frankfurt a.M. und das Handelsgericht Wien vertreten in diesem Zusammenhang in ihren o.g. Urteilen die Auffassung, der europäische Gesetzgeber gehe nach dem Verordnungstext davon aus, dass mit wachsender Entfernung auch die Unannehmlichkeiten für die Fluggäste wüchsen. Die gestaffelte Ausgestaltung der Ausgleichsansprüche je nach Flugdistanz spreche daher für eine Berücksichtigung der tatsächlich geflogenen Strecke, weshalb auf die Summe der Entfernungen der Teilstrecken abzustellen sei.

Dies ist nach Auffassung der Kammer so nicht zutreffend. Zwar ist die Höhe der Ausgleichszahlung nach der Flugentfernung gestaffelt. Diese Staffelung beruht jedoch nicht - jedenfalls nicht allein - auf der Annahme, dass mit wachsender Entfernung die Unannehmlichkeiten wachsen. Bei einer Staffelung nach dem Maß der Unannehmlichkeiten hätte es wesentlich näher gelegen, die Höhe der Ausgleichszahlung nach der Länge der Verspätung am letzten Zielort zu staffeln. Die Staffelung erfolgte jedoch nach der Entfernung in Anlehnung an die Höhe der Flugscheinpreise. Dies belegen die Ausführungen der Kommission in der Begründung zum Vorschlag der späteren Fluggastrechteverordnung (Amtsblatt Nr. 103 E vom 30.04.2002, S. 0225 - 0229).

Ziffern 14. - 16. der Einleitung der Begründung zur „Höhe der Ausgleichsleistung“ lauten (auszugsweise) wie folgt:

14. Die Kommission hat in ihrem Vorschlag versucht, Beträge festzulegen, die die Fluggäste entschädigen und die Luftfahrtunternehmen von exzessivem Überbuchen abhalten; dabei musste sie sich jedoch auf allgemeine Preisdaten und die wenigen Angaben verlassen, zu denen die Luftfahrtunternehmen hinsichtlich ihrer aus Nichtbeförderung erzielten Einnahmen bereit waren. Im letzten Jahr betrug das gewichtete Mittel der Flugscheinpreise für innereuropäische Flüge in der Business-Klasse ca. 310 EUR, wobei die Preise mehrheitlich zwischen 150 und 600 EUR lagen. Die Kosten für die Beförderung überbuchter Fluggäste werden als marginal angesetzt, da den Luftfahrtunternehmen nahezu alle festen und variablen Kosten bei der Beförderung der anderen Fluggäste entstehen. Die Kopplung der Ausgleichszahlung an die Flugscheinpreise ist also gerechtfertigt [Hervorhebung durch das Gericht]. Um die Luftfahrtunternehmen in allen Fällen, ungeachtet der gebuchten Klasse, von der Nichtbeförderung abzuhalten, schlägt die Kommission vor, die feste Ausgleichszahlung auf das Doppelte des üblichsten Tarifs in der Business-Klasse festzulegen, d. h. auf 750 EUR bei Flügen von weniger als 3.500 km. Unter Berücksichtigung der Preisunterschiede zwischen innereuropäischen und Interkontinentalflügen schlägt die Kommission bei Flügen ab 3.500 km eine Entschädigung von 1.500 EUR vor.

15. Diese Beträge sollen die Luftfahrtunternehmen nicht davon abhalten so weit zu überbuchen, dass ansonsten leer bleibende Sitzplätze genutzt werden, da andernfalls die Erträge sinken und die Preise steigen würden. Der Kommissionsvorschlag stützt sich auf die Suche nach Freiwilligen; nur wenn sich nicht genügend Freiwillige finden, würde das betreffende Luftfahrtunternehmen Fluggästen die Beförderung verweigern und die festgesetzte Ausgleichszahlung leisten. [...]

16. [...] Die Luftfahrtunternehmen sollen zu hinreichender Vorsicht bei der Überbuchung veranlasst werden, damit die Nichtbeförderung nicht die Regel, sondern die Ausnahme ist. Es geht nicht darum, die Praxis der Überbuchung unter Abfindung der Fluggäste gutzuheißen.


Danach sollte die Höhe der Ausgleichsleistung unter Kopplung an die durchschnittlichen Flugscheinpreise in der Business-Klasse so bestimmt werden, dass einerseits die Fluggäste entschädigt werden, andererseits die Luftfahrtunternehmen von einem exzessiven Überbuchen abgehalten werden. Die letztlich in der Fluggastrechteverordnung bestimmten Ausgleichsleistungen sind zwar wesentlich niedriger ausgefallen als in dem Vorschlag der Kommission. Eine Änderung des mit der Höhe der Ausgleichsleistung verfolgten Regelungszwecks ist der Kammer jedoch nicht bekannt. Es geht daher bei der Staffelung der Höhe der Ausgleichsleistungen weniger um einen proportionalen Ausgleich von Unannehmlichkeiten der Fluggäste. Vielmehr soll das Buchungsverhalten der Luftfahrtunternehmen damit - im Sinne der Verbraucher - beeinflusst werden. Der Ansatzpunkt für die Höhe der Ausgleichsleistungen ist außerdem nicht das Maß der von den Fluggästen erduldeten Unannehmlichkeiten, sondern der durchschnittliche Flugscheinpreis in der Business-Klasse.

c) Letzteres spricht zusätzlich gegen eine Addition der Teilstrecken bei der Bemessung der Entfernung nach Artikel 7 I 2 Fluggastrechteverordnung. Wie allgemein bekannt ist, sind Direktverbindungen (wegen der kürzeren Reisedauer) regelmäßig teurer als Flüge mit Zwischenlandungen. Bei einer Orientierung der Höhe der Ausgleichszahlung an der Höhe des Flugscheinpreises wäre danach eine höhere Ausgleichsleistung für Flüge mit Zwischenlandungen (bei gleichem Abflugort und gleichem Endziel) nicht zu begründen.

d) In eine ähnliche Richtung geht die Argumentation, dass bei einer Addition der Teilstrecken eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung derjenigen Fluggäste, die einen Flug mit Zwischenlandung gebucht haben, gegenüber denjenigen Fluggästen, die einen Direktflug gebucht haben, vorliege (vgl. AG Köln, AG Hamburg und AG Wedding, a. a. O.). Die Kammer stimmt dieser Argumentation zu. Tatsächlich leuchtet es nicht ein, warum ein Fluggast, der direkt von Rom nach München geflogen ist, bei - unterstellter - gleicher der Länge der Verspätung am Zielort eine geringere Ausgleichszahlung erhalten soll als ein Fluggast, der über Amsterdam nach München geflogen ist.

e) Das vom Klägervertreter im Schriftsatz vom 17.11.2015 zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.10.2010 (Az. Xa ZR 15/10, BeckRS 2010, 28523) hat sich mit der vorliegend entscheidenden Rechtsfrage erkennbar nicht beschäftigt.

Zwar kommt der Bundesgerichtshof in diesem Urteil hinsichtlich eines Flugs mit Zwischenlandung (Berlin über Amsterdam nach Aruba) zu dem Ergebnis, dass bei der Bemessung der Anspruchshöhe nicht nur die Entfernung zwischen Berlin und Amsterdam, sondern auch die Entfernung zwischen Amsterdam und Aruba zu berücksichtigen sei (a. a. O., Rn. 31). Aus der Begründung hierfür ergibt sich jedoch, dass es nicht um die Frage ging, ob unmittelbar die Entfernung zwischen Berlin und Aruba maßgeblich ist oder die Addition der Teilstrecken Berlin - Amsterdam und Amsterdam - Aruba. Vielmehr ging es darum, ob hinsichtlich der Höhe der Ausgleichsleistung auf den Zielort Amsterdam oder den Zielort Aruba abzustellen ist. Auf die Art der Einbeziehung des Zielortes Aruba kam es aufgrund der großen Entfernung von Berlin bzw. Amsterdam nach Aruba, die weit über der maßgeblichen Grenze von 3.500 km liegt (vgl. Artikel 7 I 1 Fluggastrechteverordnung), offensichtlich nicht an. Der Bundesgerichtshof hat keine diesbezüglichen Ausführungen gemacht.

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war gemäß § 543 II 1 ZPO zuzulassen.