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EuGH: Fluggäste haben bei Vogelschlag keinen Anspruch auf Entschädigung gegen die Airline

Der EuGH hat entschieden, dass ein Vogelschlag, aufgrund dessen es zu einer Annullierung oder einer großen Verspätung eines Fluges kommt, einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Fluggastrechteverordnung darstellt, der die ausführende Fluggesellschaft von deren Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung befreit. Diese Entscheidung ist insoweit überraschend, als der Generalanwalt beim EuGH - Yves Bot - im Rahmen seiner Schlussanträge noch zu dem Ergebnis gekommen war, dass ein Vogelschlag keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
4. Mai 2017(*)


„Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Art. 5 Abs. 3 – Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen – Tragweite – Befreiung von der Ausgleichspflicht – Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel – Begriff ‚außergewöhnliche Umstände‘ – Begriff ‚zumutbare Maßnahmen‘ zur Vorbeugung gegen einen außergewöhnlichen Umstand oder die Folgen eines solchen Umstands“


In der Rechtssache C‑315/15


betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obvodní soud pro Prahu 6 (Bezirksgericht Prag 6, Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 28. April 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Juni 2015, in dem Verfahren


Marcela Pešková,
Jiří Peška


gegen


Travel Service a.s.


erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter M. Vilaras, J. Malenovský, M. Safjan und D. Šváby (Berichterstatter),
Generalanwalt: Y. Bot,


Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,


aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2016, unter Berücksichtigung der Erklärungen

- von Frau Pešková und Herrn Peška, vertreten durch D. Sekanina, advokát,
- der Travel Service a.s., vertreten durch J. Bureš, advokát,
- der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
- der deutschen Regierung, vertreten durch M. Kall als Bevollmächtigten,
- der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von F. Di Matteo, avvocato dello Stato,
- der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Simonsson und P. Ondrusek als Bevollmächtigte,


nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Juli 2016 folgendes


Urteil


1  Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).


2  Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Marcela Pešková und Herrn Jiří Peška einerseits und dem Luftfahrtunternehmen Travel Service a.s. andererseits über die Weigerung dieses Unternehmens, diesen von einer großen Flugverspätung betroffenen Fluggästen einen Ausgleich zu leisten.

Rechtlicher Rahmen

Die Erwägungsgründe 1, 7, 14 und 15 der Verordnung Nr. 261/2004 lauten:

„(1) Die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.

(7) Damit diese Verordnung wirksam angewandt wird, sollten die durch sie geschaffenen Verpflichtungen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, und zwar unabhängig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem mit oder ohne Besatzung gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgeführt wird.


(14) Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.

(15) Vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sollte ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern.“


4   Art. 5 dieser Verordnung bestimmt:


„(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, …

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

…“


5
  Art. 7 („Ausgleichsanspruch“) der Verordnung sieht in Abs. 1 vor:


„Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

…“


Art. 13 („Regressansprüche“) der Verordnung lautet:


„In Fällen, in denen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung leistet oder die sonstigen sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen erfüllt, kann keine Bestimmung dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht des Luftfahrtunternehmens beschränkt, nach geltendem Recht bei anderen Personen, auch Dritten, Regress zu nehmen. Insbesondere beschränkt diese Verordnung in keiner Weise das Recht des ausführenden Luftfahrtunternehmens, Erstattung von einem Reiseunternehmen oder einer anderen Person zu verlangen, mit der es in einer Vertragsbeziehung steht. Gleichfalls kann keine Bestimmung dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht eines Reiseunternehmens oder eines nicht zu den Fluggästen zählenden Dritten, mit dem das ausführende Luftfahrtunternehmen in einer Vertragsbeziehung steht, beschränkt, vom ausführenden Luftfahrtunternehmen gemäß den anwendbaren einschlägigen Rechtsvorschriften eine Erstattung oder Entschädigung zu verlangen.“


Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen


7  Die Kläger des Ausgangsverfahrens buchten bei Travel Service einen Flug von Burgas (Bulgarien) nach Ostrava (Tschechische Republik).

8  Dieser Flug wurde am 10. August 2013 mit einer Ankunftsverspätung von fünf Stunden und 20 Minuten durchgeführt.

Er war Teil der folgenden Flugroute: Prag – Burgas – Brno (Brünn) (Tschechische Republik) – Burgas – Ostrava.

10  Auf dem Flug von Prag nach Burgas wurde ein technisches Problem an der Schubumkehr festgestellt, dessen Behebung eine Stunde und 45 Minuten in Anspruch nahm.

11  Bei der Landung des Fluges von Burgas nach Brno kollidierte das Flugzeug laut Travel Service mit einem Vogel und wurde deshalb einer Kontrolle unterzogen, bei der keine Schäden festgestellt wurden. Dennoch wurde ein Techniker von Travel Service mit einem Privatflugzeug von Slaný (Tschechische Republik) nach Brno gebracht, um das Flugzeug wieder in Betrieb zu setzen. Von dessen Besatzung erfuhr er, dass bereits durch eine andere Gesellschaft eine Kontrolle vorgenommen worden sei, jedoch habe der Eigentümer des Flugzeugs, Sunwing, deren Autorisierung zur Durchführung der Kontrolle nicht anerkannt. Travel Service kontrollierte die bereits gereinigte Kollisionsstelle erneut, ohne Spuren an den Motoren oder anderen Flugzeugteilen zu finden.

12  Das Flugzeug flog sodann von Brno nach Burgas sowie die von den Klägern gebuchte Strecke von Burgas nach Ostrava.

13  Mit Klageschrift, die am 26. November 2013 beim Obvodní soud pro Prahu 6 (Bezirksgericht Prag 6, Tschechische Republik) einging, beanspruchten die Kläger des Ausgangsverfahrens jeweils die Zahlung eines Betrags in Höhe von rund 6 825 tschechischen Kronen (CZK) (ca. 250 Euro) gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004. Mit Entscheidung vom 22. Mai 2014 gab dieses Gericht ihrem Antrag statt. Zur Begründung führte es aus, die Umstände des Falles könnten nicht als „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung gewertet werden, da Travel Service für die Entscheidung verantwortlich sei, auf welche Weise sie ein Flugzeug nach einem technischen Zwischenfall wie einer Kollision mit einem Vogel wieder in Betrieb setze. Insoweit habe Travel Service nicht nachgewiesen, dass sie alles getan habe, um eine Verspätung des Fluges zu verhindern, da sie lediglich behauptet habe, dass es nach der Kollision des Flugzeugs mit einem Vogel „notwendig“ gewesen sei, die Ankunft des autorisierten Technikers abzuwarten.

14  Am 2. Juli 2014 legte Travel Service gegen diese Entscheidung Berufung ein, die der Městský soud v Praze (Stadtgericht Prag, Tschechische Republik) mit Beschluss vom 17. Juli 2014 als unzulässig verwarf, da in der Entscheidung des Obvodní soud pro Prahu 6 (Bezirksgericht Prag 6) über zwei eigenständige Ansprüche entschieden worden sei, von denen keiner den Wert von 10 000 CZK (ca. 365 Euro) überschreite.

15  Am 18. August 2014 erhob Travel Service beim Ústavní soud (Verfassungsgerichtshof, Tschechische Republik) Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Obvodní soud pro Prahu 6 (Bezirksgericht Prag 6) vom 22. Mai 2014. Mit Entscheidung vom 20. November 2014 gab der Ústavní soud (Verfassungsgerichtshof) dieser Beschwerde statt und hob die Entscheidung des Obvodní soud pro Prahu 6 (Bezirksgericht Prag 6) mit der Begründung auf, dieses Gericht habe das Grundrecht von Travel Service auf ein faires Verfahren und das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Als letztinstanzliches Gericht sei es verpflichtet gewesen, dem Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, denn die Antwort auf die Frage, ob die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel in Verbindung mit weiteren Vorkommnissen technischer Art als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 anzusehen sei, gehe weder aus dieser Verordnung noch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs klar hervor.

16  Die Sache wurde an den Obvodní soud pro Prahu 6 (Bezirksgericht Prag 6) zurückverwiesen. Dieses Gericht hat zunächst Zweifel, ob die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel unter den Begriff „Vorkommnis“ im Sinne von Rn. 22 des Urteils vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C‑549/07, EU:C:2008:771), oder den Begriff „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 261/2004 in der Auslegung durch das Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh (C‑12/11, EU:C:2013:43), zu subsumieren ist oder ob sich diese beiden Begriffe überschneiden. Ferner fragt sich das Gericht, ob solche Vorkommnisse Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens sind, in Anbetracht einerseits ihrer Häufigkeit und andererseits der Tatsache, dass das Unternehmen sie weder vorhersehen noch beherrschen könne, zumal die entsprechenden Vorkehrungen von den Flughafenbetreibern getroffen würden. Fraglich sei außerdem, ob technische Probleme, die auf einer solchen Kollision beruhten, sowie administrative und technische Maßnahmen zu deren Behebung ebenfalls als außergewöhnliche Umstände zu werten seien und inwieweit solche Maßnahmen als notwendig angesehen werden könnten. Zu klären seien schließlich die Modalitäten der Beurteilung einer Verspätung von drei Stunden oder mehr, die, wie im Ausgangsverfahren, auf dem Zusammenwirken mehrerer Ursachen beruhe, nämlich der Behebung eines technischen Problems, gefolgt von den Kontrollmaßnahmen, die nach einer Kollision mit einem Vogel erforderlich seien.

17  Unter diesen Umständen hat der Obvodní soud pro Prahu 6 (Bezirksgericht Prag 6) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

  1. Ist die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ein Vorkommnis im Sinne der Rn. 22 des Urteils vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C‑549/07, EU:C:2008:771), oder ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 261/2004, oder kann eine solche Kollision unter keinen der angeführten Begriffe subsumiert werden?
  2. Falls die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 261/2004 ist, können präventiv-kontrollierende Vorkehrungen, die insbesondere im Umkreis von Flughäfen eingeführt worden sind (wie z. B. Verscheuchen von Vögeln durch Lärm, Zusammenarbeit mit Ornithologen, Eliminierung von Stellen, an denen sich typischerweise Vogelschwärme bilden oder die Vogelflugbahnen darstellen, Verscheuchen durch Licht usw.), als dem Luftfahrtunternehmen zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung einer derartigen Kollision angesehen werden? Was ist in diesem Fall ein Vorkommnis im Sinne der Rn. 22 des Urteils vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C‑549/07, EU:C:2008:771)?
  3. Falls die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ein Vorkommnis im Sinne der Rn. 22 des Urteils vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C‑549/07, EU:C:2008:771), ist, kann es zugleich als Vorkommnis im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 261/2004 angesehen werden, und kann in diesem Fall als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des 14. Erwägungsgrundes dieser Verordnung die Gesamtheit der technischen und administrativen Maßnahmen angesehen werden, die ein Luftfahrtunternehmen nach einer Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel, bei der es jedoch zu keiner Beschädigung des Flugzeugs gekommen ist, durchzuführen hat?
  4. Falls die Gesamtheit der nach einer Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel, bei der es jedoch zu keiner Beschädigung des Flugzeugs gekommen ist, durchgeführten technischen und administrativen Maßnahmen einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 261/2004 darstellt, ist es zulässig, von dem Luftfahrtunternehmen zu verlangen, dass es bereits bei der Planung von Flügen das Risiko berücksichtigt, dass es notwendig sein wird, nach einer Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel diese technischen und administrativen Maßnahmen durchzuführen, und dieser Tatsache bereits im Flugplan im Rahmen von zumutbaren Maßnahmen Rechnung trägt?
  5. Wie ist die Ausgleichspflicht eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 in dem Fall zu beurteilen, dass die Verspätung nicht nur durch die nach einer Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel, bei der es zu keiner Beschädigung des Flugzeugs gekommen ist, durchzuführenden administrativen und technischen Maßnahmen, sondern in erheblichem Umfang auch durch die Behebung eines technischen Problems verursacht wird, das unabhängig von der angeführten Kollision des Flugzeugs mit einem Vogel aufgetreten ist?

Zu den Vorlagefragen


Zur ersten Frage


18  Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 im Licht des 14. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Vorschrift fällt.

19  Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Willen des Unionsgesetzgebers bei Annullierung oder großer – d. h. drei Stunden oder mehr betragender – Verspätung von Flügen die Verpflichtungen der Luftfahrtunternehmen gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 gelten sollen (Urteil vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C‑581/10 und C‑629/10, EU:C:2012:657, Rn. 40).

20  Nach den Erwägungsgründen 14 und 15 sowie Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung ist das Luftfahrtunternehmen abweichend von Abs. 1 dieses Artikels von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C‑402/07 und C‑432/07, EU:C:2009:716, Rn. 69, und vom 31. Januar 2013, McDonagh, C‑12/11, EU:C:2013:43, Rn. 38).

21  Wie aus dem 14. Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht, können solche Umstände insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C‑549/07, EU:C:2008:771, Rn. 21).

22  Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass als außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen werden können, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C‑549/07, EU:C:2008:771, Rn. 23, vom 31. Januar 2013, McDonagh, C‑12/11, EU:C:2013:43, Rn. 29, sowie vom 17. September 2015, van der Lans, C‑257/14, EU:C:2015:618, Rn. 36).


23  Kein außergewöhnlicher Umstand ist hingegen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das vorzeitige Auftreten von Mängeln an bestimmten Teilen eines Flugzeugs, da ein solcher Ausfall untrennbar mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs verbunden ist. Dieses unerwartete Vorkommnis ist vom Luftfahrtunternehmen tatsächlich beherrschbar, da es seine Aufgabe ist, die Wartung und den reibungslosen Betrieb der Flugzeuge, die es zum Zweck seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten betreibt, sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2015, van der Lans, C‑257/14, EU:C:2015:618, Rn. 41 und 43).


24  Was den vorliegenden Fall betrifft, sind die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel sowie die dadurch möglicherweise verursachte Beschädigung mangels untrennbarer Verbundenheit mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar. Folglich ist diese Kollision als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 einzustufen.


25  Unerheblich ist insoweit, ob diese Kollision tatsächlich Schäden am betroffenen Flugzeug hervorgerufen hat. Denn das mit der Verordnung Nr. 261/2004 verfolgte, in ihrem ersten Erwägungsgrund genannte Ziel, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, impliziert, dass Luftfahrtunternehmen nicht dazu motiviert werden sollten, die aufgrund eines solchen Zwischenfalls erforderlichen Maßnahmen zu unterlassen, indem sie der Aufrechterhaltung und der Pünktlichkeit ihrer Flüge einen höheren Stellenwert einräumen als deren Sicherheit.


26  Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 im Licht des 14. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Vorschrift fällt.

Zur zweiten und zur dritten Frage

Vorbemerkungen


27  Wie in Rn. 20 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, ist das Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.


28  Da also nicht alle außergewöhnlichen Umstände zu einer Befreiung führen, obliegt es demjenigen, der sich darauf berufen möchte, den Nachweis zu führen, dass sie sich jedenfalls nicht durch der Situation angemessene Maßnahmen hätten vermeiden lassen, d. h. solche, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die entsprechenden außergewöhnlichen Umstände auftreten, für das betroffene Luftfahrtunternehmen insbesondere in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sind (vgl. Urteil vom 12. Mai 2011, Eglītis und Ratnieks, C‑294/10, EU:C:2011:303, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).


29  Das Unternehmen hat somit nachzuweisen, dass es ihm auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, ohne angesichts der Kapazitäten des Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer die außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden, mit denen es konfrontiert war und die zur Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspäteten Ankunft geführt haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C‑402/07 und C‑432/07, EU:C:2009:716, Rn. 61, und vom 12. Mai 2011, Eglītis und Ratnieks, C‑294/10, EU:C:2011:303, Rn. 25).


30  Der Gerichtshof geht demnach von einer flexiblen, vom Einzelfall abhängigen Bedeutung des Begriffs „zumutbare Maßnahme“ aus, und es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob im vorliegenden Fall angenommen werden kann, dass das Luftfahrtunternehmen die der Situation angemessenen Maßnahmen getroffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2011, Eglītis und Ratnieks, C‑294/10, EU:C:2011:303, Rn. 30).


31  Im Licht der vorstehenden Erwägungen sind die zweite und die dritte Frage zu beantworten, mit denen das vorlegende Gericht wissen möchte, welche Maßnahmen ein Luftfahrtunternehmen ergreifen muss, um sich von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 zu befreien, wenn ein Flugzeug mit einem Vogel kollidiert und dies zu einer um drei Stunden oder mehr verspäteten Flugankunft führt.


Zur dritten Frage


32  Mit seiner dritten Frage, die vorab zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 im Licht des 14. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass die Annullierung bzw. große Verspätung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, wenn sie darauf beruht, dass ein Luftfahrtunternehmen auf einen Fachmann seiner Wahl zurückgreift, um die aufgrund einer Kollision mit einem Vogel erforderlichen Sicherheitsüberprüfungen erneut vornehmen zu lassen, nachdem diese bereits von einem nach den einschlägigen Vorschriften autorisierten Fachmann vorgenommen wurden.


33  Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass das betroffene, von Travel Service betriebene Flugzeug infolge einer Kollision mit einem Vogel nach seiner Landung einer Sicherheitskontrolle durch eine autorisierte Gesellschaft unterzogen wurde, ohne dass Schäden am Flugzeug festgestellt worden wären. Dennoch sandte Travel Service einen Techniker vor Ort, um eine zweite Sicherheitskontrolle vorzunehmen, da der Eigentümer des Flugzeugs sich geweigert hatte, die Autorisierung der Gesellschaft, die die erste Kontrolle durchgeführt hatte, anzuerkennen.


34  Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe des Luftfahrtunternehmens ist, wenn es mit einem außergewöhnlichen Umstand wie der Kollision seines Flugzeugs mit einem Vogel konfrontiert ist, die der Situation angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel einsetzt, um nach Möglichkeit die Annullierung oder große Verspätung seiner Flüge zu vermeiden.


35  Demnach beschränkt die Verordnung Nr. 261/2004 zwar nicht die Freiheit der Luftfahrtunternehmen, auf Fachleute ihrer Wahl zurückzugreifen, um die aufgrund einer Kollision mit einem Vogel erforderlichen Kontrollen durchzuführen. Wenn allerdings eine Kontrolle infolge einer solchen Kollision bereits von einem nach den einschlägigen Vorschriften hierzu autorisierten Fachmann durchgeführt wurde, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat, kann nicht angenommen werden, dass eine zweite Kontrolle, die zwangsläufig zu einer um drei Stunden oder mehr verspäteten Ankunft des betreffenden Fluges führt, eine der Situation angemessene Maßnahme im Sinne der in Rn. 28 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung darstellt.


36  Soweit aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, dass sich der Eigentümer des Flugzeugs geweigert hatte, die Autorisierung der örtlichen Gesellschaft anzuerkennen, die die Kontrolle des betroffenen Flugzeugs durchgeführt hatte, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtungen der Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 unbeschadet des Rechts dieser Unternehmen zu erfüllen sind, bei anderen Schadensverursachern, auch Dritten, Regress zu nehmen, wie es Art. 13 der Verordnung vorsieht. Ein solcher Regress kann daher die finanzielle Belastung dieser Beförderungsunternehmen aus diesen Verpflichtungen mildern oder sogar beseitigen (Urteil vom 17. September 2015, van der Lans, C‑257/14, EU:C:2015:618, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).


37  Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 im Licht des 14. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass die Annullierung bzw. große Verspätung eines Fluges nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, wenn sie darauf beruht, dass ein Luftfahrtunternehmen auf einen Fachmann seiner Wahl zurückgreift, um die aufgrund einer Kollision mit einem Vogel erforderlichen Sicherheitsüberprüfungen erneut vornehmen zu lassen, nachdem diese bereits von einem nach den einschlägigen Vorschriften autorisierten Fachmann vorgenommen wurden.

Zur zweiten Frage


38  Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 im Licht des 14. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass die „zumutbaren Maßnahmen“, die ein Luftfahrtunternehmen ergreifen muss, um die Risiken einer Kollision mit einem Vogel zu verringern oder gar zu beseitigen und sich somit von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gemäß Art. 7 dieser Verordnung zu befreien, präventiv-kontrollierende Maßnahmen gegen das Vorhandensein von Vögeln umfassen.


39  Das vorlegende Gericht nennt beispielhaft Vorrichtungen zur Verscheuchung von Vögeln durch Lärm oder Licht, Zusammenarbeit mit Ornithologen oder Eliminierung von Stellen, an denen Vögel typischerweise zusammenschwärmen oder fliegen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof wurden weitere technische Vorrichtungen angesprochen, die an Bord von Flugzeugen angebracht werden können.


40  Aus der Vorlageentscheidung sowie aus den Erörterungen vor dem Gerichtshof hat sich ferner ergeben, dass die Prävention gegen Vögel verschiedenen Akteuren des Luftverkehrs obliegen könnte, insbesondere den Luftfahrtunternehmen, den Flughafenbetreibern oder auch den Fluglotsen der Mitgliedstaaten.


41  Vor diesem Hintergrund ist die zweite Frage zu beantworten.


42  Wie aus Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 hervorgeht, obliegen die zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung von großer Verspätung oder Annullierung von Flügen dem Luftfahrtunternehmen selbst.


43  Daraus folgt, dass zur Beurteilung, ob ein Luftfahrtunternehmen tatsächlich die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die Risiken möglicher Kollisionen mit Vögeln zu verringern oder gar zu beseitigen und sich damit von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gemäß Art. 7 dieser Verordnung zu befreien, allein solche Maßnahmen zu berücksichtigen sind, die ihm tatsächlich obliegen können, und nicht solche, die der Zuständigkeit Dritter – etwa der Flughafenbetreiber oder der zuständigen Fluglotsen – unterliegen.


44  Im Rahmen der Einzelfallprüfung, die es gemäß der in Rn. 30 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung vorzunehmen hat, muss das nationale Gericht also zunächst beurteilen, ob das betroffene Luftfahrtunternehmen unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen insbesondere auf technischer und administrativer Ebene in der Lage war, direkt oder indirekt Vorkehrungen zu treffen, die geeignet waren, die Risiken von Kollisionen mit Vögeln zu verringern oder gar zu beseitigen.


45  Ist das zu verneinen, ist das Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 an die Fluggäste zu leisten.


46  In dem Fall, dass solche Maßnahmen von dem betroffenen Luftfahrtunternehmen tatsächlich ergriffen werden konnten, muss sich das nationale Gericht sodann – im Einklang mit der in Rn. 29 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung – vergewissern, dass die betreffenden Maßnahmen dem Unternehmen keine im Hinblick auf seine Kapazitäten untragbaren Opfer abverlangen.


47  Wenn solche Maßnahmen von dem betroffenen Luftfahrtunternehmen ergriffen werden konnten, ohne ihm im Hinblick auf seine Kapazitäten untragbare Opfer abzuverlangen, hat dieses Unternehmen schließlich den Nachweis zu führen, dass diese Maßnahmen in Bezug auf den von der Kollision mit einem Vogel betroffenen Flug tatsächlich ergriffen wurden.


48  Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 im Licht des 14. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass die „zumutbaren Maßnahmen“, die ein Luftfahrtunternehmen ergreifen muss, um die Risiken einer Kollision mit einem Vogel zu verringern oder gar zu beseitigen und sich somit von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gemäß Art. 7 dieser Verordnung zu befreien, präventiv-kontrollierende Maßnahmen gegen das Vorhandensein von Vögeln umfassen, vorausgesetzt, dass solche Maßnahmen insbesondere auf technischer und administrativer Ebene von diesem Luftfahrtunternehmen tatsächlich ergriffen werden können, diese Maßnahmen ihm im Hinblick auf seine Kapazitäten keine untragbaren Opfer abverlangen und das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es die Maßnahmen in Bezug auf den von der Kollision mit einem Vogel betroffenen Flug tatsächlich ergriffen hat; die Erfüllung dieser Voraussetzungen zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.


Zur fünften Frage


49  Mit seiner fünften Frage, die als Nächstes zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 im Licht des 14. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass im Fall einer um drei Stunden oder mehr verspäteten Flugankunft, die nicht nur auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht, der nicht durch der Situation angemessene Maßnahmen zu verhindern war und gegen dessen Folgen das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen hat, sondern auch auf einem anderen Umstand, der nicht in diese Kategorie fällt, die auf dem erstgenannten Umstand beruhende Verspätung von der gesamten Verspätungszeit bei Ankunft des betreffenden Fluges abzuziehen ist, um zu beurteilen, ob für diese verspätete Flugankunft Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 dieser Verordnung zu leisten sind.


50  In einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen, in dem eine Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr nicht nur auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht, sondern auch auf einem nicht in diese Kategorie fallenden Umstand, ist es Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob das Luftfahrtunternehmen für den Teil der Verspätung, den es auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückführt, den Nachweis erbracht hat, dass dieser Teil der Verspätung auf einem außergewöhnlichen Umstand beruhte, der selbst bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermieden werden können und gegen dessen Folgen dieses Unternehmen alle zumutbaren Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen hat. Ist dies der Fall, hat das nationale Gericht von der gesamten Verspätungszeit bei Ankunft des Fluges die Verspätung abzuziehen, die auf diesem außergewöhnlichen Umstand beruht.


51  Um in einer solchen Situation zu beurteilen, ob für die verspätete Flugankunft Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 zu leisten sind, hat das nationale Gericht demnach nur die Verspätung zu berücksichtigen, die auf dem nicht außergewöhnlichen Umstand beruht; für diese sind Ausgleichszahlungen nur zu leisten, wenn sie bei Ankunft des betreffenden Fluges drei Stunden oder mehr beträgt.


52  Beruht hingegen der Teil der Verspätung, von dem das Luftfahrtunternehmen behauptet, dass er auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen sei, offenkundig auf einem außergewöhnlichen Umstand, der nicht Gegenstand von Maßnahmen gemäß den in Rn. 50 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen gewesen ist, kann das Luftfahrtunternehmen keinen derartigen Umstand geltend machen und darf deshalb von der gesamten Verspätungszeit bei Ankunft des betreffenden Fluges die auf diesem außergewöhnlichen Umstand beruhende Verspätung nicht abziehen.


53  Um zu beurteilen, ob Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 in einer solchen Situation anzuwenden ist, hat das nationale Gericht in diesem Fall nicht nur die auf dem nicht außergewöhnlichen Umstand beruhende Verspätung zu berücksichtigen, sondern auch die Verspätung aufgrund des außergewöhnlichen Umstands, der nicht Gegenstand von Maßnahmen gemäß den genannten Anforderungen gewesen ist.


54  Nach alledem ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 im Licht des 14. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass im Fall einer um drei Stunden oder mehr verspäteten Flugankunft, die nicht nur auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht, der nicht durch der Situation angemessene Maßnahmen zu verhindern war und gegen dessen Folgen das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen hat, sondern auch auf einem anderen Umstand, der nicht in diese Kategorie fällt, die auf dem erstgenannten Umstand beruhende Verspätung von der gesamten Verspätungszeit bei Ankunft des betreffenden Fluges abzuziehen ist, um zu beurteilen, ob für diese verspätete Flugankunft Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 dieser Verordnung zu leisten sind.


Zur vierten Frage


55  Mit seiner vierten Frage, die abschließend zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 im Licht des 14. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug mit einem Vogel kollidiert ist, im Rahmen der ihm obliegenden zumutbaren Maßnahmen verpflichtet ist, bereits bei der Planung seiner Flüge eine ausreichende Zeitreserve für die notwendigen Sicherheitskontrollen vorzusehen.


56  Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass aus der Beschreibung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens durch das vorlegende Gericht nicht hervorgeht, dass die um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft des streitgegenständlichen Fluges auf einem Unterlassen des betroffenen Luftfahrtunternehmens, eine ausreichende Zeitreserve für die notwendigen Sicherheitskontrollen vorzusehen, beruhen könnte.


57  Nach ständiger Rechtsprechung ist es zwar in Anbetracht der Zuständigkeitsverteilung in einem Vorabentscheidungsverfahren allein Sache des nationalen Gerichts, den Gegenstand der Fragen zu bestimmen, die es dem Gerichtshof stellen möchte, der Gerichtshof darf jedoch die Entscheidung über eine Frage u. a. dann verweigern, wenn das ihm unterbreitete Problem rein hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Frage erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2016, Aspiro, C‑40/15, EU:C:2016:172, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).


58  So verhält es sich im vorliegenden Fall.


59  Infolgedessen ist die vierte Frage nicht zu beantworten.


Kosten


60  Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

  1. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist im Licht des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Vorschrift fällt.
  2. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ist im Licht des 14. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen, dass die Annullierung bzw. große Verspätung eines Fluges nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, wenn sie darauf beruht, dass ein Luftfahrtunternehmen auf einen Fachmann seiner Wahl zurückgreift, um die aufgrund einer Kollision mit einem Vogel erforderlichen Sicherheitsüberprüfungen erneut vornehmen zu lassen, nachdem diese bereits von einem nach den einschlägigen Vorschriften autorisierten Fachmann vorgenommen wurden.
  3. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ist im Licht des 14. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen, dass die „zumutbaren Maßnahmen“, die ein Luftfahrtunternehmen ergreifen muss, um die Risiken einer Kollision mit einem Vogel zu verringern oder gar zu beseitigen und sich somit von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gemäß Art. 7 dieser Verordnung zu befreien, präventiv-kontrollierende Maßnahmen gegen das Vorhandensein von Vögeln umfassen, vorausgesetzt, dass solche Maßnahmen insbesondere auf technischer und administrativer Ebene von diesem Luftfahrtunternehmen tatsächlich ergriffen werden können, diese Maßnahmen ihm im Hinblick auf seine Kapazitäten keine untragbaren Opfer abverlangen und das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es die Maßnahmen in Bezug auf den von der Kollision mit einem Vogel betroffenen Flug tatsächlich ergriffen hat; die Erfüllung dieser Voraussetzungen zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.
  4. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ist im Licht des 14. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen, dass im Fall einer um drei Stunden oder mehr verspäteten Flugankunft, die nicht nur auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht, der nicht durch der Situation angemessene Maßnahmen zu verhindern war und gegen dessen Folgen das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen hat, sondern auch auf einem anderen Umstand, der nicht in diese Kategorie fällt, die auf dem erstgenannten Umstand beruhende Verspätung von der gesamten Verspätungszeit bei Ankunft des betreffenden Fluges abzuziehen ist, um zu beurteilen, ob für diese verspätete Flugankunft Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 dieser Verordnung zu leisten sind.


Unterschriften