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BGH: Arzneimittelbezogene Werbung darf sich nur auf Studien stützen, die die beworbenen Wirkungen und Eigenschaften tatsächlich festgestellt haben

Eine Werbeaussage, die nicht durch eine nach wissenschaftlich anerkannten Grundsätzen erstellte Studie gestützt wird, kann aber trotzdem rechtens sein, wenn sich die Aussage schon aus der arzneimittelrechtlichen Zulassung ergibt.

I. Einleitung:

Ausgangspunkt war eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit über die Art der Bewerbung eines Medikaments gegen Diabetes zwischen zwei auf diesem Markt konkurrierenden Arzneimittelherstellern. Der Beklagte; einer der beiden Hersteller; hatte dabei sein Produkt damit beworben, es würde aufgrund der Verwendung eines anderen Wirkstoffs im Vergleich zum Produkt des Wettbewerbers zu einer geringeren Gewichtszunahme führen.

Die Klage vor dem Landgericht Berlin wurde abgewiesen, die Berufung blieb ohne Erfolg. Nun hat der BGH auf die Revision des Klägers die Entscheidung des Kammergerichtes Berlin als Revisionsinstanz teilweise aufgehoben und an dieses zurückverwiesen.

II. Aus den Gründen:

1. Der BGH ist davon ausgegangen, dass im Vorlagefall eine Irreführung durch den Verstoß der Zitierwahrheit infrage kommen könnte. So hatte der Beklagte seine Werbeaussage auf in der Wissenschaft umstrittene Arten von Studien gestützt, die nach Fachmeinungen zu teilweise zufälligen Ergebnissen führen würden oder lediglich bestehende Studien ohne neuen Erkenntnisgewinn zusammenfassen (sog. „Subgruppenanalyse“, „Metaanalyse“). Ob die Nutzung einer derartiger Studie schon als wettbewerbsrechtliche Irreführung zu sehen ist hänge vom Einzelfall ab. So kommt es insbesondere darauf an, ob auf die besondere Art und Auswertung der Studie und die damit u.U. einhergehende eingeschränkte Aussagekraft hingewiesen wurde.

2. In der Regel geht der BGH davon aus, dass nur solche Studien Grundlage einer gesundheitsbezogenen Werbeaussage sein können, die nach anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt worden sind. Regelmäßig ist dafür eine ausgewertete „Doppelblindstudie“ erforderlich, die dem Diskussionsprozess der Fachwelt standgehalten haben muss.

3. Im vorliegenden Fall, hat der BGH eine „Kenntlichmachung“ der Besonderheiten der zugrundeliegenden Studie nicht erkennen könnten. Trotzdem wurde der Klage teilweise stattgegeben. So sei die strittige Werbeaussage an sich nicht zu beanstanden, da sich der Gewichtvorteil schon aus der arzneimittelrechtlichen Zulassung des Medikaments ergeben würde und es deshalb nicht auf die „Stützwirkung“ der strittigen Studie ankommt.

III: Fazit

Mit diesem Urteil hat der BGH die Rechtssicherheit bezüglich Bewertung bestimmter Werbeaussagen zu Arzneimitteln und deren Wirkungsweise weiter konkretisiert. So sind grundsätzlich nur solche Studien für Werbeaussagen aussagekräftig genug, die wissenschaftlich einwandfrei durchgeführt worden sind. Dies ist in der Regel nur bei sog. „Doppelblindstudien“ der Fall.

BGH I ZR 62/11 Basisinsulin mit Gewichtsvorteil