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BGH legt dem EuGH Fragen zu nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben vor

Darf ein Kräuterlikör mit dem Slogan „Der wohltuende und bekömmliche Kräuterlikör aus den Alpen“ beworben werden? Diese Frage sollte der Bundesgerichtshof beantworten. Er konnte es nicht, setzte das Verfahren aus und legte es dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vor (Az.: I ZR 22/09). Die Frage betrifft nicht nur nationales Recht. Es geht um die Vereinbarkeit mit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel, der sogenannten „Health-Claim-Verordnung“. Diese regelt die Kennzeichnung und die Werbung für Lebensmittel hinsichtlich der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben.

Die Verordnung hat grundlegende Änderungen mit sich gebracht. Denn bislang waren alle nährwert- und gesundheitsbezogenen erlaubt, solange sie nicht ausdrücklich verboten waren. Dieser Grundsatz wird mit der Health-Claim-Verordnung um 180° gedreht. Im Sinne der Verordnung bedürfen die gesundheitsbezogenen Angaben der Zulassung, ebenso Angaben über die Reduzierung von Krankheitsrisiken und Angaben „über die Entwicklung und Gesundheit von Kindern“. Das bedeutet: Angaben, die nicht ausdrücklich erlaubt sind, sind verboten. Aktuell wurden noch nicht alle gestellten Anträge beschieden, d.h. eine Übersicht über die zulässigen Angaben gibt es derzeit noch nicht. Sie wird im Laufe des Jahres erwartet. Wird eine Positivliste verabschiedet, dürfen Produkte, die mit dieser Liste nicht konform gehen, noch maximal sechs Monate auf dem Markt bleiben. Betrachtet man die bereits abgeschlossenen Zulassungsverfahren zeichnet sich eine Tendenz ab: die Betrachtung und Bewertung der Angaben ist eher restriktiv.

Eine Sichtweise, die auch die Wettbewerbsverbände bei der Bewertung des Slogans „wohltuend und bekömmlich“ an den Tag legten. Sie vertreten die Auffassung, dass die Verwendung des Slogans für ein Produkt mit einem Alkoholgehalt von 27% Vol. einen Verstoß gegen die Health-Claim-Verordnung darstellt. Diese verbietet in Art. 4 Abs. 3 gesundheitsbezogene Angaben bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2% Vol.

Im Rahmen seines Vorlagebeschlusses sah der Bundesgerichtshof den Begriff „bekömmlich“ eindeutig als nicht gesundheitsbezogene Angabe an. Er verneinte einen Verstoß gegen die Verordnung. „Bekömmlich“ verdeutliche lediglich, dass durch den Konsum keine Belastung oder Beeinträchtigung stattfinde und stelle keine gesundheitsbezogene Angabe dar. Würden diese Angaben schon durch das Verbot in Art. 4 Abs. 3 erfasst, würde dies zu sehr in die Meinungs- und Informationsfreiheit eingreifen.

Auch hinsichtlich des Begriffes „wohltuend“ wurde die Frage aufgeworfen, ob es sich bei Angaben zum Wohlbefinden überhaupt schon um gesundheitsbezogene Angaben handelt. Gibt es einen Unterschied zwischen dem „allgemeinen“ und dem „gesundheitsbezogenen“ Wohlbefinden? Denkt der Verbraucher, dass es ihm durch den Genuss des Kräuterlikörs gesundheitlich besser geht? Der Bundesgerichtshof würde diese Frage bejahen wollen.

Er folgt damit nur teilweise der Auffassung der Vorinstanz. Das Landgericht Regensburg hatte die Klage des Verbandes insgesamt zurückgewiesen (Az.: 1 HKO 2203/08) und ausgeführt, weder „wohltuend“ noch „bekömmlich“ seien gesundheitsbezogene Angaben. Sie seien lediglich Ausdrücke des Wohlbefindens.

Nun muss sich der EuGH mit den aufgeworfenen Fragen auseinandersetzen.