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EuGH: Glucose darf nicht mit gesundheitsbezogenen Angaben beworben werden

Der EuGH hat am 8.6.2017 über die Zulässigkeit einiger gesundheitsbezogener Aussagen zu Glucose (Traubenzucker) entschieden (Urteil v. 8.6.2017 Az. C296/16P).

2011 stellte das das Unternehmen Dextro Energy bei der europäischen Kommission einen Antrag auf Zulassung von fünf gesundheitsbezogenen Aussagen (Health Claims) zu Glucose. Dextro Energy vertreibt Glucose in verschiedenen Darreichungsformen.

Die Aussagen lauteten u.a.:

„Glucose wird im Rahmen des normalen Energiestoffwechsels verstoffwechselt“
„Glucose unterstützt die normale körperliche Betätigung“


Die europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gab daraufhin für diese Claims eine positive Stellungnahme ab. Nach ihrer Ansicht belegte das von Dextro Energy vorgelegte wissenschaftliche Material, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Aufnahme von Glucose und dem Energiestoffwechsel nachgewiesen sei (EFSA Journal 2012; 10(5):2694).

Die Kommission lehnte trotz der positiven Bewertung durch die EFSA die beantragten Claims mit der Verordnung (EU)2015/8 ab. Dies wurde mit Art. 3 Abs. 2Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claim-Verordnung, HCVO) begründet. Demnach dürfen gesundheitsbezogene Aussagen nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein. Die Kommission argumentierte, dass neben einer wissenschaftlichen Bewertung der EFSA auch allgemein anerkannte Ernährungsgrundsätze zu berücksichtigen seien. In Bezug auf Glucose wird generell und ebenso wissenschaftlich anerkannt eine Verringerung des Verzehrs empfohlen. Deshalb würden die beantragten gesundheitsbezogenen Aussagen ein widersprüchliches Signal an die Verbraucher senden.

Gegen diese Entscheidung wehrte sich Dextro Energy vor dem EuGH mittels einer Nichtigkeitsklage gem. § 263 AEUV mit Verweis auf Art. 18 Abs. 4 HCVO. Nach Art. 18 Abs. 4 HCVO müsse die Kommission über gesundheitsbezogene Aussagen auf Grundlage der (positiven) EFSA-Bewertung entscheiden und nicht aufgrund von allgemeinen Ernährungsgrundsätzen.

Der EuGH hat diese Klage nun abgewiesen, da das Gericht der Ansicht folgte, dass gesundheitsbezogene Angaben trotz positiver EFSA-Bewertung nicht allgemeinen Ernährungsgrundsätzen zuwiderlaufen dürfen. Allgemeine Ernährungsgrundsätze dürften bei der Beurteilung der Entscheidung über gesundheitsbezogene Angaben durch die Kommission berücksichtigt werden, da sie dem Schutz des Verbrauchers dienen würden. Die beantragten gesundheitsbezogenen Angaben zu Glucose dürfen somit nicht verwendet werden.
 
Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass bei der Bewertung gesundheitsbezogener Angaben nicht nur die wissenschaftliche Nachweisbarkeit berücksichtigt werden muss, sondern auch allgemeine Ernährungsgrundsätze.

Sofern Sie Hilfe bei der Bewerbung von Lebensmitteln mit gesundheitsbezogenen Angaben oder unterstützung bei der Kennzeichnung benötigen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.