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Informationspflichten nach § 40 Abs. 1a LFGB sollen zeitlich befristet werden

In der Vergangenheit gab es Auseinandersetzungen über die Rahmenbedingungen der Informationspflicht der Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Die Norm sieht vor, dass die zuständigen Behörden die Öffentlichkeit informieren müssen, wenn der Verdacht besteht, dass in Lebensmitteln zulässige Grenzwerte überschritten sind oder bestimmte verbraucherschützende Regelungen verletzt sind. Dabei erfolgt auch eine Nennung des Herstellers. Problematisch ist dabei insbesondere, dass eine Veröffentlichung schon dann erfolgen muss -es besteht insoweit kein Ermessen der zuständigen Behörde-, wenn ein Bußgeld von 350 Euro erwartet wird. Erfasst sind somit schon kleinste Verstöße. 

Verwaltungsrechtliche Vollzüge der Norm wurden in einigen Bundesländern durch betroffene Unternehmen deshalb erfolgreich hinsichtlich verfassungsrechtlicher Bedenken gerichtlich angegriffen. Es bestand Streit über die Frage, ob Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB vor dem Hintergrund, dass diese bereits bei kleinsten Verstößen erfolgen müssen, verhältnismäßig sind. Auch wurde kritisiert, dass die Veröffentlichungen zeitlich unbegrenzt erfolgen konnten. Die Niedersächsische Landesregierung hatte § 40 Abs. 1a LFGB schließlich im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle hinsichtlich dieser Fragen dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Überprüfung vorgelegt.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21.03.2018 (Az. 1 BvF 1/13) zwar grundsätzlich festgestellt, dass eine Information der Öffentlichkeit über lebensmittelrechtliche Missstände verhältnismäßig ist und insoweit dem Schutz des betroffenen Unternehmers und dessen Berufsfreiheit gem. Art. 12 GG vorgeht. Es erklärte allerdings die Regelung insofern für unverhältnismäßig, als dass Veröffentlichungen gesetzlich ohne zeitliche Begrenzung erfolgen sollten. Zumindest in diesem Punkt wurde durch den Bundesrat nun Abhilfe geschaffen. Ein aktueller Gesetzentwurf des Bundesrates (Drs. 369/18) sieht vor, dass ein neuer Absatz 4a in § 40 LFGB eingesetzt werden soll. Dieser enthält nun ausdrücklich eine zeitliche Begrenzung von 6 Monaten ab der Veröffentlichung nach Abs. 1a. Insoweit wurde § 40 Abs. 1a LFGB entsprechend der Kritik des BVerfG angepasst. Dennoch existiert weiterhin das Problem, dass eine Veröffentlichung im Einzelfall unverhältnismäßig sein kann, da sie schon bei minimalen Verstößen erfolgen muss und für den betroffenen Unternehmer schwerwiegende Folgen haben kann. Dies gilt umso mehr, wenn sich später herausstellt, dass tatsächlich keine Gesundheitsgefahr der Bevölkerung bestand bzw. sich grundsätzlich ein bestimmter Verdacht nicht erhärtet hat. Entscheidend ist dabei die Betrachtung des Einzelfalls. Es wird deshalb auch zukünftig höchstwahrscheinlich zu verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu der Frage der einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeit von Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB kommen.