Das LG Halle hatte darüber zu entscheiden, ob Arzneimittel, welche im Wege des Versandhandels versendet wurden, der Ausnahmeregelung des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB unterfallen und aufgrund dessen gegenüber Verbrauchern das im Fernabsatzrecht grundsätzlich bestehende Widerrufrecht in AGB ausgeschlossen werden kann.
Inhalt
Eine Versandapotheke schloss im Rahmen ihrer AGB für den Versand von Arzneimitteln das für Verbraucher gemäß § 312d BGB bestehende Widerrufrecht unter Berufung auf § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB aus. Nach Auffassung der Versandapotheke werden Rezepturarzneimittel im Sinne des § 312d Abs. 4 Nr. 1, Alt. 1, 2 BGB nach Kundenspezifikation angefertigt und seien eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Bestellers zugeschnitten. Fertigarzneimittel seien im Sinne des § 312d Abs. 4 Nr. 1, Alt. 3 BGB aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet. Gegen dieses Vorgehen klagte ein Verbraucherschutzverein, nach dessen Ansicht ein Ausschluss des Widerrufrechts unzulässig sei, da Arzneimittel nicht von § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB erfasst werden würden.
Das LG Halle entschied nun im Rahmen seines Urteils vom 08.01.2013 – 8 O 105/12 -, dass gegenüber Verbrauchern das grundsätzlich gemäß § 312d BGB bestehende Widerrufrecht in im Falle des Versands von Arzneimitteln nach § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB ausgeschlossen werden könnte. Dies gelte sowohl in Bezug auf Rezeptur- als auch auf Fertigarzneimittel.
In Bezug auf Rezepturarzneimittel führte die erkennende Kammer aus, dass diese eindeutig nach Kundenspezifikation angefertigt bzw. auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten seien, § 312d Abs. 4 Nr. 1, Alt. 1, 2 BGB. In diesem Falle sei ein Widerrufausschluss bereits vom Wortlaut des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGBgedeckt. Hinsichtlich Fertigarzneimittel stellte die Kammer fest, dass diese aus Gründen der Arzneimittelsicherheit nicht zur Rücksendung geeignet seien, so dass ein Widerrufausschluss nach § 312d Abs. 4 Nr. 1, Alt. 3 BGB zulässig sei. Der Begriff der „Ungeeignetheit zur Rücksendung“ ziele auf eine rechtliche Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit aus rechtlichen Gründen ab und weniger auf eine Unmöglichkeit technischer Art. Eine solche ergebe sich in Hinsicht auf Fertigarzneimittel aus § 7b der Betriebsordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe. Danach dürften Fertigarzneimittel, welche an die Apotheke zurückgesendet wurden, aus Gründen der Arzneimittelsicherheit und somit aus rechtlichen Gründen nicht mehr veräußert bzw. erneut in den Verkehr gebracht werden. Somit sei dem Apotheker eine Rücknahme rechtlich unzumutbar und die Arzneimittel demnach im Sinne des § 312d Abs. 4 Nr. 1, Alt. 3 BGB zur Rücksendung „ungeeignet“.
Kontext der Entscheidung
Die Entscheidung des LG Halle vom 08.01.2013 steht im Gegensatz zu einer untergerichtlichen Entscheidung des AG Köln vom 31.05.2007 (AG Köln, Urt. v. 31.05.2007 – 111 C 22/07), in welcher feststellt wurde, dass Arzneimittel keine derartige besondere Beschaffenheit aufwiesen, aufgrund derer sie für eine Rücksendung ungeeignet sein könnten. Eine Ungeeigneitheit ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass Arzneimittel vor ihrer Rücksendung durch den Anwender bzw. Besteller gefahrbringenden Manipulationen ausgesetzt sein könnte. Nach Auffassung des AG Köln sollte es vielmehr in den Risikobereich des Versandhändlers fallen, wenn das Arzneimittel nicht mehr in den Verkehr gebracht werden dürfe. Dieser Entscheidung hat das LG Halle in seinen Feststellungen nun ausdrücklich widersprochen.
Ausblick
Das Urteil des LG Halle spiegelt im Gegensatz zu der untergerichtlichen Rechtsprechung des AG Köln bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt diejenige Gesetzlage wider, welche für Fernabsatzverträge gilt, die ab dem 13.06.2014 geschlossen werden: Im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie 2011/83/EU (Europäische Verbraucherrechterichtline) wird in § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB n. F. eine zusätzliche Ausnahmeregelung für das Nichtbestehen des Widerrufrechts bei Fernabsatzverträgen aufgenommen werden. Infolge dieser Regelung ist ab dem 13.06.2013 „bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde“ ein Widerrufrecht für Verbraucher ausgeschlossen. Da diese Änderung auchsolche Arzneimittel erfasst, welche in versiegeltem Zustand versendet werden, ist ein Ausschluss des Widerrufrechts auf der Grundlage des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGBn.F.zukünftig somit zulässig.