Feldbrunnenstraße 57,   20148 Hamburg   |   +49 (0)40 33 44 36 90
Erfahrungen & Bewertungen zu DIEKMANN Rechtsanwälte

Haben Sie Fragen? Wir helfen gern!


Falls Sie Fragen zu diesem oder einem ähnlichen Thema haben, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme mittels des nachstehenden Formulars oder per Email an:

info@diekmann-rechtsanwaelte.de

Sie können uns natürlich auch unter

+49 (40) 33443690 telefonisch erreichen.


FragenForm

Page1
* Pflichtfelder



LG Bochum: Gewährung von "Zwei Taler nach Arztbesuch" durch einen Apotheker stellt keinen Verstoß gegen die AMPreisV dar

Nach Auffassung des Landgericht Bochum ist eine Werbung, bei der ein Apotheker seinen Kunden zwei Taler dafür verspricht, dass diese Ihm eine Terminnotiz vom letzten Arztbesuch vorlegen, nicht wegen Verstoßes gegen die AMPreisV unlauter, da eineVerknüpfung zwischen der Vorlage eines Rezepts oder dem Erwerb von Medikamenten oder anderen Waren und der Ausgabe der Taler nicht ersichtlich sei.

LG Bochum, Urteil vom 26.11.2014, Az. 13 O 137/14


Landgericht Bochum
Urteil

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 657,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


Tatbestand


Beide Parteien betreiben Apotheken in Herne.

Am 11.07.2014 warb die Beklagte auf ihrer Internetseite mit folgendem Text:

„Neu bei uns: 2 Taler nach Arztbesuch”

- einfach Terminnotiz vom letzten Termin innerhalb von 2 Tagen nach dem Arztbesuch abgeben”.

Ferner warb die Beklagte mit „50 % Rabatt auf s1″ und für eine Volkszahnbürste, wobei sich jeweils Hinweise zur Auflösung eines Sternchens unter den Werbeaussagen befanden.

Im August 2014 warb die Beklagte mit dem Text „Neu bei uns: 2 Taler nach Arztbesuch - einfach Terminnotiz vom letzten Termin innerhalb von 2 Tagen nach dem Arztbesuch abgeben.” Hinsichtlich der Einzelheiten der Werbung wird auf die Ausdrucke in Anlagen K1 und K2 (Blatt 10 ff. der Akten) Bezug genommen.

Am 14.07.2014 suchte Frau J die Apotheke der Beklagten aus und löste ein Rezept über das verschreibungspflichtige Arzneimittel N und eine Rezeptur ein. Die Kundin erhielt insgesamt 5 Q-Taler, wobei ihr mitgeteilt wurde, dass 3 Pinguin-Taler für die Einwilligung in die Anlage einer Kundenkarte und 2 weitere Taler für den Arztbesuch gewährt würden.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.07.2014 (Anlage K3, Blatt 13 ff. der Akten) mahnte die Klägerin die Beklagte ab, wobei sie unter anderem die zu kleine Schrift bei der Auflösung der Sternchenhinweise und die Werbung mit dem Slogan „2 Tage nach Arztbesuch” beanstandete. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Abmahnschreiben vom 11.07.2014 (Anlage K3, Blatt 13 ff. der Akten) verwiesen.

Die Beklagte gab hinsichtlich der Verstöße gegen § 4 Nr. 4 UWG eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab.

Die Klägerin trägt vor: Die Werbung der Beklagten mit dem Slogan „Zwei Taler nach Arztbesuch” verstoße gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 78 Abs. 2 S. 2 und 3 AMG. Im Bereich der verschreibungspflichtigen Arzneimittel seien keine Preisabschläge zulässig. Auch wenn für das preisgebundene Arzneimittel der korrekte Preis angesetzt werde, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt würden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen ließe, wie die Gabe von Bonustalern, würden die Bestimmungen der Arzneimittelpreise verletzt. Die Werbung der Beklagten ziele allein auf Patienten von Ärzten ab, die von ihrem Arzt ein Rezept erhalten hätten, weil nur diese in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Arztbesuch ihre Apotheke aufsuchten, um ein Rezept einzulösen und ein verschriebenes Arzneimittel abzuholen. Die Zielrichtung der Beklagten werde auch schon daraus deutlich, dass bei der im Monat August 2014 geschalteten Werbung plakativ die Frage: „Haben Sie ihr Rezept schon eingelöst?” in den Mittelpunkt gestellt werde. Die Klägerin könne von der Beklagten Unterlassung dieser Werbung sowie Ersatz der Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 30.000,00 Euro verlangen.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zukünftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

a.) im Internet mit der Gewährung von zwei (Q-) Talern bei der Vorlage einer Terminnotiz über einen Arztbesuch innerhalb von zwei Tagen nach dem Arztbesuch zu werben,

hilfsweise

ohne hierbei ausschließlich den Erwerb preisgebundener Arzneimittel auszunehmen.

b.) Kunden bei der Einlösung von Rezepten für preisgebundene Medikamente zu Lasten der Krankenkasse „für den Arztbesuch” mit oder ohne Vorlage einer Terminnotiz zwei (Q-) Taler zu gewähren.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Nebenforderung einen Betrag von 1.314,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor: Die Kundin J habe zwei Q-Taler für den Arztbesuch erhalten. Aus dem vorgelegten Rezept habe sich ergeben, dass dieses am 22.07.2014 ausgestellt worden sei und die Kundin somit innerhalb von zwei Tagen nach erfolgtem Arztbesuch die Apotheke der Beklagten aufgesucht habe. Der Mitarbeiter der Beklagten habe der Kundin erklärt, dass der Nachweis über den erst zwei Tage zurückliegenden Arztbesuch nicht nur durch den Terminzettel erbracht werden könne, sondern ebenso durch das auf einem Rezept vermerkte Datum. Es liege kein Verstoß gegen § 78 AMG vor. Dem Kunden würden grade nicht für die Einlösung eines Rezeptes Vorteile gewährt. Vielmehr würden allen Patienten, die eine Terminnotiz oder einen entsprechenden anderen Nachweis für den zurückliegenden Arztbesuch vorweisen könnten, Taler gewährt. Hierbei sei völlig unerheblich, ob die Patienten beim Arzt überhaupt ein Rezept erhalten hätten und ob die Patienten ein erhaltenes Rezept bei der Beklagten einlösten. Die Mehrzahl der Arztbesuche ende nicht mit der Ausstellung einer Verschreibung über preisgebundene Arzneimittel, sondern regelmäßig nur mit einer Empfehlung von Medikamenten zur Selbstmedikation. Die bei der Werbung im Monat August 2014 gestellte Frage „haben Sie ihr Rezept schon eingelöst?” befinde sich deutlich räumlich getrennt von der Werbung für den Talerbonus nach Arztbesuch. Der Klageantrag sei zu weit gefasst. Die Geltendmachung der Abmahnkosten sei unbegründet. Auch soweit die Beklagte eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung abgegeben habe, könne die Klägerin nicht die Kosten verlangen. Die Sternchenhinweise seien auch ohne Vergrößerung lesbar gewesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend unbegründet. Soweit die Klägerin mit den Klageanträgen zu a) Unterlassung der Werbung mit Q-Talern für einen Arztbesuch und der Gewährung von Q-Talern verlangt, ist die Klage unbegründet. Der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Zahlungsanspruch ist nur zum Teil begründet.

Unstreitig sind die Parteien Wettbewerber. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch aus §§ 4, 8 UWG i. V. m. § 78 AMG zu. Die Werbung der Beklagten verstößt nicht gegen die Arzneimittelpreisbindung. Die Beklagte wirbt unmissverständlich damit, dass jeder Kunde, der innerhalb von zwei Tagen nach dem Arztbesuch die Apotheke aufsucht und dies nachweisen kann, zwei Q-Taler erhält. Es fehlt jegliche Verknüpfung mit der Vorlage eines Rezepts oder dem Erwerb von Medikamenten oder anderen Waren. Eine derartige Verknüpfung wird entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung auch nicht dadurch hergestellt, dass in der August-Werbung der Beklagten die Frage „haben Sie ihr Rezept schon eingelöst?” gestellt wird, da dies deutlich räumlich getrennt von der beanstandeten Werbung „zwei Taler nach Arztbesuch” erfolgt. Den angesprochenen Kunden ist klar, dass die Beklagte die beiden Q-Taler für den Nachweis eines Arztbesuchs innerhalb von zwei Tagen anbietet, geht aber nicht davon aus, dass hierfür die Einlösung eines Rezeptes erforderlich sei. Dass ein Mitarbeiter der Beklagten der Kundin J zwei Q-Taler auch ohne Vorlage des Terminzettels ausgehändigt hat, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zum Nachweis des Arztbesuchs innerhalb von zwei Tagen nicht nur - wie in der Werbung ausdrücklich hervorgehoben - eine Terminnotiz akzeptiert, sondern auch ein Rezept, wenn aus diesem der Arztbesuch hervorgeht.

Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Da die Werbung der Beklagten sich eindeutig ausschließlich auf das Aufsuchen der Apotheke der Beklagten innerhalb von zwei Tagen nach dem Arztbesuch bezieht und nicht an den Erwerb von Arzneimitteln gebunden ist, ist die Beklagte nicht verpflichtet, in ihrer Werbung den Erwerb preisgebundener Arzneimittel auszunehmen.

Nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG kann die Klägerin von der Beklagten lediglich anteiligen Ersatz der Abmahnkosten in Höhe des tenorierten Betrages verlangen. Mit der dem Abmahnscheiben vom 11.07.2014 hat die Klägerin zum einen den Slogan „zwei Tage nach Arztbesuch” und zum anderen die zu klein geschriebenen Sternchenhinweise gerügt. Die Kammer folgt der Einschätzung der Klägerin, dass für alle gerügten Verstöße ein Gegenstandswert von 30.000,00 Euro angemessen ist und dass die Hälfte streitwertmäßig auf die Verstöße gegen § 4 Nr. 4 UWG entfällt. Insoweit war die Abmahnung der Klägerin nach Auffassung der Kammer begründet. Unabhängig davon, ob sich die Schrift bei der Auflösung der Sternchenhinweise so klein darstellt, wie in den von der Klägerin vorgelegten Anlagen K1 und K2 oder in der Größe, wie sie aus den von der Beklagten vorgelegten Anlagen B1 ersichtlich ist, hält die Kammer die Schrift für zu klein. Die Erläuterungen zu den Sternchen sind auch bei der von der Beklagten vorgelegten Version nicht hinreichend deutlich zu sehen. Daher war dem Antrag der Beklagten, ihr eine Schriftsatzfrist zum Schriftsatz der Klägerin vom 12.11.2014 einzuräumen, nicht nachzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist unter dem Aktenzeichen 4 U 12/15 beim Oberlandesgericht Hamm anhängig.