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Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln

Die EU-Kommission richtete Anfang März unter Angabe von Gründen eine Stellungnahme an die Bundesrepublik Deutschland. In dieser setzte die Kommission Deutschland eine Handlungsfrist von zwei Monaten um einen Plan zur Aufhebung der Preisbindung für ausländische Versender von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln vorzulegen. In der deutschen Festpreisregelung, die mit Rücksicht auf die Regelung in § 78 Abs. 1 S. 4 AMG auch für Arzneimittel, die gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a in den Geltungsbereich Arzneimittelgesetzes verbracht werden, sieht die Kommission einen Nachteil für Apotheken, welche in anderen EU-Staaten ansässig sind und somit einen Verstoß gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs, welcher auf Art. 34-36 AEUV basiert.

Hintergrund der Stellungnahme war das Versäumnis der Bundesrepublik, dem bereits 2013 erhobenen Vertragsverletzungsverfahren nachzukommen. In diesem wurde Deutschland aufgefordert das Arzneimittelrecht insoweit anzupassen, dass die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel dem freien Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union nicht mehr entgegensteht. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) aus dem Jahre 2016 (Deutsche Parkinson-Vereinigung C-148/15) bestätigte diese Ansicht ebenfalls und stellte fest, dass sich ausländische Arzneimittelversender nicht an die deutschen Preisregeln halten müssen. Des Weiteren forderte das Gericht Deutschland auf, die einschlägigen Rechtsvorschriften unverzüglich zu ändern.
Sollte Deutschland innerhalb der gesetzten Frist nicht reagieren, hat die Kommission angekündigt, Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem EuGH zu erheben.