Der Bundesgerichthof (BGH) hat mit Urteil vom 17. Oktober 2017, Az. KZR 59/16 entschieden, dass die Firma Almased Apotheken keinen Mindestpreis für den Vertrieb ihrer Produkte vorschreiben darf. der BGH hat damit der Revision der klagenden Wettbewerbszentrale stattgegeben.
Hintergrund der Entscheidung war eine Vereinbarung, mit der Almased Apotheken einen Rabatt von 30 Prozent auf den Einkaufspreis einräumte, wenn diese sich im Gegenzug dazu verpflichteten einen festgesetzten Verkaufspreis von 15,95 Euro für das Produkt Almased Vitalkost nicht zu unterschreiten. Die klagende Wettbewerbszentrale wertete diese Vereinbarung als kartellrechtswidrige vertikale Preisbindung. Von vertikaler Preisbindung spricht man, wenn ein Hersteller seine Abnehmer verpflichtet, die von ihm gelieferte Ware nur zu dem von ihm festgelegten Preis weiter zu veräußern. Eine solche Vereinbarung verstößt gegen § 1 GWB und § 101 AEUV.
Schon das Landgericht Hannover als erste Instanz gab der Wettbewerbszentrale recht. Ein Hersteller dürfe nur eine unverbindliche Preisempfehlung geben. Ein verbindlicher Mindestpreis sei hingegen unzulässig. Almased konnte sich auch nicht mit dem Argument durchsetzen, dass das Produkt besonders beratungsintensiv sei und der Mindestpreis damit angemessen ist, da es auch in Drogeriemärkten oder im Internet angeboten wird. Dort fände naturgemäß keine Beratung statt.
In der Berufung vor dem Oberlandesgericht Celle (OLG) bekam Almased zunächst recht. Die Richter vertraten entgegen der Rechtsauffassung des europäischen Gerichtshofs (EuGH) die Ansicht, dass die Preisbindung keine spürbare Auswirkung auf den Wettbewerb mit derartigen Produkten habe. Der EuGH ist hingegen der Ansicht, dass vertikale Preisbindungen stets spürbar sind (vgl. Urteil vom 13.12.2012, Az. C-226/11). Der BGH entschied nun unter Beachtung der Ansicht des EuGH folgerichtig zugunsten der Wettbewerbszentrale und bejahte einen Unterlassungsanspruch gegen Almased. Mit der Aufhebung des OLG Urteils ist das Urteil des Landgerichts Hannover damit rechtskräftig.