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LG Leipzig zur Frage der Irreführung der Werbung einer Apotheke mit dem Slogan alles zu Discount-Preisen

Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 08.04.2011 (Az. 04 HK O 4217/09) entschieden, dass Apotheken mit Angaben wie „Alles zu Discount-Preisen“ und „immer alles MC Günstig“ werben dürfen. Hierin liege keine irreführende Werbung, so der vorsitzende Richter.

Der Beklagte ist Apotheker in Leipzig und betreibt dort eine Filialapotheke, für die er mit Angaben wie „Alles zu Discount-Preisen“ und „MC Medi - Die preisgünstige Apotheke“ geworben hat. Der Kläger warf dem Apotheker daraufhin vor, die Werbung sei irreführend und damit mit Rücksicht auf das Wettbewerbsrecht unlauter. Die Kunden des Beklagten würden aufgrund der Angaben glauben, dass das gesamte Sortiment in der Apotheke des Beklagten reduziert sei. Tatsächlich gelte für verschreibungspflichtige Arzneimittel aber nach der AMPreisV eine Preisbindung.

Das Landgericht Leipzig hat nun entschieden, dass es den durchschnittlich aufmerksamen Verbrauchern durchaus bewusst sei, dass für verschreibungspflichtige Arzneimittel Festpreise gelten. Aufgrund der seit Jahren andauernden politischen Debatten um das Gesundheitssystem und die Arzneimittelkosten seien zwar nicht die rechtlichen Einzelheiten, aber sehr wohl die Preisbindung der rezeptpflichtigen Medikamente bekannt. Die Verbraucher sind nach Auffassung des Landgerichts Leipzig daher in der Lage zu erkennen, dass sich die ausgelobten Discount-Preise nur auf die nicht-verschreibungspflichtigen Produkte beziehen können. Das Gericht setzte ferner als bekannt voraus, dass in einer deutschen Apotheke mit den verschreibungspflichtigen und den nicht-verschreibungspflichtigen Produkten zwei völlig verschiedene „Produktschienen“ verkauft würden, wobei gerade nicht-verschreibungspflichtige Medikamente als sprichwörtlich teuer gelten würden. Der Kläger hätte daher nach Ansicht des Gerichts beweisen müssen, dass zumindest 25 bis 33 Prozent der potentiellen Kunden die Preisbindung nicht kannten und der Preis für sie relevant war. Dies gelang dem Kläger nicht.

Mit dem Urteil des Landgerichts Leipzig wird auf Seiten der Gerichte erstmals anerkannt, dass die Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nach nunmehr 30 Jahren inzwischen allgemein bekannt ist. Derzeit sind jedoch noch weitere Gerichtsverfahren wegen der Werbung von Discountapotheken anhängig. Zudem ist das Urteil des Landgerichts Leipzig bislang nicht rechtskräftig. Es wird sich zeigen müssen, ob sich die Meinung des Landgerichts Leipzig langfristig durchsetzen kann. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang sicherlich auch, dass für den Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel stets ein ärztliches Rezept vorzulegen ist. Die Entscheidung, welches Arzneimittel erworben wird trifft daher nicht der Verbraucher, sondern der behandelnde Arzt. Zudem werden die Kosten für verschreibungspflichtige Arzneimittel weit überwiegend von der jeweiligen Krankenkasse übernommen, so dass der Verbraucher selbst gar kein Preisbewusstsein entwickeln kann.