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AG Rüsselsheim: Auskunftspflicht des Luftfahrtunternehmens beim außergewöhnlichen Umstand nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004

Will sich eine Fluggesellschaft gegenüber der Ausgleichsforderung eines Fluggastes aufgrund der FluggastrechteVO mit dem Verweis auf das Vorliegen eines „außergewöhnlichen Umstands“ exkulpieren muss es dem Fluggast diesen genau benennen. Sofern es dem Fluggast nur durch eine Auskunft der Gesellschaft möglich ist, vorab zu beurteilen ob ein außergewöhnlicher Umstand tatsächlich vorgelegen hat, steht ihm ein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben ihr gegenüber zu.

AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.1.2015–3 C 3644/14 (31)


Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und in der Hauptsache auch begründet.

Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunftserteilung dahingehend, aus welchem Grunde sich der von ihnen gebuchte Flug von Düsseldorf nach Gran Canaria am 3.11.2013 verspätet hat.

Die Auskunftspflicht der Beklagten beruht auf Treu und Glauben, § 242 BGB. Eine solche besteht gewohnheitsrechlich dann, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (so zum Ganzen schon Palandt, BGB [ 73. Aufl.] , VIA, Rn. 4 ff. m.w.N.). Dies ist hier der Fall.

Zwischen den Parteien besteht eine Sonderverbindung, nämlich ein gesetzliches Schuldverhältnis. Infolge der unstreitigen Flugverspätung kann die Klägerseite grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch analog Art. 6, 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (nachfolgend: VO oder Verordnung) beanspruchen, nachdem auch nach Auffassung des angerufenen Tatgerichts alle Anspruchsvoraussetzungen unstreitig sind.

Auf Seiten der Kläger besteht zudem eine entschuldbare Ungewissheit über das tatsächliche Bestehen des Anspruchs, nachdem die Beklagte vorgerichtlich behauptet hat, dass die Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO zurückzuführen sei, ohne diesen Umstand jedoch konkret zu benennen. Sollte tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand bestehen, würde der klägerische Ausgleichsanspruch entfallen. Den Klägern ist es auch nicht möglich, die Information über den abstrakt behaupteten außergewöhnlichen Umstand auf andere Weise als durch die Beklagte zu erhalten. Insbesondere ist es der Klägerseite nicht zuzumuten, die Beklagte gerichtlich auf Zahlung der Ausgleichsforderung in Anspruch und zugleich in Kauf zu nehmen, dass die Beklagte den behaupteten außergewöhnlichen Umstand erstmalig im Prozess konkret darlegt. In diesem Fall müsste die Klägerseite auch im Falle einer dann erklärten Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Die Beklagte ist auch ohne unbillige Belastung ohne Weiteres in der Lage, die Auskunft über den außergewöhnlichen Umstand zu erteilen. Dieser ist ihr, nachdem sie schon hierauf Bezug genommen hat, bereits bekannt; ein nennenswerter Aufwand im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung besteht auf Beklagtenseite nicht.

Dass vorliegend kein Fall einer Auskunftserteilung betroffen ist, die lediglich der Bezifferung eines späteren Leistungsantrags dient, steht weder der Zulässigkeit noch der Begründetheit der Klage entgegen (vgl. 117/04, NJW 2007, 1806, Rn. 13: „Bestehen    [..] seines Rechts“). Gegenstand der Auskunft sind ohne Weiteres auch Informationen, nach denen die Kläger ihr künftiges Verhalten ausrichten wollen, nämlich die weitere Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen. Hiernach besteht auch nicht – wie die Beklagte meint - stets ein Auskunftsanspruch gegen jeden Anspruchsgegner ungeachtet des Rechtsgrundes, sondern nur gegen einen solchen Anspruchsgegner, der sich pauschal auf eine auf dem Anspruchssteller nicht zugänglichen Wissen basierende Einwendung beruft, ohne jedoch die zu deren rechtlicher Bewertung erforderlichen Umstände konkret mitzuteilen.

Hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist die Klage indes unbegründet. Eine Pflicht zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten kommt allein nach Verzugsgesichtspunkten in Betracht. Dem Klägervortrag ist jedoch trotz entsprechenden Hinweises nicht zu entnehmen, dass ein Schuldnerverzug der Beklagten im Hinblick auf die Auskunftsforderung gegeben war, als die Kläger ihre Prozessvertreter insofern mit der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung beauftragt haben.