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BGH zur Zulässigkeit der Werbung für Fernbehandlungen in der Telemedizin gemäß § 9 HWG

Der BGH hat mit Urteil vom 09.12.2021 entschieden, dass nach § 9 S. 2 HWG in seiner neuen Fassung das in § 9 S. 1 HWG geregelte Verbot der Ferbung für Fernbehandlungen zwar nicht auf die Werbung für Fernbehandlungen anzuwenden ist, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen. Das gelte aber nur, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist. Mit den allgemein anerkannten fachlichen Standards sind nicht die Regelungen des für den behandelnden Arzt geltenden Berufsrechts gemeint. Es komme daher nicht darauf an, ob die beworbene Fernbehandlung den Ärzten schon seit Jahren erlaubt ist. Der Begriff der allgemein anerkannten fachlichen Standards ist vielmehr unter Rückgriff auf den entsprechenden Begriff in § 630a Abs. 2 BGB, der die Pflichten aus einem medizinischen Behandlungsvertrag regelt, und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auszulegen. Danach können sich solche Standards auch erst im Laufe der Zeit entwickeln und etwa aus den Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften oder den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß §§ 92, 136 SGB V ergeben.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hat die Beklagte für eine umfassende, nicht auf bestimmte Krankheiten oder Beschwerden beschränkte ärztliche Primärversorgung (Diagnose, Therapieempfehlung, Krankschreibung) im Wege der Fernbehandlung geworben. Das Berufungsgericht hatte nicht festgestellt, dass eine solche umfassende Fernbehandlung den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemeinen fachlichen Standards entspricht. Da die Beklagte dies auch nicht behauptet hatte und insoweit kein weiterer Sachvortrag zu erwarten war, hat der BGH abschließend entscheiden, dass die beanstandete Werbung unzulässig ist.

Damit stellt der BGH klar, dass eine Werbung für eine Fernbehandlung nur zulässig ist, wenn bezogen auf die jeweilige Indikation vom Werbenden nachgewiesen werden kann, dass allgemein anerkannte fachliche Standards bestehen, die einen persönlichen ärztlichen Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich machen und eine Fernbehandlung gestatten.

BGH Urteil vom 9. Dezember 2021 - I ZR 146/20 - Werbung für Fernbehandlung

Vorinstanzen:
LG München I - Urteil vom 16. Juli 2019 - 33 O 4026/18
OLG München - Urteil vom 9. Juli 2020 - 6 U 5180/19