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OLG Hamburg zur Abgrenzung von Arzneimittelmustern iSd des AMG und Arzneimittelproben iSd HWG

1. Bei kostenlos an Apotheker zum Zwecke des Eigenverbrauchs (Aufkleber "ad usum proprium") abgegebenen Fertigarzneimitteln handelt es sich um "Muster" im Sinne des § 47 Abs. 3 AMG und nicht um eine Arzneimittelprobe i.S. von § 11 Nr. 14 HWG.

2. Die Abgabe von Arzneimittelmustern durch pharmazeutische Unternehmer an Apotheker unterfällt nicht der allgemeinen Vorschrift des § 47 Abs. 1 AMG, sondern verstößt gegen § 47 Abs. 3 AMG, da Apotheker in Übereinstimmung mit Art. 96 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG nicht zu dem in der Vorschrift genannten Personenkreis gehören, an welchen unter bestimmten Voraussetzungen Arzneimittelmuster abgegeben werden dürfen.

3. § 47 Abs. 3 AMG ist für den Bereich der Abgabe von Arzneimittelmustern durch pharmazeutische Unternehmer lex specialis und verdrängt die Vorschrift des § 7 Abs. 1 HWG.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Beschluss vom 27.02.2015, 3 U 16/13


Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 20. Dezember 2012, Az: 327 O 127/12
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 10. Februar 2015, Az: 3 U 16/13, Beschluss


Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.12.2012, Aktenzeichen 327 O 127/12, wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurück gewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung hinsichtlich des Urteilsausspruchs zu I. (Unterlassung) in Höhe von € 250.000,-- und im Übrigen in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf € 250.000,00 festgesetzt.


Gründe


Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Es wird sowohl hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen als auch hinsichtlich der rechtlichen Begründung vollumfänglich auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10.2.2015 Bezug genommen.

Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 23.2.2015 gebieten keine abweichende Entscheidung. Soweit die Beklagte darin auf einen vermeintlichen Widerspruch von § 47 Abs. 3 AMG mit Art. 96 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG bzw. dessen Erwägungsgrund 51 abstellt, hat der Senat sich mit diesem Argument bereits ausführlich in dem Hinweisbeschluss vom 10.2.2015 auseinandergesetzt (dort Seiten 9 - 11). Da § 47 Abs. 3 AMG inhaltlich mit Art. 96 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG übereinstimmt und ein abweichendes über den Richtlinienwortlaut hinausgehendes Verständnis der gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift auch mit Blick auf den Erwägungsgrund 51 der Richtlinie nicht geboten ist, besteht kein Anlass, die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Vor diesem Hintergrund kommt der Sache auch keine grundsätzliche Bedeutung zu, sodass weder eine Entscheidung durch Urteil geboten noch für die Zulassung der Revision Raum ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 3 ZPO.