Feldbrunnenstraße 57,   20148 Hamburg   |   +49 (0)40 33 44 36 90
Erfahrungen & Bewertungen zu DIEKMANN Rechtsanwälte

Haben Sie Fragen? Wir helfen gern!


Falls Sie Fragen zu diesem oder einem ähnlichen Thema haben, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme mittels des nachstehenden Formulars oder per Email an:

info@diekmann-rechtsanwaelte.de

Sie können uns natürlich auch unter

+49 (40) 33443690 telefonisch erreichen.


FragenForm

Page1
* Pflichtfelder



LG Hamburg: Ein "Box-Mod" / Akkuträger kann "elektronische Zigarette" im Sinne des Tabakerzeugnisgesetzes sein

Das Landgericht Hamburg (LG) hat mit Urteil vom 20.02.2018 (Az.: 406 HKO 170/17) entschieden, dass ein sog. "Box-Mod" / Akkuträger als Bestandteil eines Produkts, das zum Konsum nikotinhaltigen Dampfes mittels Mundstücks verwendet werden kann, "elektronische Zigarette" im Sinne des Tabakerzeugnisgesetztes (TabakerzG) sein kann.

Ein der Begriffsbestimmung der "elektronischen Zigarette" unterfallender Bestandteil eines solchen Produktes liege jedenfalls dann vor, wenn der betreffende Bestandteil geeignet und dazu bestimmt ist, eine wesentliche Funktion im Rahmen eines unter seiner Verwendung herzustellenden Erzeugnisses zum Konsum nikotinhaltigen Dampfes mittels eines Mundstückes zu erfüllen. Im vom LG zu entscheidenden Fall war der streitige Akkuträger nach der Feststellung des Gerichts dazu bestimmt und geeignet, nach Aufnahme von Akkus sowie Aufschrauben eines im wesentlichen Mundstück und Nikotinbehälter bestehenden Gegenstandes zum Konsum nikotinhaltigen Dampfes verwendet zu werden. Die entsprechende bestimmungsgemäße Verwendung werde durch die Gebrauchsanweisung zu dem Produkt unterstrichen. 

Das LG hat außerdem klargestellt, dass es sich im streitigen Fall auch um ein nikotinhaltiges Erzeugnis handele, auch wenn beim Kauf noch kein Nikotin enthalten ist. Das TabakerzG erfasse als nikotinhaltige Erzeugnisse nicht nur die zur Herstellung des nikotinhaltigen Dampfes verwendeten nikotinhaltigen Flüssigkeiten. Nach dem Gesamtzusammenhang der Regelung seien darunter jedenfalls auch alle Produkte zu verstehen, die im oben genannten Sinne als Bestandteil eines Gerätes zum Konsum nikotinhaltigen Dampfes geeignet und bestimmt sind. Als nicht nikotinhaltige Erzeugnisse kämen nur solche Inhalatoren in Betracht, die dem Verdampfen nikotinfreier Flüssigkeiten dienen.

Entsprechende Akkuträger bzw. "Box-Mods" müssen demnach nach Ansicht des LG gemäß § 24 Abs. 1 und 3 TabakerzG vom Hersteller und vom Importeur 6 Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen registriert worden sein.