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Substitute für Tabakwaren (E-Zigaretten Liquids oder vorbefüllte Einweg-E-Zigaretten sowie sogenannte Vapes): Nachversteuerung von im Verkehr befindlicher Altware ab dem 13. Februar 2023

Seit dem 1. Juli 2022 sind sog. Substitute für Tabakwaren, also z.B. E-Zigaretten Liquids oder E-Zigaretten sowie Vapes, die vor Abgabe bereits mit Liquids befüllt sind, Steuergegenstand im Sinne des Tabaksteuergesetzes. Bis zum 31. Dezember 2023 beläuft sich die Steuerhöhe zunächst auf 0,16 € pro Milliliter. Die Steuerhöhe wird in den folgenden Jahren dann sukzessive auf bis zu 0,32 € pro Milliliter ab dem 1. Januar 2026 angehoben. 
 
Bislang betraf die Steuerpflicht nur solche Ware, die ab dem 1. Juli 2022 in Verkehr gebracht wurde. Die Steuer entstand nur dann, wenn die Ware in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurde, also aus einem sog. Steuerlager entnommen wurde oder bei Einfuhr, wenn sich kein sog. Nichterhebungsverfahren anschloss.
 
Mit Jahreswechsel 2022/2023 allerdings ist zwingend die § 23 f Abs. 1 Nr. 4 TabStG zu beachten, der eine Steuerentstehung ab dem 13. Februar 2023 auch an den Besitz solcher Substitute anknüpft, die sich bereits vor dem 1. Juli 2022 in Verkehr befanden und für die noch keine Steuer erhoben wurde. Es handelt sich dabei um eine Nachbesteuerung des bislang bestehenden Marktbestandes, der sich vor dem 1. Juli 2022 bereits im steuerrechtlich freien Verkehr befand, allerdings bis zum 13. Februar 2023 noch nicht abverkauft wurde. 
 
Das Verfahren der Nachbesteuerung ist nach Auskunft des Zolls vom 28. Dezember 2022 wie folgt gestaltet:
 
Die Nachversteuerung ist durch die Verwendung von Steuerzeichen möglich. Diese Nachversteuerung muss in einem Steuerlager durch eine zum Bezug von Steuerzeichen berechtigte Person vorgenommen werden.
 
Im Einzelnen gilt folgendes:
 

  • Die für eine Nachversteuerung in Frage kommenden Substitute müssen sich nachweislich seit einem Zeitpunkt vor dem 1. Juli 2022 im Handel befunden haben.
  • Händler, die von der Nachbesteuerung betroffen sind, vereinbaren mit einem geeigneten Steuerlagerinhaber die Nachversteuerung der betroffenen Ware. Dabei übernimmt der Steuerlagerinhaber sämtliche Rechte und Pflichten im Rahmen der Nachversteuerung.
  • Der Steuerlagerinhaber hat die Aufnahme von „Altware“ in sein Steuerlager vorab formlos dem Hauptzollamt Bielefeld, Sachgebiet B, Arbeitsgebiet Tabaksteuer und Steuerzeichenstelle, anzuzeigen
  • Die Aufnahme der „Altware“ muss spätestens bis zum 12. Februar 2023 erfolgt sein. Dabei sind durch den Steuerlagerinhaber sämtliche Aufzeichnungspflichten zu beachten. Bei den Aufzeichnungen ist zu vermerken, dass es sich um Nachversteuerung von Altware handelt. Dazu ist im Steuerlagerbuch sowie im Steuerzeichenbuch in der Spalte „Bemerkungen“ der Hinweis „Nachversteuerung (Altware)“ einzufügen.
  • Die Verpackungen müssen mit den Anforderungen des TabStG sowie der TabStV übereinstimmen. Das bedeutet, 
    •    dass die Steuerzeichen an der zum Öffnen vorgesehenen Stelle der Kleinverkaufspackung so anzubringen sind, dass ein Ablösen des Steuerzeichens und somit eine Entnahme der Substitute für Tabakwaren nicht ohne sichtbare Beschädigung des Steuerzeichens oder der Packung erfolgen kann und,
    •    dass die Verwendung von Kleinverkaufspackungen mit mehr als einer Öffnungsstelle unzulässig ist. Sollte die Kleinverkaufspackung eine zweite Öffnungsstelle besitzen, an der die Substitute für Tabakwaren ohne sichtbare Beschädigung der Kleinverkaufspackung entnommen werden können, muss an dieser Öffnungsstelle eine ausreichende Nachbesserung der Kleinverkaufspackung vorgenommen werden (z.B. großflächige, nicht ablösbare Verklebung oder Sicherung durch Anbringen eines nicht ablösbaren Sicherheitsklebestreifens).
  • Der Steuerlagerinhaber hat die Steuerzeichen über das Formular 1619 Steueranmeldung für Steuerzeichen – Nachversteuerung Tabakwarensubstitute (08/2022) beim Hauptzollamt Bielefeld zu beziehen.

 
Um einer Versteuerung zu entgehen, wenn die Nachzahlung der Tabaksteuer nicht darstellbar erscheint, kann die Ware vor dem Stichtag des 13. Februar 2023 vernichtet werden. In diesem Falle fällt keine Tabaksteuer an. Denkbar sind auch – unter strengen steuer- und zollrechtlichen Vorgaben – eine rechtzeitige Ausfuhr.
 
Verpassen Händler eine ordnungsgemäße Nachversteuerung, drohen Steuernacherhebungen sowie Strafverfahren aufgrund des Verdachts der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO). Daher sollten alle Anbieter gründlichst überprüfen, ob sich noch unversteuerte Substitute in den Beständen befinden und möglichst schnell alle zur Nachversteuerung notwendigen Schritte einleiten.
 
Im Weiteren wird auf das Informationsblatt der Zollverwaltung verwiesen, das Sie unter folgendem Link finden:
 
https://www.zoll.de/SharedDocs/Fachmeldungen/Aktuelle-Einzelmeldungen/2022/vst_nachversteuerung_substitute.html 
 
Bei allen Fragen zum Tabakrecht und auch den damit zusammenhängenden zollrechtlichen und steuerrechtlichen Fragestellungen wenden Sie sich gerne an uns!