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Bundestag beschließt Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes

Der Bundestag hat ein Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG) beschlossen. Damit geht der nationale Gesetzgeber über die unionsrechtlichen Anforderungen im Tabakrecht hinaus und stellt nikotinfreie elektrische Zigaretten, auch E-Zigaretten genannt, und Nachfüllbehälter den nikotinhaltigen Erzeugnissen in Zukunft teilweise gleich.

Hintergrund der Neuerungen ist eine Debatte über den rasanten Anstieg des Konsums von E-Zigaretten. Zwar enthielten E-Zigaretten keinen Tabak und seien daher weniger schadstoffreich als die eigentlichen Tabakprodukte. Zugleich seien in E-Zigaretten jedoch Aerosole enthalten, welche wiederum atemwegsreizende und krebserregende Substanzen sowie gesundheitsschädliche Metalle enthielten. Besonders problematisch sei in diesem Kontext, dass es kaum Daten zu möglichen (Langzeit-) Auswirkungen eines dauerhaften Konsums gebe. Zudem bestehe eine besondere Gefährdung für Jugendliche, welchen der Konsum von E-Zigaretten durch beigemischte Aromastoffe in verschiedenen Geschmacksrichtungen besonders attraktiv gemacht werde. [1]

Um diesen Gefahren entgegenzuwirken, werden das TabakerzG, das Jugendschutzgesetz, das Tabaksteuergesetz und die Tabakerzeugnisverordnung geändert. Im Kern stehen dabei folgende zwei Neuerungen: Ein Werbeverbot und eine strengere Regulierung der Inhaltsstoffe von E-Zigaretten und Nachfüllbehältern.

Zunächst gilt gem. § 20a TabakerzG (neu) künftig ein Verbot der Außenwerbung, welches sämtliche Werbung außerhalb geschlossener Räume einschließlich der Schaufensterwerbung für alle Tabakprodukte, E-Zigaretten und Nachfüllbehälter umfasst. Zudem untersagt § 20b Abs. 1 TabakerzG (neu) fortan die kostenlose Abgabe von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak an Verbraucherinnen und Verbraucher. Daneben wird das bislang in § 29 TabakerzG (alt) enthaltene Verbot Tabakerzeugnisse auszuspielen künftig in § 20b Abs. 2 TabakerzG (neu) normiert und wird auf E-Zigaretten und Nachfüllbehälter ausgeweitet. Darüber hinaus wird die Regulierung von Inhaltsstoffen nikotinhaltiger E-Zigaretten und Nachfüllbehälter aus Anhang 2 der Tabakerzeugnisverordnung auf nikotinfreie Produkte ausgeweitet.

Zusätzlichen zu diesen rechtlichen Normierungen hat sich der Bundestag das Ziel gesetzt, das Konsumverhalten von E-Zigaretten und dessen (Langzeit-) Folgen näher erforschen zu lassen. Hierzu hat der Bundestag beschlossen, dass das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den zuständigen Fachausschüssen des Bundestages über das Konsumverhalten von E-Zigaretten Bericht erstatten, Inhaltsstoffe auf Ihre gesundheitlichen Folgen überprüfen und entsprechende (Langzeit-) Studien anfertigen soll. [2]


Nachtrag


In seiner Sitzung vom 02. Juli 2020 hat der Bundesrat seine Zustimmung zum Änderungsgesetz erteilt, gleichzeitig jedoch die Entschließung gefasst, dass die verabschiedeten Neuerungen noch weitreichender hätten sein sollen. Damit hält der Bundesrat an seiner restriktiven Haltung in Bezug auf Tabakerzeugnisse und vergleichbare Produkte fest. [3]

Zwar seien die mit dem Zweiten Gesetzt zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes beschlossenen Novellierungen grundsätzlich wünschenswert und würden einen wesentlichen Fortschritt zur früheren Rechtslage schaffen. Dies gelte insbesondere für die hier bereits angesprochenen rechtlichen Verschärfungen für Inhaltsstoffe in Anhang 2 der Tabakerzeugnisverordnung sowie die neugeschaffenen §§ 20a, 20b TabakerzG (neu). Zugleich müsse die Reichweite dieser Neuerungen jedoch in Relation zum verfolgten Ziel gesetzt werden. Vorliegend solle insbesondere der Gesundheitsschutz gefördert und dem steigenden Konsum von E-Zigaretten entgegengewirkt werden. Dies sei besonders bedeutsam, da der Konsum von E-Zigaretten zwar kaum verbrennungstypische Partikel absondere, gleichwohl aber Stoffe mit zellbeschädigenden oder zellzerstörenden Eigenschaften freisetze. Insofern bestünden erhebliche gesundheitliche Risiken. [4] Daher sei es nicht ausreichend, Werbeverbote nur auf die kostenlose gewerbsmäßige Abgabe von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak zu erstrecken, andere Produkte von den Verboten jedoch auszunehmen. Zudem müsse der Geltungsbereich von § 21 TabakerzG (alt und neu) erweitert werden, welcher ein Verbot für Werbung mit besonderen qualitativen Zielen für Tabakerzeugnisse statuiert. Diese Norm wurde im Rahmen der Neuerungen nicht überarbeitet und sollte nach Auffassung des Bundesrates ebenfalls auf nikotinfreie Produkte ausgeweitet werden.

Im Ergebnis „bittet“ [5] der Bundesrat den Bundestag vor dem Hintergrund des gesundheitlichen Verbraucherschutzes um eine vollkommene werbliche Gleichstellung aller tabakhaltigen und tabakfreien Produkte und darum, das Werbeverbot aus § 20b TabakerzG (neu) nicht nur auf  Zigaretten, E-Zigaretten und Nachfüllbehälter, sondern auch auf alle übrigen Produkte wie Zigarren, Zigarillos, Pfeifentabak, Kautabak, Tabakerhitzer und neuartige Tabakerzeugnisse zu erstrecken.


Zweiter Nachtrag

Zwischenzeitlich hat sich auch die Bundesregierung mit der Entschließung des Bundesrates auseinandergesetzt. Dabei wolle man die Regelungswünsche des Bundesrates bei einer künftigen Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes „intensiv prüfen“

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Die entsprechenden Gesetzgebungsmaterialen finden sich unter folgenden Links:

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes (BT-Drs. 19/19495), abrufbar unter https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/194/1919495.pdf (zuletzt abgerufen am 21.09.2020)

Beschluss des Deutschen Bundestages zu dem von ihm verabschiedeten Zweiten Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes (zur BR-Drs. 468/20), abrufbar unter https://www.reguvis.de/fileadmin/Betrifft-Recht/Dokumente/edrucksachen/pdf/0468_20_zu.pdf (zuletzt abgerufen am 21.09.2020)

Beschluss des Bundesrates zu dem vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Zweiten Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes (BR-Drs. 468/20 (Beschluss)), abrufbar unter https://www.reguvis.de/fileadmin/Betrifft-Recht/Dokumente/edrucksachen/pdf/0468_20_B.pdf (zuletzt abgerufen am 25.09.2020)

Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes (zur BR-Drs. 468/20), abrufbar unter https://www.reguvis.de/fileadmin/Betrifft-Recht/Dokumente/edrucksachen/pdf/0468_20B_zu.pdf (zuletzt abgerufen am 02.01.2021)

 


[1] Zur BR-Drs. 468/20, S. 3.
[2] Zur BR-Drs. 468/20, S. 3 f.
[3] Vgl. z.B. schon BR-Drs. 229/16 (Beschluss), S. 1 ff.
[4] Zu den gesundheitlichen Risiken im Einzelnen siehe BT-Drs. 19/19495, S. 9.
[5] BR-Drs. 468/20 (Beschluss), S. 2.