Das Amtsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 21.12.2017, Az. 31b C 135/17 entschieden, dass eine Ratte an Bord eines Flugzeuges keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung (EG) 261/04 (Fluggastrechteverordnung) darstellt, die die Fluggesellschaft zur Zahlung einer Entschädigung bei größerer Flugverspätung oder Annullierung befreit.
Das Amtsgericht hat ferner...