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Auswirkungen des Verbots des Inverkehrbringens von Mikroplastik auf die Kosmetikbranche

Am 17.10.2023 ist die Verordnung (EU) 2023/2055 zur Änderung der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) hinsichtlich synthetischen Polymermikropartikeln (im Folgenden: Mikroplastik) in Kraft getreten.
Ziel dieser Verordnung ist es, die negativen Auswirkungen von Mikroplastik auf die Umwelt zu reduzieren, indem die Freisetzung von etwa 500.000 Tonnen Mikroplastik verhindert wird.

Als Mikroplastik sind nach der Verordnung schwer abbaubare, synthetische Polymere mit einer Größe von weniger als 5 Millimetern zu verstehen. Dessen Inverkehrbringen soll nun schrittweise verboten werden.

Das hat insbesondere für den Markt mit kosmetischen Mitteln weitreichende Folgen.

Für manche Produkte gilt schon seit dem Inkrafttreten der Verordnung ein Verbot des Inverkehrbringens. Dies hat medial für einige Aufregung gesorgt: in sozialen Medien unter dem Hashtag #glitzerverbot wurde das Verbot von losem Glitzer, Peelings und Cremes mit Mikroperlen diskutiert. Das Europäische Parlament hatte die Kommission bereits im September 2018 aufgefordert, bis zum Jahr 2020 ein Verbot von Mikroplastik in Kosmetika sowie in Körperpflege-, Wasch- und Reinigungsmitteln zu erlassen. Wer den Verkauf dieser Produkte bisher nicht eingestellt hatte, durfte nun also nicht auf eine Übergangsfrist hoffen, sondern musste den Abverkauf direkt einstellen und konnte bereits hergestellte Ware nicht mehr abverkaufen.

Für andere kosmetische Mittel sind allerdings Übergangsregelungen vorgesehen, durch die den Akteuren einerseits die Möglichkeit gegeben werden soll, die Herstellung der betroffenen Produkte rechtzeitig einzustellen und andererseits so dafür zu sorgen, dass keine großen Mengen an Restprodukten entsorgt werden müssen, was dem Nachhaltigkeitsgedanken widerspräche.

Ab dem 17. Oktober 2027 ist daher das Inverkehrbringen von auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln im Sinne der Kosmetikverordnung verboten, es sei denn, es handelt sich hierbei um einen Fall der Verwendung von Mikroplastik bei der Verkapselung von Duftstoffen.
Ab dem 17. Oktober 2029 folgt ein Verbot für Mikroplastik zur Verwendung bei der Verkapselung von Duftstoffen und bei Mitteln, die im Sinne der Kosmetikverordnung auf der Haut/in den Haaren verbleiben, es sei denn, es handelt sich hierbei um Lippenmittel, Nagelmittel und Make-Up-Produkte, die in den Anwendungsbereich der Kosmetikverordnung fallen.
Ab dem 17. Oktober 2035 wird schließlich das Inverkehrbringen ebendieser Lippen- und Nagelmittel sowie Make-up-Produkte verboten.

Den Volltext der Verordnung finden Sie unter folgendem Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R2055 

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