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Erlaubnis des Versandes von Tierarzneimitteln passiert Bundesrat

Nachdem zum 01.01.2004 der Versand von Humanarzneimitteln in Deutschland zugelassen wurde, wird nun auch der Versand von Tierarzneimitteln ermöglicht. Sieben Jahre hat es gedauert. Das Arzneimittelgesetz erfährt sein 15. Änderungsgesetz. Eine Ausnahme bleibt jedoch: es dürfen auf dem Versandwege nur Haustiere, also keine Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, versorgt werden. Erlaubt wird der Versand von verschreibungsfreien als auch verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln. Lange hatte der Bundesrat sich gegen eine Öffnung des Versandhandels für verschreibungspflichtige Tierarzneimittel gesperrt. Er konnte sich jedoch nicht gegen den Bundestag durchsetzen. Dieser hielt an dem Vorhaben, auch den Versand von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln zuzulassen, fest. Aus Sicht des Bundestages gab es keine Möglichkeit, das Verbot zu rechtfertigen. Auch der zuständige Bundesratsausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz gab letzten Endes dem Bundesrat ein positives Signal und riet an, der Gesetzesänderung zuzustimmen.

Ganz verscherzen wollte es sich der Bundestag mit den Ländern allerdings auch nicht. So wurde die Arzneimittelabgabe entsprechend eines Änderungsantrages der CDU/CSU und FDP um die Voraussetzung ergänzt, dass Tierhalter verschreibungspflichtige Arzneimittel nur bei ihren Tieren anwenden dürfen, wenn diese entweder von einem Tierarzt abgegeben oder verschrieben worden sind, bei dem das Tier auch in Behandlung ist. Dadurch soll verhindert werden, dass verschreibungspflichtige Tierarzneimittel ohne vorherige Konsultation des Tierarztes angewandt werden. Der Bundesrat stimmte vergangenen Freitag der Änderung des Arzneimittelgesetzes zu, ließ es sich jedoch nicht nehmen, wissen zu lassen, dass er an seinen Bedenken hinsichtlich der Zulassung des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln festhält.

Warum aber wird der Versand von Tierarzneimitteln so kritisch gesehen? Das Problem ist zum einen die Verantwortung des Tierhalters für sein Tier. Da eine Kommunikationsebene zu dem Tier regelmäßig nicht besteht, ist der Selbstmedikation und damit auch der nicht ordnungsgemäßen Arzneimittelanwendung Tür und Tor geöffnet. Hinzu kommt die Gefahr, dass die Tierhalter die Tierarzneimittel auch selbst anwenden, frei nach dem Motto, "das hat der Paula doch auch bei ihrem Rheuma geholfen, dann wird das zur Behandlung meiner Rückenschmerzen nicht schaden". Es darf jedoch nicht vergessen werden, dass diese Aspekte auch im Humanarzneimittelbereich bei den Arzneimitteln für Kinder bestehen. Dennoch ist der Versand von Kinderarzneimitteln zulässig.

Den bestehenden Parallelen konnten sich letztlich auch nicht die Länder entziehen. Hinzu kommt, dass der Druck auf den Bundesrat zunehmend größer wurde. So hatte der Bundesgerichtshof bereits im Herbst 2009 das Versandverbot für Tierarzneimittel, die für Haustiere bestimmt sind, für mehr als fragwürdig erklärt. Daneben hatte die Europäische Kommission ein Beschwerdeverfahren gegen die Bundesrepublik eingelegt. Das bestehende Versandverbot für Tiere, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, widerspreche dem Gemeinschaftsrecht. Dem Gesetzgeber blieben daher nur zwei Konsequenzen: entweder er lenkt selbst ein oder er wird dazu gezwungen. Er hat sich für den freiwilligen Weg entschieden und zudem angekündigt, sich auf europäischer Ebene für eine Harmonisierung der Regelungen einsetzen zu wollen.